Gesetz zur Verschiebung des Urkundenverzeichnisses, Wechselmöglichkeit für Anwaltsnotare in Baden-Württemberg und Grundbuchabruf ohne Mindestzahl von Abrufen verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat am 17.10.2019 das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen (noch nicht verkündet). In diesem Gesetz finden sich mehrere für Notare bedeutsame Punkte, die der Deutsche Notarverein begrüßt bzw. angeregt hatte:

  1. Der Zeitpunkt für die Einführung des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses als Teile des elektronischen Urkundenarchivs wird vom 1.1.2020 auf den 1.1.2022 verschoben, sodass alles einheitlich am 1.1.2022 eingeführt wird (statt wie ursprünglich geplant in zwei Schritten, dazu bereits notar 2019, 103).
  2. Die im Rahmen der in Baden-Württemberg durchgeführten Notariatsreform geschaffene Möglichkeit des Wechsels vom Anwaltsnotariat in das hauptberufliche Notariat wird entfristet.
  3. Schließlich wird für die Erteilung der Genehmigung zum automatisierten Abrufverfahren beim Grundbuchamt (§ 133 Abs. 2 GBO) nicht mehr davon abhängen, dass der Notar eine Mindestanzahl von Abrufen in einem bestimmten Zeitraum vornimmt oder dass der Grundbuchabruf wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit für die Erlangung der Informationen erforderlich ist. Die Rechtsprechung hatte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung insoweit strikt verstanden (BGH, Beschl. v. 21.6.2017 – IV AR(VZ) 3/16, notar 2017, 359 m. Anm. Wilsch). Nach dieser Rechtsprechung konnte die Zulassung eines Notars zum automatisierten Abrufverfahren beim Grundbuchamt in einem Bundesland widerrufen werden, wenn der Notar zu wenige Abrufe in diesem Bundesland tätigte. Damit wurde letztlich das Ziel des Gesetzgebers des Jahres 2013, Notare zu Außenstellen der Grundbuchämter zu machen (Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare, BGBl. 2013 I 1800) konterkariert. Der DNotV hatte daher angeregt, Notare ohne weitere Voraussetzungen zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. Mit der gesetzlichen Änderung des § 133 Abs. 2 GBO wurde dieser Punkt umgesetzt.

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