Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche

Stellungnahme vom 19.01.2021

Der Deutsche Notarverein dankt für Ihr Schreiben vom 23. Dezember 2020 und die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG Gw), die wir gerne wahrnehmen. Der Deutsche Notarverein ist der Bundesverband der Notarinnen und Notare im Hauptberuf.

 

A. Allgemeine Einschätzung des Gesetzentwurfs

Das dem Referentenentwurf zugrunde liegende Ziel, in Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie[1] die Voraussetzungen für die im Jahr 2021 anstehende europaweite Transparenzregistervernetzung zu schaffen, ist im Grundsatz zu begrüßen. Eine europaweite Vernetzung der Transparenzregister können nach unserem Dafürhalten einen relevanten Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.

Nachfolgend beschränken wir uns auf diejenigen Gesichtspunkte, die einen Bezug zur notariellen Tätigkeit haben. Hier sieht der Referentenentwurf einige positiv zu bewertende Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) vor. Dies gilt insbesondere für die Einführung einer Regelvermutung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei Übereinstimmung der erhobenen Daten zum wirtschaftlich Berechtigten mit den Angaben im Transparenzregister (§ 12 Abs. 3 S. 3 GwG-E) sowie den in § 23 Abs. 3 GwG-E vorgesehenen automatisierten Zugang zum Transparenzregister für privilegierte Verpflichtete. Zu begrüßen ist ferner, dass nach § 23 Abs. 1 S. 3 GwG-E die registerführende Stelle den Einsichtnehmenden, darunter Notarinnen und Notare, künftig auch etwaig hinterlegte Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten übermitteln soll.

Auch die Entscheidung, das Transparenzregister zum Zwecke der besseren digitalen Nutzbarkeit von einem Auffangregister auf ein Vollregister umzustellen, ist nachvollziehbar. Die vom Gesetzgeber hierfür gewählte Lösung, die Mitteilungsfiktion aufzuheben und alle Rechtseinheiten (darunter Vereine, kleine und mittelständische Unternehmen etc.) fortan zu verpflichten, die Eintragungen ins Transparenzregister selbst vorzunehmen, selbst wenn die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits in anderen öffentlichen Registern, z. B. dem Handelsregister, vorhanden sind, sollte aber kritisch hinterfragt werden. Die künftig erforderlichen Doppelmeldungen führen nach unserem Dafürhalten zu einem erheblichen Bürokratie- und Kostenaufwand für die Beteiligten. Auch scheint uns zweifelhaft, ob bei rein auf den Angaben der Beteiligten beruhenden Informationen, ohne dass die Daten von einem unabhängigen Amtsträger geprüft und verifiziert werden, tatsächlich eine höhere Qualität des Datenbestandes erreicht werden kann. Vor allem aber bedeutet der vom Gesetzgeber eingeschlagene Weg ein Rückschritt in der digitalen Transformation. Alternativen gibt es, wie unser Nachbarland Österreich zeigt.

 

B. Der Entwurf im Einzelnen

I. Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister

Kern des Gesetzentwurfs ist die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffang- auf ein Vollregister. Nach geltender Rechtslage gilt die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 GwG als erfüllt, wenn sich die entsprechenden Angaben bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in den in § 20 Abs. 2 GwG genannten Registern – darunter insbesondere das Vereins- und Handelsregister – ergeben. In Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c des Referentenentwurfs wird diese Mitteilungsfiktion nunmehr gestrichen.

Die Entscheidung, das Transparenzregister auf ein Vollregister umzustellen, ist nachvollziehbar und im Grundsatz zu begrüßen. Die bislang erforderliche multiple Ermittlung der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten in verschiedenen Registern wird durch die Umstellung auf ein Vollregister entbehrlich, was zu einer höheren Nutzerfreundlichkeit und Akzeptanz des Transparenzregisters für Verpflichtete, damit auch für Notarinnen und Notare, führen wird. Die Aussagekraft des Transparenzregisters dürfte sich mithin erhöhen.

Die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Lösung für die Umstellung auf ein Vollregister, die Mitteilungsfiktion aufzuheben und alle Unternehmen und Vereine fortan zu verpflichten, ihre Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen, selbst wenn die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits in anderen öffentlichen Registern, z. B. dem Vereins- oder Handelsregister, vorhanden sind, bewerten wir hingegen aus mehreren Gründen als zu kurzsichtig:

  • Gleiche oder ähnliche Daten müssten künftig mehrfach erhoben werden, was zu einer erheblichen Bürokratie für die Beteiligten führen und eine beachtliche Doppelbelastung der Wirtschaft verursachen wird. Dies wird insbesondere Vereine mit in vielen Fällen ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern und kleinere- und mittelständische Unternehmen hart treffen. Die von der Entwurfsbegründung (dort S. 32 f.) veranschlagten 15 Minuten für die erstmalige Meldung an das Transparenzregister und 5 Minuten für eine Änderung halten wir nach unseren Erfahrungen in der notariellen Praxis mit dem Transparenzregister für unrealistisch. Tatsächlich dürfte der Erfüllungsaufwand also deutlich größer sein. Wir geben insoweit zu besorgen, dass nicht zwingend gebotene zusätzliche Mitteilungspflichten und das Erfordernis redundanter Meldungen an staatliche Register immer auch zu Akzeptanzproblemen der Bevölkerung in die von den Justizbehörden insgesamt geführten Register führen kann. Dies gilt es zu verhindern.
  • Darüber hinaus ist fraglich, ob mit der Umstellung auf ein rein auf den Angaben der Beteiligten beruhendes Vollregister tatsächlich, wie in der Entwurfsbegründung angenommen (vgl. S. 3, 28 und passim), eine höhere Qualität des Datenbestandes erreicht werden kann. Nach unserem Dafürhalten wird dies nicht der Fall sein. Derzeit stehen infolge der Fiktionswirkung des § 20 Abs. 2 GWG hinter den Daten des Transparenzregisters in weiten Teilen die Dokumente und Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Diese Eintragungen haben eine hohe Richtigkeitsgewähr, denn sie werden nach dem bewährten „Vier-Augen-Prinzip“ unter Einbindung von Notarinnen und Notaren sowie Registergerichten stets doppelt geprüft. Bei rein auf den Angaben der Beteiligten beruhenden Informationen fehlt eine vergleichbare präventive inhaltliche Prüfung (vgl. § 18 Abs. Abs. 3 GwG). Zudem sind die aus dem Handels-, Vereins-, Genossenschaftsregister etc. übernommenen Daten stets aktuell, was bei einer zusätzlichen eigenständigen Mitteilungspflicht an das Transparenzregister durch die Beteiligten, die regelmäßig erst im Nachgang erfolgen wird, nicht sichergestellt werden kann.

Wir regen daher an, in Umsetzung des sogenannten Once-Only-Prinzips[2] für eine bessere Verknüpfung der Registerdaten zu sorgen und die erforderlichen Daten, soweit vorhanden, automatisiert etwa aus dem Handels- oder Vereinsregister in das Transparenzregister zu überführen. Wie das funktionieren kann, zeigt Österreich mit seinem „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“, das unserem Transparenzregister entspricht. Um den Verwaltungsaufwand für die meldepflichtigen Unternehmen möglichst gering zu halten, sind dort umfangreiche Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer bereits im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sind.[3] Auch hier sollte der aktuelle Trend der Digitalisierung fortgesetzt werden. Alles andere wäre ein Rückschritt.

Sollte dies in Deutschland in näherer Zukunft wider Erwarten nicht realisierbar sein, geben wir zu bedenken, aus den genannten Gründen kurz- bzw. mittelfristig weiterhin an der Mitteilungsfiktion im Bereich des Transparenzregisters/GwG festzuhalten.

 

II. Identifizierung und Überprüfung der Angaben (§§ 11, 12 GwG-E)

Ausdrücklich positiv ist die in § 12 Abs. 3 S. 3 GwG-E für die Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten vorgesehene Regelvermutung der Richtigkeit der mit dem Transparenzregister übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu bewerten. Die Einführung der Regelvermutung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht wird Rechtssicherheit für die geldwäscherechtlich Verpflichteten schaffen und bietet damit einen echten Mehrwert.

Insgesamt scheint uns das Anliegen einer gesetzgeberischen Klarstellung in den §§ 11 und 12 GwG-E, dass der Vorgang der Identifizierung, wie schon heute aus § 1 Abs. 3 GwG ersichtlich, jeweils aus den beiden Teilakten der Erhebung von Angaben (§ 11 GwG-E) und der Überprüfung von Angaben (§ 12 GwG-E) besteht, gelungen umgesetzt.

 

III. Einführung eines automatisierten Zugangs zum Transparenzregister (§ 23 Abs. 3 GwG-E)

Eine große Hilfe für Notarinnen und Notare würde die in § 23 Abs. 3 GwG-E vorgesehene Errichtung eines automatisierten Zugangs zum Transparenzregister für bestimmte privilegierte Verpflichtete (siehe § 23 Abs. 2 S. 4 GwG: „Notaren“ u.a.) darstellen, wie es den Notarinnen und Notaren etwa bei Einsichtnahmen in das Grundbuch möglich ist. Ein automatisiertes Abrufverfahren in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Erhebung der Daten zum wirtschaftlich Berechtigten zu deren Überprüfung würde zu erheblichen Erleichterungen in der notariellen Praxis führen.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Ergänzung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) in § 7 Abs. 1 Nr. 2 TrEinV-E, wonach Notarinnen und Notare zur automatisierten Einsichtnahme in das Transparenzregister befugt sind, ohne dass es der Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 GwG bedarf. Eine vergleichbare Regelung findet sich auch im Grundbuchrecht (vgl. § 12 GBO, § 43 Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung, GBV). Fraglich erscheint uns lediglich, ob angesichts des Wortlauts „Einzelheiten der … Darlegungsanforderungen der Einsichtnahme“ die Rechtsgrundlage der TrEinV in § 23 Abs. 7 GwG-E (derzeit § 23 Abs. 5 GwG) ohne weiteres ausreicht, um eine Befreiung für Notarinnen und Notare von den Darlegungsanforderungen für die automatisierte Einsichtnahme zu schaffen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten regen wir daher eine entsprechende Klarstellung der Verordnungsermächtigung in § 23 Abs. 7 GwG-E an.

Zudem regen wir an, wie bei Register- und Grundbucheinsichten eine monatliche Sammelabrechnung der Einsichten zu ermöglichen. Das heutige Verfahren, jede Einsicht einzeln bezahlen und verbuchen zu müssen, ist mit einem nicht unerheblichen administrativen Aufwand verbunden.

 

IV. Zusätzliche Eintragungspflichten bei ausländischen Share Deals (§ 20 Abs. 1 S. 2 GwG-E)

Nach § 20 Abs. 1 S. 2 GwG-E soll künftig die Transparenzregistereintragungspflicht für ausländische Rechtseinheiten auf bestimmte Fälle des Share Deals erweitert werden. Dies halten wir für entbehrlich.

Nach geltender Rechtslage (§ 20 Abs. 1 S. 2 GwG) müssen ausländische Gesellschaften, die sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung an das Transparenzregister mitteilen. Solange sie ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen, besteht ein Beurkundungsverbot (§ 10 Abs. 9 S. 4 GwG). Durch die Änderung werden nun auch Anteilserwerbe mit ausländischen Erwerbern ausdrücklich in die Transparenzpflichten nach § 20 GwG aufgenommen, sofern sie dem Umfang nach § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechen. Danach müsste künftig, wenn eine ausländische Vereinigung Hauptgesellschafterin der inländischen, grundbesitzhaltenden Eigentümergesellschaft werden soll (Erwerber im Rahmen des Anteilserwerbs), auch die ausländische Vereinigung Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung an das Transparenzregister mitteilen.

Der vorgebliche Zweck dieser Neufassung, Transparenz über die wirtschaftlich Berechtigten einer ausländischen Gesellschaft bei (unmittelbarem oder mittelbarem) Immobilienerwerb zu erlangen, ist aber auch nach geltender Rechtslage schon gewährleistet, selbst bei Share Deals. Denn das Objekt des Anteilserwerbs, die grundbesitzhaltende Eigentümergesellschaft (künftige Tochtergesellschaft der ausländischen Vereinigung) ist selbst wiederum verpflichtend im Transparenzregister eingetragen. Ändern sich nun bei ihr infolge des Share Deals die wirtschaftlich Berechtigten wegen der neuen Muttergesellschaft, an die die Anteile abgetreten wurden, gelangen diese Angaben selbstverständlich hinsichtlich der grundbesitzhaltenden Tochtergesellschaft zur Eintragung an das Transparenzregister. Ein zusätzliches Eintragungserfordernis für die ausländische Muttergesellschaft bedarf es insoweit nicht.

 

V. Anregung für eine Klarstellung in § 48 GwG

Der Deutsche Notarverein regt ferner an, den Referentenentwurf für eine Klarstellung im Hinblick auf § 48 GwG zu nutzen, wonach die Vorschrift auch von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit.

Noch immer herrscht Unsicherheit, ob für Notarinnen und Notare infolge einer einfach fahrlässig unrichtig abgegebenen Meldung nach § 43 Abs. 1, 2 GwG eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen eines Verstoßes gegen § 203 StGB besteht. Zwar ist eine entsprechende Klarstellung in der Begründung der GwGMeldV-Immobilien erfolgt, wonach die Verantwortungsfreistellung nach § 48 Abs. 1 GwG „umfassend zu verstehen“ ist. „Ausgeschlossen sind damit neben einer zivilrechtlichen insbesondere auch eine straf- oder dienstrechtliche Verantwortlichkeit, solange die Meldung nicht vorsätzlich oder grob unwahr erstattet wurde.“[4]

Im Interesse einer bestmöglichen Rechtssicherheit sollte jedoch eine gesetzliche Klarstellung unmittelbar in § 48 GwG erfolgen.

 

Druckfassung

 

Fußnoten:

[1] Vgl. Art. 67 Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5.2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. L 156 v. 19.6.2018, S. 43.

[2] Vgl. auf nationaler Ebene die Bemühungen um ein Registermodernisierungsgesetz, auf europäischer Ebene die Single Digital Gateway Verordnung (EU Verordnung 2018/1724).

[3] Vgl. https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/auszuege-aus-dem-register.html.

[4] BGBl. 2020 I, 1965 – Begründung zur Meldepflichtverordnung, 2.

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