Vorschläge der Europäischen Kommission zur Änderung der Vierten Richtlinie 78/660 EWG (Vereinfachung des europäischen Bilanzrechts)

Stellungnahme vom 31.03.2009

 

Gern nimmt der Deutsche Notarverein die Gelegenheit wahr, sich zu dem Vorschlag der EU-Kommission zu äußern. Da wir als Notare unser Haupttätigkeitsfeld im Bereich des Zivilrechts und weniger im Bereich des Steuerrechts, bzw. der Buchführung haben, möchten wir uns auf einige grundsätzliche Thesen beschränken.

 

I.       Transparenz vs. Deregulierung

Der Entwurf stammt aus der Zeit vor der Finanzkrise, als man Forderungen nach „Transparenz“ mit den Schlagworten „Deregulierung“ und „Entbürokratisierung“ begegnete. Aufgrund der Ereignisse seit Frühjahr 2007 drängt sich eher die Frage danach auf, wie der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft aussehen und in welchem Umfang er öffentlich zugänglich sein soll, damit die „generic agency problems“[1] dieses Rechtsgebiets besser gelöst werden, als dies bislang der Fall war.

 

Die Kommission reagiert auf die Finanzkrise wie folgt (sub 1.2. Absatz 2):

 

„Als Folge der Finanzkrise veröffentlichte die Kommission ein „Europäisches Konjunkturprogramm“ zur Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher und der Unternehmen. Dieses Konjunkturprogramm verpflichtet sich, den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen zu verringern, indem u. a. „die Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen für Kleinstunternehmen aufgehoben wird“.“

 

Konsequent weiter gedacht, bedeutet dies: Am besten, man hebt die Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen ganz auf, dann ist das Vertrauen der Verbraucher und der Unternehmen wiederhergestellt und es wird auch kein Unternehmen mehr insolvent. Man muss eben nur die Augen ganz fest zumachen, dann wird es auch draußen dunkler. Wenn das das Leitmotiv des vorliegenden Entwurfs sein soll, besteht Anlass zu Misstrauen.

 

Der Verzicht auf Transparenz bei einer Vielzahl von Unternehmen muss gegen die Entlastungen derselben aufgewogen werden. Eine solche Auseinandersetzung lässt der Entwurf vermissen. Die Bundesregierung sollte von der Kommission empirische Daten einfordern, z. B. über die Korrelation zwischen der Aufbereitung und der Verfügbarkeit von Unternehmensdaten und der Ausfallwahrscheinlichkeit von Gläubigerforderungen, bevor man für eine Vielzahl von Unternehmen geringfügige Entlastungen über die Interessen des Rechtsverkehrs stellt. Wir wissen relativ wenig über die Nutzung der Daten des Unternehmensregisters (wer nutzt diese wie und mit welchem Ergebnis?).

 

Es ist zudem an der Zeit, die Frage danach zu stellen, welche Gruppen aus welchen Gründen Einfluss auf die Formulierung von Abschlussstandards genommen haben und noch nehmen. Auch Bilanzrecht ist politisches Recht. Fragen der Bewertung von Aktiva und Passiva sind ebenso politische Fragen wie Fragen nach der Veröffentlichung des Abschlusses. Hieran entscheidet sich, wie viel eine Gesellschaft als Gegenleistung der Inhaber einer Kapitalgesellschaft dafür einfordern möchte, dass ihnen ein Rechtssystem die Möglichkeit gegenständlich beschränkter persönlicher Haftung zur Verfügung stellt. Gerade in einer Zeit, in der Gewinne privatisiert, aber Verluste sozialisiert werden (z. B. über Staatsgarantien und andere Formen der steuerfinanzierten Abwrackprämie), dürfen wir uns diesen Hinweis erlauben.

 

II.      Gläubiger I. und II. Klasse

Der Verzicht auf Transparenz wird schnell zur Herausbildung von Gläubigern erster und zweiter Klasse führen. Europa bewegt sich damit erneut ein Stück weit auf das angloamerikanische Rechtssystem zu. Sind Daten zu Unternehmen nicht öffentlichen Registern zu entnehmen, so müssen sich Geschäftspartner anderweitig Informationen besorgen oder Sicherheiten verhandeln. Gläubiger erster Klasse (Banken, Großhändler etc.) werden dies über sogenannte covenants durchsetzen können, Gläubiger zweiter Klassen (ebenfalls KMU, Arbeitnehmer, Verbraucher) haben das Nachsehen. Ob das Durchsetzen von financial covenants reflexartige Schutzwirkungen für Kleingläubiger entfaltet, ist schon in der angelsächsischen Wirtschaftswissenschaft jedenfalls höchst streitig. Die empirischen Ergebnisse der Finanzkrise lassen vermuten, dass sich so noch nicht einmal die Gläubiger erster Klasse effektiv schützen konnten.

 

III.     Erhöhung von Transaktionskosten

 

Der Verzicht auf Transparenz kann auch zu erhöhten Transaktionskosten führen. So stehen etwa bei Umwandlungen oder Sachgründungen von KMU keine entsprechenden Unterlagen mehr zur Verfügung, so dass diese Unterlagen ad hoc erstellt werden müssen (z. B. Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG, Zahlen nach §§ 32 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AktG, 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG).

 

Die Transaktionskostenersparnis reduziert sich demgegenüber im Ergebnis auf EUR 50,00 p.a. (der Tarif für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister bei Verwendung des dort verfügbaren *.xml-Eingabeformats) samt den Zusatzkosten für den Einreicher. Die sog. Erleichterung beseitigt nämlich nur die Veröffentlichungspflicht, nicht aber die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses nach den entsprechenden Vorschriften des HGB und der AO. Diese Pflicht löst jedoch den Hauptteil der Kosten aus.

 

Es dürfte daher im Ergebnis gar nicht um Kostenersparnis gehen, sondern um Intransparenz als Danaer-Wahlgeschenk an KMU.

 

IV.     Steuerbilanz

Keine Auswirkungen hat der Entwurf schließlich auf die Buchführungspflichten und die weiterhin zu erstellende Steuerbilanz, für die auch weiterhin Beratungsaufwand bei den Unternehmen anfällt. Insoweit sollte man unserer Auffassung nach den umgekehrten Weg einschlagen. Statt Veröffentlichungspflichten abzuschaffen und Transparenz zu verringern, sollte auf nationaler Ebene dem Maßgeblichkeitsgrundsatz wieder größere Bedeutung zugemessen werden, mit dem Ziel einer Einheitsbilanz. Hierin läge wirkliches Einsparpotenzial.

 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

[1]           Kraakman/Hansmann in Kraakman/Davies/Hansmann/Hertig/Hopt/Kanda, The Anatomy of Corporate Law, 2004, S. 215: “By necessity, corporate law in every jurisdiction must deal with three generic agency problems: the opportunism of managers vis-à-vis shareholders; the opportunism of controlling shareholders vis-à-vis minority shareholders; and the opportunism of the firm itself vis-à-vis other corporate constituencies, such as corporate creditors and employees.”

 

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