Referentenentwurf einer Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

Stellungnahme vom 30.04.2014

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Referentenentwurf (im Folgenden „Entwurf“).

 

1.     Das Grundkonzept des Entwurfs

Mit dem Mediationsgesetz wurden in Umsetzung der Europäischen Mediationsrichtlinie in Deutschland erstmals außerhalb der spezifischen Berufsordnungen allgemeine Anforderungen an den Mediator und das Mediationsverfahren konkretisiert. Der deutsche Gesetzgeber hat es nicht als seine Aufgabe angesehen, das Berufsbild des Mediators abschließend gesetzlich zu regeln, und stattdessen der gesellschaftlichen Dynamik und zukünftigen Entwicklung den erforderlichen Raum gelassen.

Gleichwohl gibt es ein Bedürfnis nach Qualitätssicherung. Wer als Unternehmer oder Bürger einen Mediator sucht, möchte in möglichst zuverlässiger Weise Informationen zu dessen Qualität erlangen. Auch Rechtsschutzversicherer haben ein Interesse an Markttransparenz und der Einhaltung von Mindeststandards.

 

2.     Anmerkungen zu einzelnen Vorschriften

a)        § 4 Fortbildung

In Absatz 1 wird eine Fortbildungsverpflichtung von 20 Zeitstunden im Zeitraum von zwei Jahren vorgeschrieben. Es wäre – in Anlehnung an die Fortbildungspflicht der Fachanwälte – darüber nachzudenken, eine Teilnahme an einer Fortbildung als Dozent und wissenschaftliche Publikationen genügen zu lassen.

 

Absatz 1 könnte wie folgt gefasst werden:

„Der zertifizierte Mediator muss auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung muss innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren mindestens 20 Zeitstunden betragen.“

Da der Marktanteil von Fortbildungen über das Internet rasant ansteigt, sollten auch diese explizit geregelt werden. In Anlehnung an die Fortbildungspflicht der Fachanwälte könnte Absatz 1 wie folgt ergänzt werden:

„Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.“

Absatz 3 sollte gestrichen werden. Das mit der Vorschrift nach der Begründung verfolgte Anliegen, „wonach sich der Mediator über die eigenen Grenzen aufgrund seiner beruflichen Prägung und Sozialisation bewusst sein soll“, ist nachvollziehbar. Jedoch kann eine solche Reflektion nach einer allgemeinen Grundausbildung zum zertifizierten Mediator gemäß § 3 gerade in Fortbildungen erfolgen, die einen berufsbezogenen Kontext haben. So kann es etwa als Notar sinnvoll sein, sich mit mediativen Methoden im Rahmen des notariellen Beurkundungsverfahrens zu befassen und sich dabei der eigenen Rolle als Notar und des eigenen Kommunikationsverhaltens bewusst zu werden. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn solche Fortbildungen nach § 4 nicht anerkannt würden. Durch die in Absatz 2 definierten Ziele ist zudem sichergestellt, dass z. B. für Notare nicht jede „normale“ auf den Grundberuf bezogene Fortbildung in eine Fortbildung im Sinne von § 4 umgewidmet werden kann.

 

b)        § 5 Praktische Erfahrungen

Es wird begrüßt, dass zertifizierte Mediatoren – in Abgrenzung zum „normalen“ Mediator – eine gewisse Praxiserfahrung vorweisen müssen. Die Dokumentationspflicht nach Absatz 2 ist sinnvoll. Im Rahmen einer Mediation erfolgt in der Regel ohnehin eine Dokumentation, die aber für die Zwecke des Absatzes 2 anonymisiert werden muss. In Absatz 2 sollte jedoch klargestellt werden, dass nicht alle durchgeführten Mediationen, sondern lediglich die nach Absatz 1 erforderliche Mindestzahl in anonymisierter Form zu dokumentieren ist.

Absatz 2 Satz 1 könnte wie folgt lauten:

Die Mediationsverfahren nach Absatz 1 sind in der erforderlichen Mindestanzahl zu dokumentieren.

 

c)          Kontrolle der Einhaltung der Pflichten nach §§ 4 und 5 des Entwurfs

Im Hinblick auf eine erfolgreiche Qualitätssicherung erscheint der Verzicht auf jegliche präventive Kontrolle der Einhaltung der Fortbildungspflicht und der Erbringung der erforderlichen Anzahl an Mediationen problematisch. Hier ausschließlich auf die Abmahnung nach UWG zu verweisen, ist unseres Erachtens nicht ausreichend und sollte nur als „letztes Mittel“ dienen. Denn ein Kläger nach §§ 3 ff. UWG müsste substantiiert darlegen und unter Beweis stellen, dass der Beklagte sein Zertifikat zu unrecht führt. Das würde eine lückenlose Überwachung des Beklagten voraussetzen. Damit würden Verstöße gegen die Pflichten nach §§ 4 und 5 des Entwurfs im Ergebnis oft sanktionslos bleiben. Stattdessen sollte der durch die interessierten Verbände einzurichtenden Zertifizierungsstelle eine entsprechende Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden. Hierzu unterbreiten wir folgenden Formulierungsvorschlag:

Die Erfüllung der Pflichten nach §§ 4 und 5 ist der Zertifizierungsstelle durch entsprechende Bescheinigungen und die Dokumentationen nach § 5 Abs. 2 unaufgefordert nachzuweisen.

 

d)        Folgen der Nichterfüllung der Pflichten nach §§ 4 und 5 des Entwurfs

Es stellt sich weiter die Frage, ob und wie ein Mediator erneut die Qualifikation eines „zertifizierten Mediators“ erwerben kann, wenn er während eines gewissen Zeitraums seine Pflichten nach §§ 4 und 5 des Entwurfs nicht erfüllt hat.

Beispiel: Notar Müller ist im Jahr 2014 zum zertifizierten Mediator ausgebildet worden. In den Kalenderjahren 2015 und 2016 erfüllt er seine Fortbildungsverpflichtungen und erwirbt auch praktische Erfahrungen nach § 5 in mindestens vier Fällen. In den Jahren 2017 und 2018 kann Notar Müller nur drei Praxisfälle dokumentieren.

Unseres Erachtens sollte hier die Rückkehr zum zertifizierten Mediator möglich sein. Eine Regelung könnte wie folgt aussehen:

§ __

Wegfall und Erneuerung des Rechts zur
Bezeichnung als zertifizierter Mediator

(1) Das Recht zur Bezeichnung als zertifizierter Mediator erlischt, wenn ein Mediator seinen Verpflichtungen nach §§ 4 und 5 nicht nachkommt.

(2) Wer sich gemäß Absatz 1 nicht mehr als zertifizierter Mediator bezeichnen darf, erwirbt dieses Recht erneut, wenn er für die vorausgehenden zwei Jahre die Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 4 und 5 nachweisen kann.

(3) Der Nachweis nach Absatz 2 ist durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen und der Dokumentationen nach § 5 Abs. 2 der Zertifizierungsstelle gegenüber zu erbringen.

 

e)        § 9 Übergangsbestimmung

Das Wort „anschließend“ ist missverständlich. Innerhalb welchen Zeitraums nach der Ausbildung muss die Praxiserfahrung gesammelt worden sein? Genügt es z. B. auch, wenn die Ausbildung 1997 absolviert und die vier Praxisfälle in den Jahren 2010 bis 2014 durchgeführt wurden? Falls das so sein soll, sollte man statt „anschließend“ besser „seitdem“ formulieren.

 

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