Grundbuchabruf seit 6.12.2019 ohne Mindestzahl von Abrufen möglich

Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze wurde am 5.12.2019 verkündet (BGBl. I 2019, 1942, dazu bereits notar 2019, 435). Seit dem 6.12.2019 kann damit eine Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens erteilt werden, ohne dass es auf die Anzahl der Abrufe oder die besondere Eilbedürftigkeit ankommt. Die weiteren für Notare relevanten Änderungen treten ebenfalls am 6.12.2019 bzw. 1.1.2020 in Kraft (Wechselmöglichkeit von Anwaltsnotaren in Baden-Württemberg zu Nur-Notaren und Verschiebung des Urkunden- und Verwahrungsverzeichnisses).

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