Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Stellungnahme vom 29.04.1997

 

Der Deutsche Notarverein bestätigt den Erhalt Ihres an die am Gesellschaftsrecht und an der Partnerschaftsgesellschaft interessierten Verbände gerichteten Schreibens vom 26.03.1997 und nimmt zum Referentenentwurf wie folgt Stellung:

 

1.   Zunächst ist festzuhalten, daß die Partnerschaft für Notare keinesfalls zur Verfügung steht. Im übrigen bestehen gegen Inhalt und Konzeption des Gesetzesentwurfs, von nachfolgenden Anre­gun­gen abgesehen, keine Bedenken.

 

2.   Zu § 18 und § 200 UmwG in der Fassung des Referen­tenentwurfs wird folgendes an­ge­merkt: Das Gesetz berücksichtigt den Fall einer Partner­schaft als übernehmender bzw. neuer Rechts­träger. Probleme bereitet jedoch auch die Fortführung des Namens einer über­tra­genden oder formwechselnden Partnerschaft.

Beispiel: Der Sozietätsvertrag der Rechtsanwälte Mayer, Müller & Partner sieht vor, daß die Sozie­tät nach Ausscheiden namensgebender Partner den Namen fortführen kann, so­weit dies berufsrechtlich zulässig ist. Nach Ausscheiden des Rechtsanwalts Mayer wird die Sozietät im Hinblick auf § 11 PartGG als Partnerschaft fortgeführt und zur Ein­tra­gung in das Partnerschaftsregister angemeldet. Die Zustimmung der Erben des mittler­weile verstor­benen Rechtsanwalts Mayer zur Fortführung des Namens liegt vor.

Nunmehr soll die Partnerschaft in eine Anwalts-­GmbH (vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Anwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung vom 19. März 1997) umgewandelt werden. Bedarf es hierzu einer erneuten Einwilligung der Erben?

Nach Auffassung des Deutschen Notarvereins ist diese Frage zu bejahen. Der Name einer Part­ner­schaft (§ 2 PartGG) ist keine Firma, er stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das dem Schutzbereich der Art. 12 Abs. 1 und 14 GG unterfallen würde. Daher ordnet § 2 Abs. 2 PartGG aus­drücklich die entsprechende Anwendung nur einzel­ner Vorschriften des Firmenrechts an.

Vielmehr ist der Name der Partner ein Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Namensgebers und als höchstpersönliches Recht mit diesem un­trennbar verbunden. Die Fort­führung des Namens als Firma, die grundsätzlich zulässig sein sollte (auch wenn ein Namensgeber dem Kreis der GmbH-Gesellschafter nicht mehr angehört), bedarf daher der Zustimmung des Namensgebers oder seiner Rechtsnachfolger.

In einem Sozietätsvertrag gemäß obigem Beispiel kann auch keine lizenzvertrag­li­che Bestim­mung in dem Sinne gesehen werden, daß die Einwilli­gung des Namens­ge­bers auch sämtliche Fälle der Um­strukturierung deckt. Naheliegender wird die Annah­me sein, daß bei Abschluß des Sozietätsvertrages an derartige Umstände überhaupt nicht ge­dacht wurde.

Aus der Sicht des Deutschen Notarvereins erscheint es zweckmäßig, die Frage der Fort­füh­rung von Namen natürlicher Personen als Firmenbestandteile gesetz­lich zu regeln.

 

3.    Der Deutsche Notarverein regt weiter an, die Ein­griffe des Entwurfs in die Gliede­rungs­sy­stematik des Umwandlungsgesetzes auf ihre Praktikabilität zu prüfen. Da die Abwei­chun­gen zwischen dem ,,norma­len“ Umwandlungsrecht von Personenhandelsgesell­schaf­ten und demjenigen von Partnerschaften marginal sind, erscheint eine Integration der §§ 45a-45e in die §§  39-45 als der für den Praktiker sachdienlichere Weg.

Insbesondere § 45e nötigt den Rechtsanwender, nach der Lektüre der §§ 45a-45e noch die §§ 39-45 auf ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen durchzuse­hen.

 

Die §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie 39-45 würden unter Berücksichtigung dieses Vorschlags wie folgt zu fassen sein:

a)    § 3 Abs. 1 Nr. 1 lautet:

,,1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handels­gesellschaften, Kommandit­gesell­schaf­ten) und Partnerschaftsgesellschaften;“

b) Die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Teils vor § 39 müßte wie folgt lauten:

„Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhan­dels- oder Partner­schafts­ge­sell­schaf­ten.“

Auf den Begriff ,,Personengesellschaften“ sollte in diesem Zusammenhang verzichtet werden, da dieser Begriff außer den genannten Gesellschaften noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Europäi­sche Wirtschaftliche Interessenvereinigung und die Partenreederei ein­schließt.

c) In § 39 wäre statt ,,Personenhandelsgesell­schaft“ zu formulieren: ,,Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“.

d) Der bisherige Text des § 39 wird zu dessen Absatz 1, § 45a wird zum neuen § 39 Abs. 2.

e)  § 45b Abs. 1 wird zu § 40 Abs. 3, § 45b Abs. 2 wird zu § 40 Abs. 4 und dort wie folgt

gefaßt:

,,(4) § 35 ist nicht anzuwenden, wenn eine Partner­schaftsgesellschaft übernehmender Rechtsträ­ger ist.“

f)  In § 41 wird ,,Personenhandelsgesellschaft“ ersetzt durch ,,Personenhandels- oder Part­nerschaftsgesellschaft“.

g) Eine Ergänzung des Wortes ,,Gesellschafter“ um das Wort ,,Partner“ erscheint im Hinblick auf § 1 Abs. 4 PartGG nicht erforderlich, da „Gesellschaf­ter“ der Oberbegriff ist.

h) § 43 i.d.F. des Referentenentwurfs kann unverän­dert bleiben.

i)  In § 44 wird ,,Personenhandelsgesellschaft“ er­setzt durch ,,Personenhandels- oder Part­nerschafts­gesellschaft“.

j)  In § 45 wird ,,Personenhandelsgesellschaft“ er­setzt durch ,,Personenhandels- oder Partnerschafts­gesellschaft“.

k) Entsprechend könnte auch hinsichtlich der §§225a-225c verfahren werden (Einarbeiten in §§ 214-225).

4.    § 45a bzw. § 228 Abs. 3 UmwG in der Fassung des Entwurfs wiederholt inhaltlich § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PartGG und scheint daher verzichtbar. Indes wird bisweilen ein praktisches Bedürfnis für die Umwandlung einer Partnerschaftsgesellschaft in eine GmbH & Co. KG bestehen (z.B. Umwandlung einer als Partnerschaftsgesellschaft geführten immunologischen Praxis in ein in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebenes Forschungslabor als sog. „venture-Gesellschaft“). Hier sollte der Beitritt der künftigen Komplementär-GmbH zur Vermeidung von Haftungsrisiken natürlicher Personen zumindest mit Wirkung eine logische Sekunde vor Wirksamkeit des Formwechsels zulässig sein. Der Gesetzgeber sollte in diesem Punkt den in der Literatur bestehenden Streit über die Zulässigkeit des Beitritts der Komplementär-GmbH erst im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Formwechsels dahinstehen lassen (vgl. zuletzt Priester, DB 1997, 561 ff.).

5.    Verzichtbar erscheint § 234 Nr. 3. Nach § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 3 PartGG bedarf der Partnerschafts­vertrag ohnedies der Schriftform. Auch bei anderen Gesellschaften ist der Abschluß des Gesellschafts­vertrages im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses zumindest zweck­mäßig, wenn nicht sogar wegen des Gebots der Einheitlichkeit des beurkundeten Wil­lens erforderlich (hierzu Widmann/Mayer-Vossius, Umwandlungsrecht, Teil C Rz. 159-163). In der jetzigen Fassung würde die Vorschrift zu Umkehrschlüssen dahin­gehend Anlaß geben, daß ein Abschluß des Gesellschaftsver­trages einer Personen­han­dels­ge­sellschaft als Be­standteil des Umwandlungsbeschlusses nicht erfor­derlich sei. Dies ist je­doch nicht gewollt. Das Gesetz bezweckt mit § 234 vielmehr nur, daß der Umwandlungs­be­schluß die zur Eintragung in das Handelsregister (HRA) erforderlichen Angaben ent­hält (vgl. §§ 106 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 HGB). Ansonsten unterstellt das Gesetz, daß jeden­falls ein Gesellschaftsvertrag einer Personenhan­delsgesellschaft mit dem gesetzlichen Inhalt zu­stande kommt.

6.    Mit Überraschung wird das Vorhaben zur Kenntnis genommen, § 270 UmwG zu ändern. Die bis­lang enthaltene Verweisung auf §§ 208, 30 entspricht nicht nur der Rechts­la­ge bei der Ver­­­schmelzung, sondern zugleich auch dem Zweck der Vorschrift. Dem Schutz der Genossen scheint mit der Prüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer besser gedient als mit der Prü­fung durch den der Genossenschaft nahestehenden genossen­schaft­lichen Prüfungs­verband. Ohnehin liegt diese Prüfung von Rechtsbeziehungen im Ver­hältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern nicht im Rahmen des Verbands­zwecks nach § 63b Abs. 4 GenG.

 

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