Bereinigung des Systems der Rechtswegzuweisungen

Stellungnahme vom 27.06.2016

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Aus unserer Sicht hat sich die Zuweisung der Notarsachen an Spezialsenate der ordentlichen Gerichtsbarkeit bewährt; wir sehen keinen Änderungsbedarf.

Die entsprechende Regelung besteht jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Bundesnotarordnung im Jahr 1961. Auch davor waren jedenfalls für Disziplinarsachen die Dienststrafkammern bei den Oberlandesgerichten zuständig (§ 71 Abs. 2 RNotO; in Besetzungsfragen entschieden entgegen der von Kilian (Anw.B.. 2015, 278/285) vertretenen Auffassung Reichsnotarkammer, Reichsjustizministerium und die NSDAP, vgl. Schieck, Reichsnotarordnung, Textausgabe 1937, § 4 Anm. 1 und 3 und § 5 Anm. 3, 8 und 10; zur Lage vor 1937 siehe Oberneck, Das Notariatsrecht der deutschen Länder, 7.Aufl. 1925, S. 33 ff [zu Preußen] und S. 41 [zu Bayern]). Hier scheint die Darstellung von Kilian (a. a. O.) etwas zu generalisierend.

Grund für die Entscheidung des Gesetzgebers von 1961 war die größere Sachnähe der ordentlichen Gerichte zum Tätigkeitsbereich der Notare (Kilian, a. a. O.). Ein weiterer Grund ist die Zugehörigkeit der vorsorgenden Rechtspflege durch Notare zur Justiz, die u. a. dadurch dokumentiert wird, dass die Notare (im Gegensatz zu den Rechtsanwälten, Steuerberatern Wirtschaftsprüfern oder Heilberufen) unter der Aufsicht der Landgerichtspräsidenten stehen (§ 92 BNotO). Die Rolle der Notarkammern (§ 67 BNotO) ist dieser Aufsicht, was die Intensität der Eingriffsbefugnisse betrifft, untergeordnet. Schließlich weist § 15 BNotO auch Streitigkeiten über die Gewährung oder Versagung notarieller Amtstätigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu, da der Notar als Teil der Justiz tätig wird. Die Notare unterliegen nun einmal nicht der Aufsicht der Landratsämter.

Wie Kilian (NJW 2016, 137/139 f.) überzeugend dargelegt hat, ist eine Änderung der bestehenden Rechtswegzuweisung auch aus europarechtlichen Gründen nicht angezeigt. Die von ihm als möglicher Beweggrund für entsprechende Vorstöße der Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten Bedürfnisse nach einer Steigerung ihres Geschäftsanfalls (NJW 2016, 137) scheiden als sachfremde Erwägung ebenfalls aus.

Daher sollte es in Notarsachen bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verbleiben, die ohnehin dem verfassungsrechtlichen Regelfall (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG) entspricht.

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