Neue Regelungen im Geldwäschegesetz

Der Bundestag hat am 14.11.2019 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (vulgo: Fünfte Geldwäscherichtlinie) beschlossen. Der Bundesrat stimmt voraussichtlich am 29.11.2019 zu. Das Gesetz tritt bereits zum 1.1.2020 in Kraft. Bereits im Regierungsentwurf waren einige wesentliche Änderungen enthalten, über die bereits an dieser Stelle berichtet wurde, insbesondere die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer (noch nicht vorliegenden) Rechtsverordnung, nach der bestimmte Fallkonstellationen verdachtsunabhängig an die FIU zu melden sind.[1] Indes hat der Finanzausschuss einen Tag vor dem Bundestagsbeschluss weitere Punkte hinzugefügt, die gerade auch für die notarielle Praxis bedeutsam sind. Folgende Änderungen haben sich ergeben:

Nach dem vom Finanzausschuss eingefügten § 11 Abs. 5a GwG k. F. muss der Notar vor der Beurkundung die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstrukturen auf ihre Schlüssigkeit überprüfen. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der FIU oder den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen. In § 10 Abs. 9 S. 4 Hs. 1 GwG k. F. ist vorgesehen, dass ein Notar die Beurkundung ablehnen muss, solange der Vertragspartner die Dokumentation nicht vorlegt (§ 10 Abs. 9 S. 4 Hs. 1 Var. 1 GwG k. F.).

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und dem Transparenzregister mitteilen. Davon werden bislang nur solche Gesellschaften erfasst, die ihren Sitz im Inland haben.[2] Nach § 20 Abs. 1 S. 2 GwG k. F. gilt die Pflicht künftig auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer inländischen Immobilie zu erwerben, außer, sie sind bereits im Transparenzregister eines anderen EU-Staats registriert. Nach § 10 Abs. 9 S. 4 Hs. 1 Var. 2 GwG k. F. muss der Notar die Beurkundung ablehnen, solange die Vereinigung ihrer o. g. Mitteilungspflicht nicht nachkommt.

Nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG k. F. müssen sich (u. a.) Notare, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der FIU, elektronisch registrieren – genauer beim Portal goAML – lassen. Die Bundesnotarkammer hat Notaren ein Informationsblatt zur Verfügung gestellt und aktualisiert ihre Anwendungsempfehlungen zum GwG.

[1] notar 2019, 353 und notar 2019, 278.

[2] Herzog/Figura § 20 GwG Rn 5.

Aktuelles

Aktuelle Informationen zum weiteren Themen

Nachrichten

Nachrichten

Pressemitteilungen

Pressemitteilungen

Stellungnahmen

Stellungnahmen