Testamentsvollstrecker

 

Neue Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen

Der Deutsche Notarverein hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Kollegen Hilfestellungen in der täglichen Praxis anzubieten. Dies bezieht sich insbesondere auf jenseits des Berufsrechts liegende wirtschaftliche Fragestellungen. Bei den auch von Notaren vielfach übernommenen Testamentsvollstreckungen kommt es immer wieder zu Unklarheiten darüber, was als angemessene Vergütung anzusehen ist. Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht, so dass die einzige allgemein zugrunde gelegte tabellarische Übersicht nach wie vor die des Rheinischen Notarvereins aus dem Jahre 1925 ist. Der heutige Rheinische Notarverein hat dankenswerterweise seine „Urheberrechte“ zur Überarbeitung dieser Überlegungen auf den Deutschen Notarverein übertragen, um einer Neufassung möglichst weite Verbreitung zukommen zu lassen. Der Deutsche Notarverein hat eine Arbeitsgruppe unter Vorsitz von Herrn Kollegen Professor Dr. Reimann beauftragt, die Grundsätze aus dem Jahre 1925 den heutigen Bedürfnissen anzupassen. Nachfolgende Darstellung geht im Wesentlichen auf die Ausarbeitungen dieser Arbeitsgruppe zurück.

Allen beteiligten Kolleginnen und Kollegen sei an dieser Stelle für ihre Mitarbeit herzlich gedankt.

Der Deutsche Notarverein betrachtet die Ausarbeitung, die Sie hier als PDF herunterladen können, als Hilfestellung und unverbindliche Empfehlung, der schon aus kartellrechtlichen Gründen kein Richtliniencharakter zukommen kann und soll.

Auch bedarf es bei einer „Verweisung“ in notarieller Urkunde mangels förmlicher Bezugnahmefähigkeit einer Formulierung, nach der eine angemessene Vergütung geschuldet wird, die sich „im Zweifel“ an den Richtlinien des Deutschen Notarvereins „orientiert“.

 

Im Streitfall

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt es nicht, dass die Geschäftstelle des Deutschen Notarvereins detaillierte Fragen zur Anwendung der Empfehlungen im Einzelfall, insbesondere im Streitfall, beantwortet.

Gerne stellen wir aber den Kontakt zu Experten im Bereich der Vergütung des Testamentsvollstreckers her, die in Zweifels- und Streitfällen als Gutachter tätig sein können.

Darüber hinaus besteht im Streitfall auch die Möglichkeit, eine Schlichtung nach dem Statut des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare – SGH zu beantragen. Als Schlichter sind dann ebenfalls Experten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckervergütung tätig und das Schlichtungsverfahren zeichnet sich durch überschaubaren zeitlichen Aufwand und ebenso überschaubare Kosten aus.

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