Referentenentwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)

Änderungsvorschläge vom 20.10.2010

 

1.      § 4 Abs. 3 KredReorgG wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

 

„Beteiligter im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gläubiger oder Anteilsinhaber des Kreditinstituts, dessen Recht durch Maßnahmen nach diesem Gesetz beeinträchtigt wird.“[1]

 

 

2.      § 6 Abs. 1 Satz 1 KredReorgG wird wie folgt gefasst:

 

„Der Sanierungsberater ist zu allen für die Umsetzung des Sanierungsplans erforderlichen und geeigneten Handlungen ermächtigt.[2]“

 

 

3.      §§ 8 – 12 KredReorgG werden wie folgt gefasst:

 

㤠8

Inhalt des Reorganisationsplans

 

(1)     Im Reorganisationsplan wird beschrieben, welchen Inhalt die Rechte der Beteiligten haben sollen und wie diese Rechte neu gestaltet werden. Im Reorganisationsplan können insbesondere folgende Maßnahmen beschrieben[3] werden:

 

a)            Umwandlungen des Kreditinstituts nach dem Umwandlungsgesetz;

b)            Verfügungen über Sachen, Rechten, Verbindlichkeiten sowie sonstiger Rechtsverhältnisse des Kreditinstituts, insbesondere die Übertragung dieser Gegenstände auf Dritte;

c)            Satzungsänderungen[4], insbesondere Kapitalmaßnahmen einschließlich der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital;

d)            die Liquidation des Kreditinstituts.

 

Der Reorganisationsplan hat Regelungen für den Fall zu enthalten, falls die in lit a) bis c) vorgesehenen Maßnahmen nicht bis zum Ablauf einer in ihm bestimmten Frist durchgeführt werden können[5].

 

(2)     Im Reorganisationsplan sind Gruppen für die Abstimmung nach den §§ 17 und 18 zu bilden, sofern mit dem Vollzug des Plans in die Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Beteiligte mit gleichartiger Rechtsstellung bilden jeweils eine Gruppe. Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen können zu einer Gruppe zusammen gefasst werden. Sieht der Reorganisationsplan Regelungen vor, für die ein Beschluss der Versammlung der Anteilsinhaber nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist, bilden die Anteilsinhaber eine eigene Gruppe. Ist die Zustimmung der Inhaber von Umtausch- oder Bezugsrechten auf Anteile erforderlich, können auch diese Inhaber eine Gruppe bilden[6].

 

(3)     Der Reorganisationsplan kann nach Maßgabe dieses Gesetzes in Rechte der Beteiligten eingreifen.

 

 

§ 9

Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital

 

(1)     Die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital bedarf der Zustimmung der betroffenen Gläubiger. Hierzu kann der Reorganisationsplan eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen oder den Ausschluss von Bezugsrechten vorsehen[7]. § 39 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 der Insolvenzordnung ist zugunsten dieser Gläubiger entsprechend anzuwenden.

 

(2)     Für eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 hat das Kreditinstitut den bisherigen Anteilsinhabern eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Angemessenheit der Entschädigung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer festzustellen. Diese werden auf Antrag des Reorganisationsberaters vom Oberlandesgericht ausgewählt und bestellt.

 

(3)     Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 stehen, können nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes angefochten werden zu Lasten

1. des Finanzmarktstabilisierungsfonds,

2. des Bundes und der Länder,

3. der vom Finanzmarktstabilisierungsfonds und dem Bund errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie

4. der dem Finanzmarktstabilisierungsfonds und dem Bund nahe stehenden Personen oder sonstigen von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen.“

 

 

§ 10

 

entfällt; eine Neunummerierung ist hier aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit unterblieben.

 

 

§ 11

Besonderheiten bei Umwandlungen

 

(1)     Im Fall einer Spaltung des Kreditinstituts nach dem Umwandlungsgesetz ist die Haftung der beteiligten Rechtsträger auf den Betrag beschränkt, den die Gläubiger ohne die Umwandlung erhalten hätte[8]. Die Forderungen der vom Reorganisationsplan betroffenen Gläubiger bestimmen sich ausschließlich nach diesem. § 48h Absatz 2 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

 

(2)     Ist im Reorganisationsplan die Neugründung eines Rechtsträgers vorgesehen, an der die Anteilsinhaber des Kreditinstituts beteiligt werden sollen, so ist dessen Satzung der Satzung des Kreditinstituts nachzubilden[9].

 

 

§ 12

Eingriffe in Gläubigerrechte

 

(1)     Im Reorganisationsplan kann angegeben werden, um welchen Bruchteil die Forderungen der Gläubiger gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden[10].

 

Absätze 2 und 3 wie § 12 Abs. 2 und 3 des RegE.“

 

 

4.      In § 16 Absatz 1 Satz 1 und in § 17 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 KredReorgG wird jeweils der Satzteil „die abstimmungserheblichen Teile des Reorganisationsplans“ durch „den Reorganisationsplan“ ersetzt[11].

 

 

5.      § 18 Absatz 1 und 2 KredReorgG wird wie folgt gefasst:

 

㤠18

Abstimmung der Anteilsinhaber

 

(1)     Die Anteilsinhaber stimmen in einer gesonderten Versammlung über den Reorganisationsplan ab[12].

 

(2)     Die Versammlung der Anteilsinhaber wird durch den Reorganisationsberater nach den für den jeweiligen Rechtsträger geltenden gesetzlichen Vorschriften einberufen. Die Einberufungsfrist einer Hauptversammlung wird auf 21 Tage verkürzt[13].“

 

Absätze 3-5: wie § 18 Abs. 3-5 RegE.
6.      § 21 KredReorgG wird wie folgt gefasst:

 

㤠21

Durchführung der Reorganisation

 

Soweit aufgrund des Reorganisationsplans Rechte an Gegenständen begründet, belastet, inhaltlich geändert, übertragen oder aufgehoben oder Beschlüsse von Gesellschaften oder Gesellschaftsorganen gefasst werden sollen, gilt mit Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Plans der Reorganisationsberater als in der vorgeschriebenen Form ermächtigt, alle zur Durchführung des Reorganisationsplans erforderlichen und zweckdienlichen Rechtshandlungen vorzunehmen und Erklärungen entgegenzunehmen. Er ist weiterhin befugt, hierzu erforderliche Anmeldungen zum zuständigen Registergericht und vorgeschriebene Bekanntmachungen vorzunehmen sowie zur Eintragung erforderliche Erklärungen  abzugeben, ohne dass es hierzu der Mitwirkung der sonst zur Anmeldung berechtigten und verpflichteten Personen bedarf.“[14]

 

 

Allgemeine Anmerkung:

 

Wegen der Befugnis zu Handelsregisteranmeldungen mit strafbewehrten Versicherungen[15] sollte der Reorganisationsberater in den Anwendungsbereich der §§ 82 GmbHG, 399 AktG, 313 UmwG einbezogen werden. Auch der Reorganisationsberater kann nicht außerhalb der (Straf-)Rechtsordnung stehen.

 

 

7.      § 22 KredReorgG wird wie folgt gefasst:

 

㤠22

Überwachung, Änderung und Aufhebung der Reorganisation

 

(1)     Das Oberlandesgericht überwacht die Umsetzung des Reorganisationsplans[16].

 

(2)     Für die Änderung des Reorganisationsplans gilt § 6 Abs .1 Satz 2 entsprechend. Die Möglichkeit der Einberufung erneuter Versammlungen der Beteiligten bleibt unberührt[17].

 

(3)     Die Aufhebung des Reorganisationsplans erfolgt durch Beschluss des
Oberlandesgerichts auf Antrag des Reorganisationsberaters. Der Reorganisationsberater hat die Aufhebung zu beantragen, wenn der Reorganisationsplan umgesetzt ist.

 

(4)     Beschlüsse nach den Absätzen 2 und 3 sind im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Kreditinstituts bekannt zu machen.“

 

[1]           Terminologisch werfen die Begriffe „Beteiligter“ und „Betroffener“ im RegE Probleme auf. Es sollte einheitlich nur von „Beteiligten“ im Gegensatz zu „Dritten“ gesprochen werden. „Beteiligte“ in diesem Sinne sind alle vom Reorganisationsplan betroffenen Gläubiger/Anteilsinhaber des Kreditinstituts. Deren evtl. sonst erforderliche Zustimmung wird durch den nach diesem Gesetz zu fassenden Mehrheitsbeschluss ersetzt. Die eventuell erforderliche Zustimmung sonstiger Dritter (z.B. nach §§ 414, 415 BGB) kann gegebenenfalls über eine Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 20, 131 UmwG vermieden werden.
[2]           Zur Notwendigkeit einer solchen Bestimmung siehe Positionspapier des Deutschen Notarvereins zum RegE eines Restrukturierungsgesetzes vom 29.09.2010, S. 1.
[3]           Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass der Reorganisationsplan zunächst einmal nur ein Konzept enthält und die Details der Umsetzung nach gerichtlicher Planbestätigung überlässt. Erforderlich und ausreichend ist nur ein Grad an Detaillierung, der eine qualifizierte Entscheidung der Beteiligten rechtfertigt.
[4]           Hier geht der Vorschlag weiter als der Regierungsentwurf. Gemeint ist z.B. die Abschaffung von Sonderrechten (Vetorechte, Entsenderechte etc.) einzelner Anteilsinhaber.
[5]           Diese weite Formulierung umfasst neben der Ablehnung durch die Anteilsinhaber eines übernehmenden Rechtsträgers insbesondere auch das Scheitern der Platzierung einer Kapitalerhöhung oder kartell- bzw. aufsichtsrechtliche Einwände.
[6]           Die Zusammenfassung dieses Gläubigerkreises in einer besonderen Gruppe erleichtert über § 19 KredReorgG die sonst evtl. erforderliche Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers nach § 192 Abs. 4 AktG (Umkehrschluss aus § 9 Abs. 1). Im Hinblick auf die nicht seltene Finanzierung von Unternehmen in Schieflagen durch Wandelanleihen erscheint eine gesonderte Regelung sinnvoll, um diesen Gläubigern kein Blockadepotenzial zu geben.
[7]           Ein Ausschluss des Bezugsrechts kraft Gesetzes ist bei Barkapitalerhöhungen mit Blick auf die Zweite Richtlinie problematisch (Art. 29 RL 77/91/EWG). Regelmäßig wird aber ein Bezugsrechtsausschluss begründbar sein, so dass es einer gesetzlichen Regelung hier nicht bedarf.
[8]           D.h. Modifikation der §§ 133, 134, 22 UmwG.
[9]           Ob eine solche Bestimmung überhaupt notwendig ist, ist fraglich. Die Nachbildung der Satzung insgesamt ist zur reibungslosen Fortführung der Geschäfte jedenfalls nicht erforderlich (so aber Begründung RegE. S. 84). Bei einer Ausgliederung zur Neugründung kommt es nur auf die Identität des Unternehmensgegenstandes an. Sinnvoll erscheint eine möglichst weitgehende Identität allenfalls zur Wahrung der Rechtstellung der Anteilsinhaber, d.h. bei einer Abspaltung oder Aufspaltung zur Neugründung oder einem „asset deal“ zur Neugründung (Spaltung durch Realteilung). In diesem Fall enthält die Bestimmung jedoch nur das, was ein verantwortungsbewusster Kautelarpraktiker zur Minimierung von Anfechtungsrisiken ohnedies täte. In der Regel wird die Satzung Bestandteil des Reorganisationsplans sein. Da dies nicht zwingend notwendig scheint, ist eine entsprechende Anordnung im Gesetz nicht erforderlich. Eine Analogie zu § 135 Abs. 2 UmwG i.V.m. den jeweiligen Gründungsvorschriften legt dies jedoch ohnedies nahe.
[10]          Eine „Kann-Bestimmung“ reicht aus, da nicht jede dieser vorgesehenen Maßnahmen stets in Betracht kommt.
[11]          Zur Vermeidung von Anfechtungsgründen wird die Praxis ohnedies so verfahren, da bei einer elektronischen Bekanntmachung die Größe der Datei unter Kostengesichtspunkten von untergeordneter Bedeutung ist.
[12]          Das Kreditinstitut muss nicht zwingend AG/KGaA/SE sein, § 2b Abs. 1 KWG.
[13]          Wegen der Aktionärsrechterichtlinie sollte man die Abweichung vom Aktienrecht auf  die Einberufungszuständigkeit und die -frist beschränken
[14]          Ziel ist, den Reorganisationsberater umfassend zur Umsetzung des Reorganisationsplans zu ermächtigen und ihm zugleich einen Spielraum zum „Nachsteuern“ zu gewähren. Aufgrund dieser Ermächtigung kann er z.B. Forderungen/Verbindlichkeiten übertragen, Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten abtreten, Beteiligungen übertragen genehmigtes Kapital ausnutzen sowie Kapitalmaßnahmen zum Handelsregister anmelden. Ist eine Umwandlung im Reorganisationsplan vorgesehen (z.B. eine Ausgliederung), kann er den Ausgliederungsplan ohne fehleranfälligen Zeitdruck aufstellen und jedenfalls den auf Seiten des Kreditinstituts erforderlichen Beschluss fassen. Er ist anstelle der Gesellschaftsorgane zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen und zur Unterzeichnung von Berichten etc. befugt. Stellt sich heraus, dass eine größere Abweichung vom Reorganisationsplan notwendig oder sinnvoll ist, kann er eine Planänderung nach § 22 dieses Vorschlags vornehmen.
[15]          Hierunter fallen insbesondere die strafbewehrten Versicherungen nach §§ 57 Abs. 2, 57i Abs. 2, 58 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, 184 Abs. 1 Satz 3, 188 Abs. 2, 201 Abs. 3, 203 Abs. 1 Satz 1, 205 Abs. 6, 210 Abs. 1 Satz 2 AktG, 16 Abs. 2, 140, 146 UmwG. Weiter fallen hierunter von den Organen zu unterzeichnende Berichte, siehe z. B. §§ 293a, 312, 327c Abs. 2 AktG oder §§ 8, 122e, 127 UmwG.
[16]          Nähere Bestimmungen erscheinen im Hinblick auf die Neuheit der Materie untunlich. In Betracht kommen sowohl Analogien zur InsO als auch zum FamFG (Betreuungsverfahren).
[17]          Eine Änderung des Plans sollte ermöglicht werden, um auf unbekannte Umstände oder nachträgliche Veränderungen angemessen reagieren zu können. Die gerichtliche Zustimmung erspart hierbei die Einberufung erneuter Versammlungen der Gläubiger/Anteilsinhaber, die dem Reorganisationsberater jedoch unbenommen bleibt.

 

Anlage: Positionspapier des Deutschen Notarvereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneteten Abwicklung von Kreditinstituten (Restrukturierungsgesetz)

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