Anfrage Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. – RENO und das Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte e.V. zur Ausbildereignung von Rechtsfachwirten

Stellungnahme vom 3.3.2023

Wir sehen bezüglich der vorgelegten Anfrage eines Anpassungsbedarfs der Ausbildung in eigenständiger Verantwortung durch geprüfte Rechtsfachwirtinnen/Rechtsfachwirte keinen Bedarf.

Nach § 30 BBiG i.V.m. § 1 ReNoPatAusb-FachEigV ist die jeweilige Berufsträgerin bzw. der jeweilige Berufsträger, sei es die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt oder die Notarin / der Notar, verantwortlich für die Ausbildung. Diese Verantwortlichkeit ist auch in den Berufsrechtsordnungen zu Recht manifestiert und festgeschrieben. So bestimmt zum Beispiel § 30 Abs. 2 der Bundesnotarordnung: „Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.“ [1]

Wen die jeweilige Berufsträgerin bzw. der jeweilige Berufsträger mit der Ausbildung im Einzelfall intern beauftragt und an wen sie/er die einzelnen Ausbildungsschritte delegiert, liegt in ihrem/seinem Ermessen, aber auch in ihrer/seiner ureigenen Verantwortlichkeit, um eine erfolgreiche Ausbildung des Auszubildenden zu ermöglichen. Dabei kann und wird die Berufsträgerin bzw. der Berufsträger natürlich fachlich und persönlich besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, darunter dann auch Rechtsfachwirtinnen/Rechtsfachwirte, besonders in den Blick nehmen.

Wir möchten hervorheben, dass durch den Wortlaut des § 30 BNotO die Ausbildung nicht eine Nebensache für die Notarin/den Notar ist, sondern – da als Dienstpflicht ausgestaltet – eine elementare Komponente der Berufsausübung darstellt.[2]

Auch sehen wir in einer etwa vollzogenen Anpassung der Ausbilderverantwortung keine positive Gegenwirkung auf Ausbildungsabbrüche oder den durch den demografischen Wandel verursachten Fachkräftemangel, wie in der Anfrage vorhergesagt. Tatsächlich beschäftigt die Notarinnen und Notare der zunehmende Fachkräftemangel. Das führt nach unseren Beobachtungen in der Praxis jedoch dazu, dass die Themen „Ausbildung“, „Mitarbeitergewinnung“ und „Mitarbeiterbindung“ zunehmend höhere Priorität genießen und gerade deshalb in der ureigenen Verantwortung der Berufsträgerin/des Berufsträgers verbleiben sollten. Es ist sodann Aufgabe und auch Interesse der Berufsträgerin/des Berufsträgers, die Ausbildung in ihrem/seinem Büro möglichst gut zu organisieren.

Fazit:

Nach unserer Einschätzung gibt es für eine, wie in der Anfrage aufgeworfene Frage, keinen Bedarf und daher keine Notwendigkeit der Anpassung der einschlägigen Gesetze.

 

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Fußnoten:

[1] Ziff. VIII Nr. 2 der Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer erweitern diese gesetzlich normierten Pflichten.

[2] vgl. Frenz/Miermeister/Frenz BNotO, 5. Auflage, § 30 Rn. 15.

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