Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) – Übergangsvorschriften

Stellungnahme vom 11.02.2008

 

Der Deutsche Notarverein dankt für die Übersendung der Übergangsvorschriften zu dem oben genannten Diskussionsentwurf und nimmt die Möglichkeit zur Stellungnahme gerne wahr.

 

A. Gelungenes Grundkonzept

 

Die zur Diskussion gestellten Übergangsvorschriften sollen nach der Entwurfsbegründung eine möglichst schnelle Anwendung des neuen Rechts ermöglichen. Nur soweit es aus Gründen des Vertrauensschutzes zwingend erforderlich ist, soll das alte Recht weiterhin zur Anwendung kommen. Dieses den Übergangsvorschriften zu Grunde liegende Konzept wird vom Deutschen Notarverein ausdrücklich begrüßt und mitgetragen. Die rechtsberatende und gerichtliche Praxis kann sich so schnell auf das neue Recht konzentrieren und muss nicht jahrelang altes und neues Recht nebeneinander anwenden.

 

B. Mehr Spielraum für Privatautonomie

 

Ein vom Deutschen Notarverein begrüßtes Grundanliegen des Diskussionsentwurfs ist die Stärkung privatautonomer Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich (vgl. §§ 6-8 VersAusglG-E). Die Übergangsvorschriften tragen mit dazu bei, die erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten der Praxis möglichst schnell zugänglich zu machen (I.). Darüber hinaus regt der Deutsche Notarverein an, den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, einverständlich zu Gunsten des neuen Rechts zu optieren (II.)

 

I.   Auswirkungen der Übergangsvorschriften auf Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

 

Die sofortige Anwendung des neuen Rechts hat zunächst zur Folge, dass die erweiterten Möglichkeiten zur privatautonomen Gestaltung des Versorgungsausgleichs (vgl. §§ 6 ff. VersAusglG-E) der vertragsgestaltenden Praxis ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung stehen.

 

Das neue Recht wird außerdem auf bereits in der Vergangenheit getroffene Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich ausstrahlen, da diese im gerichtlichen Verfahren, soweit nicht § 48 VersAusglG-E anwendbar ist, an den Maßstäben des neuen Rechts gemessen werden müssen.

 

Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen. Möglicherweise auf der Grundlage des geltenden Rechts wegen eines Super-Splittings unwirksame Vereinbarungen werden so durch Anwendung des neuen Rechts, das ein Verbot des Super-Splittings nicht mehr kennt, im Interesse der privatautonomen Gestaltungsfreiheit nachträglich geheilt. Die vertragsgestaltende Praxis wird gleichzeitig von einem häufig verdeckten und kaum erkennbaren Unwirksamkeitsrisiko entlastet. Weiter werden bereits getroffene Vereinbarungen nach Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr der gerichtlichen Angemessenheitskontrolle des aktuell noch geltenden § 1587o Abs. 2 BGB  unterworfen sein. Auch dies ist ein mit der Zielrichtung des Diskussionsentwurfs, die privatautonomen Regelungsmöglichkeiten zu stärken, übereinstimmender Effekt, der zudem die Versorgungsausgleichsverfahren beschleunigen wird.

 

II. Rechtswahl zu Gunsten des neuen Rechts

 

Darüber hinaus sieht der Deutsche Notarverein im Rahmen der Übergangsregelungen weiteren Spielraum für privatautonome Vereinbarungen. So sollte den Ehegatten in denjenigen Fällen, in denen die Gerichte oder Versorgungsträger nach den Übergangsregeln das alte Recht anwenden müssten, das Recht eingeräumt werden, einverständlich für das neue Recht zu optieren. Das Übergangsrecht würde damit den Ehegatten eine intertemporale Rechtswahlmöglichkeit einräumen.

 

Zur Anwendung des alten Rechts kommt es in zwei Fallgestaltungen. Nach § 48 VersAusglG-E ist das alte Recht immer dann anzuwenden, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingeleitet war (1). Nach § 49 VersAusglG-E kommt es für Verfahren nach den §§ 4-10 VAHRG darauf an, ob vor dem Inkrafttreten bereits ein Antrag beim Versorgungsträger eingegangen ist (2).

 

1. Rechtswahl in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG-E

 

Der um eine intertemporale Rechtswahlmöglichkeit erweiterte § 48 VersAusglG-E könnte wie folgt formuliert werden:

 

“§ 48 Allgemeine Übergangsvorschrift

(1)     Für Versorgungsausgleichsverfahren, die vor dem [einsetzen: Inkrafttreten dieses Gesetzes] eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren, die ab dem [einsetzen: Inkrafttreten dieses Gesetzes] wieder aufgenommen werden.

(2)     In Versorgungsausgleichsverfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 können die Ehegatten durch übereinstimmende Erklärung das ab dem [einsetzen: Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltende Recht wählen. Soweit diese Erklärung nicht zu Protokoll des Gerichts abgegeben wird, gilt § 7 entsprechend.

 

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Normtext. Absatz 2 enthält die Rechtswahlmöglichkeit.

 

Für ein derartiges Optionsrecht spricht zunächst der Wille des Gesetzgebers, das neue Recht im möglichst weitem Umfang zur Anwendung kommen zu lassen. Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem Optionsrecht nicht entgegen, wenn dieses einverständlich ausgeübt wird. Die entsprechende Anwendung von § 7 DiskE sichert zudem eine unabhängige rechtliche Beratung bei der Rechtswahl.

 

Die Wahl des neuen Rechts in einem laufenden Verfahren führt allerdings dazu, dass möglicherweise Auskünfte und Mitteilungen von Parteien und Versorgungsträgern neu eingeholt und gegebenenfalls bereits terminierte Sachen wieder abgesetzt werden müssen (vgl. auch S. 8 der Entwurfsbegründung). Diese Mehrbelastung der Gerichte wird aber kompensiert, weil durch die Entscheidung nach neuem Recht spätere Abänderungsverfahren nach § 51 DiskE von vorneherein vermieden werden. Gerade in den Fällen, in denen sich spätere Abänderungsverfahren bereits absehen lassen (vgl. die in der Entwurfsbegründung auf den S. 13 und 14 beschriebenen typischen Fallgestaltungen), könnte das Gericht die Rechtswahl gegenüber den Parteien anregen.

 

Die Entwurfsbegründung (S. 8) gibt schließlich zu bedenken, dass ein Gleichlauf der neuen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen wünschenswert sei. Dem ist zuzustimmen. In Art. 2 VAStrRefG (Änderung des FamFG) wäre folglich eine Übergangsregelung zu ergänzen, wonach die neuen Verfahrensregeln auch in Altverfahren anzuwenden sind, soweit eine Rechtswahl nach § 48 Abs. 2 VersAusglG-E vorliegt.

 

Was den Zeitpunkt der Rechtswahl angeht, ist diese nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen bis zur Entscheidung des Familiengerichts zulässig. Eine ausdrückliche Regelung ist daher entbehrlich.

 

2. Rechtswahl in den Fällen des § 49 VersAusglG-E

 

Der um eine intertemporale Rechtswahlmöglichkeit erweiterte § 49 VersAusglG-E könnte wie folgt formuliert werden:

 

“§ 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen

(1)     Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem [einsetzen: Inkrafttreten dieses Gesetzes] eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(2)     Die Ehegatten können durch übereinstimmende Erklärung das ab dem [einsetzen: Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltende Recht wählen. § 48 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen der §§ 33 und 34 gibt der Versorgungsträger das Verfahren an das zuständige Familiengericht ab.

 

Die bei § 48 VersAusglG-E für die Rechtswahlmöglichkeit sprechenden Gründe gelten auch hier. Der durch die Rechtswahl ausgelöste Zuständigkeitswechsel in den Fällen der „Anpassung wegen Unterhalt“ und die damit möglicherweise verbundenen zeitlichen Verzögerungen sind hinnehmbar, wenn sich die Ehegatten rechtlich unabhängig beraten (§ 7 VersAusglG-E) für die Rechtswahl entscheiden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Rechtswahl muss diese nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen bis zur Entscheidung des Versorgungsträgers erfolgen.

 

C. Redaktionelle Anmerkungen

 

In redaktioneller Hinsicht seien noch folgende Änderungen angeregt:

In § 51 Abs. 2 VersAusglG-E könnte die zweimalige Verwendung des Wortes „vorliegen“ durch folgende Formulierung ersetzt werden:

 

„(2) Eine Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.“

 

In § 51 Abs. 5 VersAusglG-E sollte das Wort „gilt“ durch „gelten“ ersetzt werden.

 

In § 52 Abs. 2 VersAusglG-E ist eines der Worte „zusätzlich“ zu streichen, am besten das erstere.

 

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