Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

Stellungnahme vom 11.08.2010

 

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum o. g. Entwurf  (im Folgenden: „UDRLG“).

 

I.           Vorbemerkung

 

Der Notar unterfällt als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) bekanntermaßen nicht der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (vgl. auch 17 Absatz 1 Nr. 12 der RL). Die hiesige Stellungnahme beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die geplanten Änderungen der Bundesnotarordnung.

 

Der Deutsche Notarverein möchte jedoch zu bedenken geben, dass der Verzicht auf die Veröffentlichung des Geburtsjahres im Rechtsdienstleistungsregister (Art. 2 Nr. 2 UDRLG) – anders als in der Gesetzesbegründung aufgeführt – zu Verwechslungen und Missverständnissen führen dürfte. So finden sich etwa auf der Webseite www.telefonbuch.de für Berlin insgesamt 5992 Eintragungen unter dem Namen „Müller“ (davon 589 gewerblich), 5450 unter dem Namen „Schmidt“ (davon 544 gewerblich) und 3964 unter dem Namen „Schulz“ (davon 314 gewerblich). Die Aufnahme des Geburtsdatums ist daher mit guten Gründen sowohl im Grundbuch ( § 15 Absatz 1 lit. a GBV) als auch im (jedermann zugänglichen!) Handelsregister (§ 24 Absatz 1 HRV) obligatorisch. Die entsprechende Fassung der GBV geht auf einen konkreten Verwechslungsfall in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts zurück, die Änderung der HRV auf das Handelsrechtsreformgesetz 1998, das u. a. die bisher erforderliche Angabe des „Standes“ (= Beruf) durch das Geburtsdatum ersetzt hat, und zwar ausdrücklich, um Verwechslungen zu vermeiden (z. B. Vater und Sohn heißen beide „Josef Schmidt“ und sind beide Geschäftsführer der „Josef Schmidt GmbH“). Die hiermit verbundene Einschränkung in dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist bei allen genannten Registern durch das Interesse der Allgemeinheit an einem rechtssicheren Registerverkehr gedeckt. Die Angabe des Geburtsdatums schützt zudem den redlichen Dienstleister vor Verwechslung mit dem Unredlichen. Der Deutsche Notarverein regt daher an, Art. 2 Nr. 2 UDRLG zu streichen.

 

Der Deutsche Notarverein begrüßt ausdrücklich die Entscheidung des Gesetzgebers, in Artikel 1 des UDRLG von der Möglichkeit des Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 der RL Gebrauch zu machen und die Genehmigungsfiktion des Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 der RL für den Bereich der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auszuschließen. Wir teilen und unterstützen die diesbezügliche Begründung (S. 15, letzter Absatz zu Nummer 1) des Gesetzgebers. Es muss unbedingt verhindert werden, dass Personen, die keine ausreichende berufliche Qualifikation und Zuverlässigkeit besitzen, nur qua „Zeitablauf“ den Beruf des Rechtsanwaltes in Deutschland ausüben können.

 

II.          Änderung der Bundesnotarordnung

 

Der Deutsche Notarverein begrüßt die vorgesehenen Änderungen der Bundesnotarordnung. Die hierin enthaltene erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Klagen gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer einschließlich des bei ihr angesiedelten Prüfungsamtes fügt sich kohärent in die Regelungen der Bundesnotarordnung (§§ 111 ff.) bzw. der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 112a) ein.

 

Die Eröffnung der Möglichkeit für die Länder, Ausbildungsordnungen für die neue Praxisausbildung der Anwaltsnotare bereits vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen, trägt einerseits dem diesbezüglichen praktischen Erfordernis angemessen Rechnung, belässt den Ländern andererseits jedoch auch eine hinreichende Flexibilität in der Umsetzung. Es ermöglicht den ersten Bewerbern, die erforderliche Praxisausbildung bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen für den Zugang zum Anwaltsnotariat zu durchlaufen. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen.

 

Für Rückfragen – sehr gern auch im persönlichen Gespräch – stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

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