Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Stellungnahme vom 23.06.2016

 

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Gesetzentwurf (im Folgenden auch: „GE“) dient zwar in erster Linie der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtline 2005/36/EG in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung (im Folgenden auch: „Richtlinie“) in nationales Recht. Nach ihrem Artikel 2 Abs. 4 gilt sie – richtigerweise[1] – jedoch „nicht für durch einen Hoheitsakt bestellte Notare“.[2] Unsere Stellungnahme beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die geplanten und in Artikel 9 des GE enthaltenen Änderungen von § 29 Bundesnotarordnung.

Wir schlagen vor, Art. 9 Nr. 6 GE wie folgt zu fassen:

„§ 29 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

(3)    Ein Anwaltsnotar darf seine Amtsbezeichnung als Notar nicht angeben, soweit dadurch ein Irrtum über den Ort seines Amtssitzes (§ 10 Abs. 1) oder einer durch ihn unterhaltenen Geschäftsstelle (§ 10 Abs. 2 bis 4) entstehen oder unterhalten werden kann. Auf Namensschildern darf er die Amtsbezeichnung nur führen, wenn sich diese an einer durch ihn unterhaltenen Geschäftsstelle (§ 10 Abs. 2 bis 4) befinden.

(4)     Amtsschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.“

Diesen Vorschlag

begründen

wir wie folgt.

Die Vorschriften des Berufsrechts der Freien Berufe und der Notare über den Auftritt in der Öffentlichkeit, sei es im Schriftverkehr, im Internet oder auf Namensschildern stehen im Kontext des allgemeinen Lauterkeitsrechts (§§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB, 3, 5 UWG). Diese primär sich an Gewerbetreibende wendenden Vorschriften gelten wegen des stärkeren Gemeinwohlbezugs für die Träger freier Berufe mindestens nach denselben, wenn nicht gar nach strengeren Maßstäben. Erst recht gelten sie für die Träger eines öffentlichen Amtes wie Notarinnen und Notare.

Schon nach dem allgemeinen Lauterkeitsrecht darf ein Namensschild nicht dahingehend irreführend sein, dass beim Publikum der Anschein erweckt wird, eine Dienstleistung wird am Ort A angeboten, wenn der betreffende Anbieter dort keinen Amts- bzw. Geschäftssitz hat.

Beispiel:

An den Orten Oldenburg und Celle besteht eine überörtliche Sozietät von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren. Diese firmiert als Partnerschaft unter dem Namen „A & Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater“. In Oldenburg sind die Anwälte A, B und C tätig. A ist zugleich Notar, C ist zugleich Steuerberater. In Celle sind die Rechtsanwälte D und E tätig. E ist zugleich Notar.

Wie müssen die Namensschilder an den jeweiligen Kanzleigebäuden gestaltet sein, damit der Rechtsverkehr nicht irregeführt wird?

Lösung:

Namensschild in Oldenburg:

A & Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater
A       Rechtsanwalt und Notar
B       Rechtsanwalt
C      Rechtsanwalt und Steuerberater

Namensschild in Celle:

A & Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater
D      Rechtsanwalt
E       Rechtsanwalt und Notar.

Daneben befindet sich jeweils auch das Amtsschild mit dem niedersächsischen Landeswappen und der Aufschrift „Notar“.

Würde etwa C auch auf dem Namensschild in Celle genannt bzw. E auf dem Namensschild in Oldenburg, würde bei jemandem, der dort vorbeigeht, der Eindruck erweckt, er könnte in diesem Büro in Celle Steuerberatungsleistungen in Anspruch nehmen bzw. in diesem Büro in Oldenburg wären zwei Notare tätig.

Diesem Irrtum kann bei einem Namensschild neben der Haustür auch nicht durch die Angabe des tatsächlichen Amtssitzes in Klammern begegnet werden. Der Rechtsverkehr versteht das nämlich als Angabe der Herkunft bzw. des Ortes des Erwerbs der Zulassung wie bei ausländischen akademischen Graden („LL.M. (Harvard)“ oder „Dr. med. (Univ. Bukarest)“).

Gleiches gilt, wenn in oben stehendem Beispiel am Namensschild in Oldenburg etwa aufgeführt würde „E, LL.M. (Hamburg), Rechtsanwalt und Notar (Amtssitz in Celle)“. Hier würde der Rechtsuchende sich zu Recht die Frage stellen, was ein Notar mit dem Amtssitz in Celle in Oldenburg verloren hat.

Man könnte schließlich überlegen, ob ähnlich wie bei Briefköpfen eine tabellarische Aufführung der Amtsträger geordnet nach Kanzleistandorten einen Irrtum des Publikums ausschließen würde, also etwa wie folgt:

A & Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater

Büro Oldenburg:

A       Rechtsanwalt und Notar
B       Rechtsanwalt
C      Rechtsanwalt und Steuerberater

Büro Celle:

D      Rechtsanwalt
E       Rechtsanwalt und Notar.

Dann aber nähmen Namensschilder u. U. gigantische Ausmaße an, vergleichbar den Eingangsbereichen der Office Center in Steueroasen. Berufsträger, bei denen im Eingangsbereich der für Namensschilder zur Verfügung stehende Platz dies nicht gestattet, wären benachteiligt. Weiter kann auch eine zu umfangreiche tabellarische Aufstellung den Rechtsuchenden täuschen („Informations-Overkill“). Schließlich hält auch das Bundesverfassungsgericht (im Folgenden „BVerfG“), wie nachstehend unter 3. gezeigt wird, eine solche Gestaltung für irreführend.

Fakt ist: Würden nicht am betreffenden Geschäftssitz tätige Berufsträger auf dem Namensschild aufgeführt, würde der betreffende Standort vom Rechtsverkehr als leistungsfähiger wahrgenommen, als er tatsächlich ist. Es muss daher gelten: Der Rechtsverkehr muss Gewissheit haben, dass derjenige Berufsträger, der draußen auf dem Schild steht, auch drinnen als Ansprechpartner während der normalen Geschäftszeiten zur Verfügung steht. „Wer draußen an der Tür steht, muss auch drin sein.“

Dieses Verständnis entspricht sowohl dem allgemeinen Lauterkeitsrecht (dazu nachstehend 1.) als auch dem geltenden notariellen Standesrecht in zahlreichen Notarkammerbezirken (hierzu nachstehend 2.). § 29 BNotO i. d. F. des GE hingegen fügt sich durch die Gleichbehandlung von Geschäftsbriefen und Namensschildern in diesen Kontext nicht ein. Schließlich steht die Entscheidung des BVerfG vom 19.8.2008[3] dem nicht entgegen (nachfolgend 3.).[4]

1.      § 29 BNotO im Kontext des allgemeinen Lauterkeitsrechts

In diesen Kontext fügt sich z. B. Folgendes ein:

  • Rechtsanwälte haben auf Briefbögen ihre Kanzleianschrift und bei Unterhaltung mehrerer Kanzleien oder einer oder mehrerer Zweigstellen für jeden auf den Briefbögen genannten Rechtsanwalt die entsprechende Kanzleianschrift anzugeben (§ 10 BORA),
  • Steuerberater haben bei überörtlichen Sozietäten/Partnerschaften auf den Geschäftspapieren anzugeben, wo sich jeweils ihre berufliche Niederlassung befindet (§ 9 Abs. 7 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer),
  • Rechtsuchende müssen zur Vermeidung einer Irreführung anhand der näheren Angaben über die Mitglieder einer Anwaltssozietät prüfen können, welche Qualifikationen die an einem bestimmten Standort der Sozietät tätigen Berufsträger haben.[5]
  • Das Praxisschild (besser: Namensschild oder Kanzleischild) überörtlicher Anwaltssozietäten dient dazu, die Namen nur der an diesem Standort tätigen Sozietätsmitglieder aufzuführen.[6]
  • Wenn eine überörtliche Anwaltssozietät im Rechtsverkehr, insbesondere auf Briefbögen (Geschäftsbriefen), in Broschüren sowie bei Internetauftritten zusätzlich zu dem Begriff „Rechtsanwälte“ auch den Begriff „Fachanwälte“ verwendet, obwohl nicht an jedem Standort der Sozietät ein Fachanwalt tätig ist, stellt dies nur dann keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 UWG dar, wenn für jedes einzelne Mitglied der Sozietät jeweils unter anderem ausgewiesen ist, an welchem Standort es tätig ist.[7]
  • Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ auf dem Kanzleischild eines Standorts einer überörtlichen Anwaltssozietät ist dann irreführend, wenn an diesem Standort kein Fachanwalt tätig ist.[8]

Zu Recht sieht der Gesetzgeber – wie Art. 9 Nr. 6 GE zeigt – nach wie vor[9] besonderen Regelungs- und Klarstellungsbedarf für das Anwaltsnotariat. Insbesondere ist bei der Bewertung des Irreführungspotentials der Angaben von Anwaltsnotaren zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Empfänger (also der Rechtsuchende) bei Angaben von Notaren zu Recht einen besonders hohen Grad an Neutralität, Objektivität und Kompetenz und demgemäß eine Vermeidung jeglicher denkbaren Irreführung erwarten kann und wird.[10]

Dadurch dass Rechtsanwälte ihren Beruf in überörtlichen Sozietäten, Zweigstellen und weiteren Kanzleien ausüben können, birgt die Bezeichnung als „Rechtsanwalt und Notar“ in diesen Fällen stets die – je nach Medium (z. B. Geschäftspapiere, Kanzleibroschüre, Verzeichnisse, Internetauftritt, Namensschilder usw.), Gestaltung und Kontext mehr oder minder große – Gefahr, dass bei Rechtsuchenden Fehlvorstellungen über den Ort der Verfügbarkeit notarieller Amtstätigkeit erzeugt oder unterhalten werden. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt es aber, dass Täuschungen insbesondere über den Amtssitz und die notarielle Geschäftsstelle des Anwaltsnotars vermieden werden.

Erst recht wird dieses Problem durch die Beschlüsse des BVerfG aus jüngster Zeit zu §§ 59a, 59e BRAO virulent werden.[11] Die Folgen dieser Entscheidungen sind derzeit noch nicht einmal im Ansatz ausgelotet, so dass man durchaus die Frage stellen darf, ob es sogar sinnvoll ist, (i) sich im Rahmen des GE ausschließlich auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU zu beschränken, (ii) die aufgeworfenen Fragen mit allen betroffenen Berufen (d. h. z. B. Ärzten, Apothekern, freien Ingenieuren und Biologen, Rentenberatern, Versicherungs- und Immobilienmaklern) zu erörtern und (iii) § 29 BNotO einstweilen unverändert zu lassen.

2.      Namensschilder[12] im Kontext des standesrechtlichen „acquis“

Zahlreiche Notarkammern haben die Grundsätze des allgemeinen Lauterkeitsrechts in ihre eigenen Standesrichtlinien inkorporiert.[13] Die Notarkammern haben somit sowohl zur Rechtsklarheit als auch zum Rechtsfrieden beigetragen.[14]

§ 29 BNotO i. d. F. des GE bedeutet demgegenüber einen Rückschritt:

Der GE gestattet sogar mehr als diejenigen Kammerrichtlinien, die Regelungen zu Namensschildern enthalten, und § 3 Abs. 2 DONot bislang erlaubte:

  • Künftig soll die Anbringung von sogar mit Landeswappen versehenen (§ 3 Abs. 2 S. 3 DONot) Namensschildern auch an Geschäftsräumen des Anwaltsnotars möglich sein, in denen sich nicht (auch) seine notarielle Geschäftsstelle befindet.[15]
  • Die Anbringung von Namensschildern ist bislang nur an notariellen Geschäftsstellen (und der dortige Verbleib bei Verlegung der Geschäftsstelle, Ausscheiden aus dem Amt und / oder Nachfolge allenfalls für einen kurzen Übergangszeitraum) gestattet.
  • Auch Hinweise am bisherigen Amtssitz auf den neuen Amtssitz nach dessen Verlegung sind teilweise ausdrücklich untersagt.[16]
  • „Irreführende Werbung“ ist in sämtlichen Kammerrichtlinien als mit dem öffentlichen Amt des Notars unvereinbares Verhalten ausdrücklich untersagt.

3.      Die Vorgaben des BVerfG

Das obiter dictum des BVerfG in der Entscheidung vom 19.8.2008 besagte, dass es naheliegt, die in der Entscheidung vom 8.3.2005[17] angestellten Erwägungen zu Geschäftsbriefen, „auch auf die Geschäftsschilder einer Rechtsanwaltskanzlei“ zu übertragen.[18] In der Literatur blenden viele[19] die ratio decidendi der Entscheidungen des BVerfG aus.[20] Sie liegt vielmehr in Folgendem:

  • Das BVerfG hat die Vermeidung einer objektiv irreführenden Werbung durch Notare und einer Verlagerung notarieller Amtsgeschäfte als legitime Ziele anerkannt, die die Einschränkungen der durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit rechtfertigen können.[21]
  • Das BVerfG hat nicht lediglich einen „Hinweis“ (vgl. § 29 Abs. 3 S. 1 BNotO-RefE) auf den Amtssitz als ausreichend erachtet, sondern als möglicherweise ausreichendes Mindestmaß der Klarstellung bei Angaben auf Geschäftspapieren die „Hinzufügung“ des Amtssitzes erwogen.[22]
  • Das BVerfG hat in Bezug auf überörtliche Sozietäten im Sinne des § 9 Abs. 3 BRAO Angaben, die „bei den Rechtsuchenden die Fehlvorstellung hervorrufen könnten, notarielle Leistungen der angeführten Anwaltsnotare seien an jedem Kanzleistandort der Sozietät verfügbar“, ausdrücklich als irreführend bezeichnet.[23]
  • Das BVerfG hat es weiterhin ausdrücklich als unzulässig erachtet, wenn eine Anwaltsnotarin auf dem an in einem anderen Bundesland belegenen Geschäftsräumen einer Zweigstelle der von ihr in Sozietät mit einem Rechtsanwalt geführten Kanzlei angebrachten Kanzleischild die Amtsbezeichnung Notarin angibt, selbst wenn das Kanzleischild die Adresse ihrer notariellen Geschäftsstelle [sic!] und der Hauptkanzlei der Sozietät wiedergibt.[24]
  • Nach Ansicht des BVerfG muss insbesondere der unzutreffende Eindruck vermieden werden, dass an der Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei auch notarielle Dienstleistungen angeboten und in Anspruch genommen werden können.[25]
  • Nicht nur inhaltlichen Angaben, sondern auch der konkreten Gestaltung kommt dabei Bedeutung zu.[26]
  • Die Entscheidung des BVerfG vom 12.01.2016[27] lässt die Auswirkungen des deutlich zu weit gefassten § 29 Abs. 3 BNotO-RefE unkalkulierbar werden. Soll es etwa möglich sein, auf dem Namensschild einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten und Apothekern (nur an einem Standort) auch anderorts zu verlautbaren, dass man dort am Empfang Rezepte für Arzneimittel einlösen kann?

 

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Fußnoten:

[1] Stellungnahme des DNotV vom 22.03.2012 zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (KOM(2011) 883 endgültig) – i. F. „BQRichtlinie“ (abrufbar unter http://www.dnotv.de/_files/Dokumente/Stellungnahmen/StellungnahmeBQ_endg.pdf ).
[2] Siehe auch Erwägungsgrund Nr. 3 der Richtlinie 2013/55/EU.
[3] BVerfG v. 19.8.2008, 1 BvR 623/08, AnwBl. 2008, 799 = DNotZ 2009, 792.
[4] Für das notarielle Berufsrecht BVerfG v. 18.6.1986, 1 BvR 787/80, BverfGE 73, 280 = DNotZ 1987, 121 = NJW 1987, 887; für das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe vgl. etwa §§ 43b BRAO; 6 ff. BORA; 8 StBG; 9 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer.
[5] BGH v. 29.3.2007, I ZR 152/04, AnwBl. 2007, 624 = DB 2007, 1584 = GRUR 2007, 807 [Fachanwälte], Rn. 12 bei juris; BGH v. 30.11.1998, NotZ 29/1998, NJW 1999, 428/429; BVerfG v. 8.3.2005, 1 BvR 2561/03, NJW 2005, 1483/1484.
[6] BGH v. 29.3.2007 (Fn 5), Rn. 14 bei juris; BGH v. 5.5.1994, I ZR 57/92, GRUR 1994, 736/737 [intraurbane Sozietät].
[7] Hans. OLG Bremen v. 2.9.2004, 2 U 50/04, BRAK-Mitt. 2004, 282.
[8] Hans. OLG Bremen (Fn. 7).
[9] Anwaltsnotaren, die eine überörtliche Berufsverbindung eingegangen sind, wollte der seinerzeitige Gesetzgeber mit § 29 Abs. 3 BNotO ausdrücklich von ihm als schädlich erkannte Verhaltensweisen untersagen, obwohl sie ohnehin als dem allgemeinen Verbot des § 29 Abs. 1 BNotO widersprechende Werbung anzusehen waren (vgl. BT-Drs. 13/4184, S. 28).
[10] Lettl, Wettbewerbsrecht,  3. A. 2016, Rn. 30: „Ein Notar ist schon von Berufs wegen zur Neutralität und Objektivität seiner Auskünfte verpflichtet.“
[11] BVerfG v. 14.1.2014, 1 BvR 2998/11, AnwBl. 2014, 270 = NJW 2014, 613 = ZIP 2014, 368; BVerfG v. 16.1.2016, 1 BvL 6/13, AnwBl. 2016, 261 = NJW 2016, 700 = ZIP 2016, 258.
[12] Bei einem Namensschild im Sinne des § 29 Abs. 3 BNotO-RefE handelt es sich um eine ortsfeste, stationäre Anbringung von Information an Geschäftsräumen des Anwaltsnotars oder an Gebäuden, in denen sich solche Geschäftsräume befinden.
[13] Regelungen zu Amts- und Namensschildern sind enthalten in den Richtlinien der Notarkammern Brandenburg, Braunschweig, Celle, Frankfurt, Koblenz, Mecklenburg-Vorpommern, Oldenburg, der Rheinischen und der Saarländischen Notarkammer, der Notarkammern Sachsen und Sachsen-Anhalt, der Schleswig-Holsteinischen und der Westfälischen Notarkammer (jeweils abrufbar unter http://www.bnotk.de/Notar/Berufsrecht/Richtlinien.php). In den Richtlinien der Landesnotarkammer Bayern, der Notarkammern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, der Hamburgischen Notarkammer und der Notarkammern Kassel und Pfalz finden sich hingegen keine entsprechenden Regelungen.
[14] Käme es vor diesem Hintergrund vermehrt zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Notaren, wäre dies dem Ansehen des Amtes abträglich. Vgl. zum Ganzen Diehn, BNotO, 2015, § 29 Rn. 64 f.; Eylmann in: Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 3. Aufl. 2011, § 29 BNotO Rn. 19 ff.; Schäfer in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl. 2011, § 29 Rn. 26; ferner jüngst BGH v. 31.3.2016, Az. I ZR 160/14 zu dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar.
[15] Richtigerweise betont auch die Begründung des GE die Bedeutung des Landeswappens als Verdeutlichung der Stellung des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes, das dieser grundsätzlich in seiner notariellen Geschäftsstelle ausübt (Begr. GE, S. 237). Zwischen Amtsschild und Namensschild muss deutlich unterschieden werden (vgl. die Ausführungen zu Abs. 4 GE).
[16] Z. B. Richtlinien der Notarkammern Brandenburg (Fn. 13), Ziff. 5.4 und Koblenz, Ziff. 8.2.
[17] BVerfG v.8.3.2005 (Fn. 5).
[18] BVerfG. v. 19.8.2008 (Fn. 3).
[19] Bezeichnenderweise Autoren aus dem Bereich des Anwaltsnotariats: Eylmann (ehemaliger Anwaltsnotar), in: Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz (3. A., 2011), § 29, Rn. 18; Sandkühler (VorsRi a. OLG a. D. aus dem Gebiet des Anwaltsnotariats), in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO (8. A., 2016), § 29, Rn. 50 f.; Schäfer (Anwaltsnotar), in: Schippel/Bracker, BNotO (9. A., 2011), § 29, Rn. 24; dagegen zu Recht Diehn, BNotO (2015), § 29, Rn. 62.
[20] Insoweit auch in der Begr. des GE, S. 235.
[21] BVerfG v.8.3.2005 (Fn. 5), Rn. 27 ff. bei juris.
[22] BVerfG v.8.3.2005 (Fn. 5), Rn. 40 bei juris.
[23] BVerfG v.8.3.2005 (Fn. 5), Rn. 27 bei juris.
[24] BVerfG v. 19.8.2008 (Fn. 3).
[25] BVerfG v. 19.8.2008 (Fn. 3), Rn. 17 bei juris.
[26] BVerfG v. 19.8.2008 (Fn. 3), Rn. 7 bei juris: offenbar hielt das BVerfG die Schriftgröße für jedenfalls so bedeutsam, dass es diese in seiner Sachverhaltsdarstellung erwähnt hat.
[27] BVerfG v. 12.1.2016 (Fn. 12).

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