Novellierung der Kostenordnung – Grundlegende Vereinfachung des Kostenrechts

Stellungnahme vom 30.09.1999

 

Der Deutsche Notarverein dankt nochmals für die Gelegenheit zur Entsendung eines Vertreters zum Zwecke der Teilnahme an der Arbeitsgruppensitzung am 23.06.1999.

 

Der Deutsche Notarverein nimmt im folgenden zu dem überarbeitetem Diskussionsentwurf im Hinblick auf die darin erhaltenen Regelungen, die die Gemeinsamen Vorschriften und die Gerichtskosten betreffen, Stellung. In einer weiteren Stellungnahme, die voraussichtlich im November an Sie übermittelt werden wird, wird der Deutsche Notarverein zu den Notarkosten, die der geänderte Diskussionsentwurf enthält, seine Auffassung und seine Änderungsvorschläge im einzelnen darlegen.

 

I.

 

1.

Der Deutsche Notarverein unterstützt das Anliegen der Arbeitsgruppe, in einem einheitlichen Kostengesetz für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl die Gerichtskosten als auch die Notarkosten abschließend zu regeln. Die Zusammenfassung der Gerichts- und Notarkosten in einem Gesetz ist auf Grund der engen Verflechtung beider Bereiche sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht geboten und dient dem Anliegen des Entwurfs, nämlich Transparenz in Kostenfragen zu schaffen und erleichtert die künftige Handhabbarkeit.

 

Der Deutsche Notarverein stimmt ferner der Systematik des Entwurfs zu. Die Gliederung in Gemeinsame Vorschriften, Kosten der Gerichte und Kosten der Notare führt zu einer übersichtlichen Gestaltung des Gesetzes.

 

Der Deutsche Notarverein begrüßt, dass der Entwurf grundsätzlich an der Wertgebühr festhält, wodurch im Grundsatz über die damit verbundene Quersubventionierung vor allem für die unteren und mittleren Einkommensschichten der Bevölkerung eine zumutbare Kostenbelastung erwartet werden kann. Im übrigen führt nur die Wertgebühr zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Kosten auf der einen Seite und dem Aufwand und der mit hohen Geschäftswerten verbundenen entsprechenden Risikotragung auf der anderen Seite.

 

In Übereinstimmung mit den anderen Berufsverbänden steht der Deutsche Notarverein Festgebühren und Höchstwerten kritisch gegenüber, da die Erfahrung in der Vergangenheit gezeigt hat, dass im Regelfall keine ausreichende Anpassung dieser Werte an die veränderten Lebensumstände erfolgt. Derartige Festbeträge mögen die Kostenberechnung im Einzelfall erleichtern. Dieses Argument muss jedoch, wie wir bereits dargelegt haben, hinter dem rechtsstaatlichem Gebot materieller Einzelfallgerechtigkeit zurückstehen.

 

Ohne Vorbehalt stimmt der Deutsche Notarverein dem Wegfall der Kostenbefreiungen zu. Diese waren mit zahlreichen Auslegungsschwierigkeiten verbunden, die nicht selten in aufwendige gerichtliche Verfahren mündeten und führten dadurch zu einer zusätzlichen Belastung für die Gerichte und Notare. Die Privilegierungen kamen zudem häufig auch Beteiligten zugute, die gerade nicht von der Begünstigung erfasst werden sollten.

 

2.

Die von der Arbeitsgruppe zu Recht angestrebte Vereinfachung des Kostenrechts führt auf der Grundlage der Entwurfsfassung jedoch – wie nachstehend in Teil III. Ziff. 3. näher erläutert – teilweise zu einer erheblichen Mehrbelastung vor allem der Bevölkerungskreise, die ein durchschnittliches Eigenheim besitzen. Der Deutsche Notarverein ist besorgt, dass dadurch die bisherige soziale Ausgewogenheit der Kostenordnung verloren geht. Die soziale Diskrepanz wird umso deutlicher als die Vorschläge zu den Handelsregistergebühren noch nicht vorliegen und die derzeitige Praxis der Gerichte selbst für die Eintragung einer Kapitalerhöhung von mehr als DM 100 Millionen in der Regel nur eine Gebühr von vorläufig DM 600,00 verlangt. Im Vergleich dazu soll künftig die bloße Eintragung der Eigentumsumschreibung bei einem Wert von DM 500.000,– und einer Grundschuld in Höhe von DM 350.000,– Gerichtsgebühren in Höhe von DM 3.020,00 (statt bisher DM 1.510,–) hervorrufen. Der Deutsche Notarverein befürchtet, dass dies – auch verglichen mit der notariellen Dienstleistung – auf wenig Akzeptanz in der Bevölkerung stoßen wird. Verglichen damit erhält der Notar, der die dieser Eintragung zugrunde liegenden Urkunden mit den Beteiligten zuvor besprochen, sodann Entwürfe gefertigt und noch in der Verhandlung im einzelnen erläutert hat, für seine – zeitlich weitaus aufwendigere und haftungsträchtigere – Tätigkeit lediglich eine Gebühr von insgesamt DM 2.370,–.

 

3.

Deutsche Notarverein regt folgende Bezeichnung für das Gesetz an:

 

„Gesetz über die Kosten der Gerichte und der Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“

 

Die im Entwurf enthaltene Formulierung („und über die Kosten der Notare“) erweckt den Eindruck, dass die Kosten der Notare nicht Bestandteil der Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wären. Dies ist in sofern unrichtig, als die notarielle Tätigkeit zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zu zählen ist und aus diesem Grunde die Kosten der Notare zugleich Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind.

 

 

II. Stellungnahme zu den einzelnen Vorschriften

 

Zu § 1

 

Folgende Änderung wird angeregt:

 

„Kosten (Gebühren und Auslagen)

1. der Gerichte,

2. der Notare,

in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, nur nach diesem Gesetz erhoben“.

 

Die vorgeschlagene Änderung bringt ebenso wie die angeregte Änderung der Gesetzesbezeichnung zum Ausdruck, dass die notarielle Tätigkeit Bestandteil der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist und dementsprechend die Notarkosten zugleich Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind.

 

Zu § 7 Abs. 2 Satz 2

 

Der Deutsche Notarverein spricht sich nach wie vor ausdrücklich gegen eine Geschäftswertbegrenzung, wie sie in § 7 Abs. 2 Satz 2 vorgesehen ist, aus. Die Begründung zum Entwurf, vgl. Seite 14, stellt zutreffend fest, dass die Kostenordnung bei hohen Geschäftswerten bereits jetzt eine sehr starke Degression der Kosten aufweist. Dadurch wird in nicht zu beanstandender Weise in ausreichendem Maße dem Äquivalenzprinzip und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Die Kostenordnung unterscheidet sich in diesem Gesichtspunkt in ganz wesentlichem Maße von anderen Gerichtskostengesetzen. Es ist aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt, die in Bezug auf andere Gerichtskostengesetze eventuell erforderliche Beschränkung der Kosten bei hohen Geschäftswerten auch auf die freiwillige Gerichtsbarkeit zu übertragen. Vielmehr bietet sich an, die Degression, wie sie die Kostenordnung enthält, zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch auf die anderen Gerichtskostengesetze zu übertragen.

 

Eine „Kostendeckelung“, wie sie der derzeitige Entwurf vorsieht, stellt einen gravierenden Eingriff in das auch dem Entwurf zugrunde liegende Wertgebührensystem dar, das auf einer Mischkalkulation aufbaut. Gerichte und Notare erhalten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten, denen Geschäftswerte im unteren Bereich zuzuordnen sind, nicht einmal annährend kostendeckende Gebühren. Demgegenüber wird in Kauf genommen, dass in Angelegenheiten mit hohen Geschäftswerten auch Gebühren vereinnahmt werden, die in Bezug auf das jeweilige Rechtsgeschäft mehr als kostendeckend sind, um dadurch den gebotenen Ausgleich für die nichtkostendeckenden Gebühren im unteren Bereich zu schaffen.

Sollte die Arbeitsgruppe nach wie vor an einer Wertbegrenzung festhalten, so müßte damit eine gravierende Erhöhung sowohl der Mindestgebühr, vgl. § 7 Abs. 4, als auch des Auffangwertes, vgl. § 17, einhergehen. Denn das Ziel einer Aufkommensneutralität der Novellierung kann aufgrund dieses Eingriffs in die bisherige Quersubventionierung nur durch Anhebung der Werte im unteren Bereich ausgeglichen werden. Eine Geschäftswertbegrenzung käme aus diesem Grunde ausschließlich Personen zugute, die Rechtsgeschäfte oberhalb der Höchstwertgrenze vornehmen. Der notwendige Ausgleich würde in nicht gerechtfertigter Weise die finanziell schwächeren Bevölkerungskreise belasten, da diese die Erhöhungen des Mindestgeschäftswertes und des Auffangwertes zu tragen hätten.

 

Der Entwurf lässt nicht erkennen, wie die mit einer Kostendeckelung verbundenen Fragen der Finanzierung der Versicherungsprämien bei hohen Geschäftswerten und damit zugleich die künftige Gewährung des Urkundsgewähranspruches nach § 15 BNotO gelöst werden sollen. Es ist den Notaren nicht zumutbar, Beurkundungen vorzunehmen, die einen Gebührenertrag erwarten lassen, der unterhalb der zu zahlenden Versicherungsprämien liegt. Damit wird zugleich die schwierige verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen, ob in diesen Gebührenbereichen eine unbeschränkte Haftung des Notars weiterhin zulässig ist, während die Haftung des Staates nach § 19 Abs. 1 Satz 4 BNotO ausgeschlossen wird. Der Ausschluss der Staatshaftung nach § 19 Abs. 1 Satz 4 BNotO und die stattdessen bestehende unbeschränkte Haftung der Notare setzen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den vom Notar vereinnahmten Gebühren und dem von ihm ausschließlich zu tragendem Risiko voraus.

 

Eine Geschäftswertbegrenzung ist ferner unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Anpassung an die Inflation problematisch. Paradigmatisch hierfür ist der Auffanggeschäftswert, der in § 30 Abs. 2 KostO geregelt ist. Dieser Geschäftswert wurde seit 1975 nicht mehr angehoben. Es steht zu befürchten, dass eine allgemeine Geschäftswertbegrenzung dieselbe Entwicklung nehmen wird.

 

Zu § 7 Abs. 4

 

Die Mindestgebühr nach § 7 Abs. 4 fällt bei vielzähligen Rechtsgeschäften, insbesondere bei Unterschriftsbeglaubigungen, an und deckt nicht einmal annähernd die Kosten, die eine entsprechende Amtstätigkeit des Notars auslöst. Der Deutsche Notarverein anerkennt die Notwendigkeit, dass dieser Geschäftswert nicht allzu deutlich angehoben werden darf, um finanziell schwächere Bevölkerungskreise weiterhin nicht übermäßig mit Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu belasten. Dies kann aber nur hingenommen werden, wenn den Notarinnen und Notaren ein ausreichender Ausgleich gegeben wird.

 

Zu § 11 Abs. 2

 

Die bisherige Formulierung des § 11 Abs. 2 provoziert Missbräuche. Statt eines Kaufvertrages wurden und werden künftig Erwerbsoptionen und dergleichen vereinbart, um in den Genuss der Privilegierung des § 11 Abs. 2 zu gelangen. In den Genuss der Privilegierung des § 11 Abs. 2 kämen insbesondere auch diejenigen, die die Option noch am selben Tage ausüben würden und dadurch eine einem Kaufvertrag vergleichbare Rechtswirkung erzielen.

 

Die im Entwurf vorgesehene Erstreckung auf ähnlich ausgestaltete Rechte berücksichtigt nicht hinreichend den Zweck der Privilegierung, der bereits in § 20 Abs. 2 KostO enthalten ist. Die Begünstigung des Vorkaufs- und Wiederkaufsrechts beruht darauf, dass zur Ausübung des entsprechenden Rechts ein Kaufvertrag – entweder mit einem Dritten (so beim Vorkaufsrecht) oder zwischen den ursprünglichen Parteien (so beim Wiederkaufsrecht) – geschlossen werden muss. Die Ausübung beider Rechte bedingt somit den weiteren Abschluss eines Kaufvertrages und somit den Anfall der entsprechenden Gebühren. § 20 Abs. 2 KostO bezweckt insoweit eine Begrenzung der Kostenbelastung.

 

Eine vergleichbare Kostenbelastung besteht hingegen nicht bei einer einseitigen Erwerbsoption. Erwerbsoptionen und ähnliche Rechte lösen im Regelfall nur eine 10/10 Gebühr aus, da es sich meist um einseitige Rechtsgeschäfte handelt. Soweit die Ausübung der Option überhaupt einer Beurkundung bedarf, ist diese infolge der Anwendung von § 38 Abs. 1 KostO ermäßigt. Diese Beispiele zeigen, dass es nicht gerechtfertigt ist, „ähnliche“ Rechte pauschal auf eine Stufe mit den Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten zu stellen, vgl. a. die Ausführungen in Korintenberg, § 20 Rdn. 39 ff. Der bisherige § 20 Abs. 2 KostO sollte unverändert in § 11 des Entwurfs übernommen werden. Zugleich sollte klargestellt werden, dass andere Rechte, gleich welcher Art diese sind, nicht in die Privilegierung einbezogen werden. Damit werden die vielzähligen in der Vergangenheit aufgetretenen Abgrenzungsschwierigkeiten, vgl. nur Korintenberg, § 20 Rdn. 39 ff. vermieden. Die bestehenden Auslegungsschwierigkeiten, die aufgrund der derzeitigen Formulierung des Entwurfs auch künftig zu besorgen sind, resultieren in erster Linie daraus, dass Erwerbsoptionen in zahlreichen Gestaltungsformen denkbar sind. Aus diesem Grunde ist eine Systematisierung dieser dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbekannten Gestaltungsform zum Zwecke der einfacheren Handhabbarkeit nicht möglich.

 

Zu § 17

 

§ 17 ist ein schon als klassisch zu bezeichnender Beleg dafür, dass feste Geschäftswerte eine nur vollkommen ungenügende Anpassung an die veränderten Lebensumstände, insbesondere an die Inflation, erfahren. Der bisherige Regelwert, vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO, ist seit 1975, als er auf DM 5.000 erhöht wurde, unverändert geblieben. Der Geldwertverfall beträgt unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten seit 1976 185,54 %. Die geplante Anhebung des Auffangwertes von DM 5.000 auf DM 10.000 führt zu einer Gebührenanhebung von DM 50,00 auf DM 80,00. Die Inflation seit dem Jahre 1976 würde demnach um lediglich 60 % ausgeglichen werden. Ein vollständiger Ausgleich wäre nur dann gegeben, wenn der künftige Auffanggeschäftswert Gebühren in Höhe von DM 142,77 ergäbe. D.h. der Auffanggeschäftswert müsste in etwa DM 40.000,00 betragen. Der Deutsche Notarverein bittet zu bedenken, ob nicht aus diesem Grunde entweder eine Erhöhung des Auffanggeschäftswertes oder eine entsprechende Anpassung der Degressionsstufen an die Inflation vorgenommen werden sollte.

 

Vor § 19

 

In Anbetracht der oben angeregten Änderung der Bezeichnung des Gesetzes sollte der zweite Abschnitt vor § 19 wie folgt bezeichnet werden:

 

„Kosten der Gerichte“

 

Zu § 22

 

Der Deutsche Notarverein regt dringend eine Divergenzbeschwerde zum BGH in Kostensachen an, die sich an § 28 Abs. 2 FGG anlehnen sollte. Insofern sollte entweder § 22 diesbezüglich ergänzt oder eine zusätzliche Vorschrift nach § 22 in den Entwurf eingefügt werden. Nur eine Divergenzbeschwerde kann den bisherigen Misstand beseitigen, dass verschiedene Oberlandesgerichte in ein und derselben Angelegenheit unterschiedliche Gebühren für gerechtfertigt halten. Eine Divergenzbeschwerde würde sowohl für die Gerichte als auch für die Notare eine wesentliche Entlastung mit sich bringen. Denn derzeit werden nicht wenige Verfahren in Kostensachen mit dem Argument geführt, in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk ergäben sich für den konkreten Fall abweichende Kosten.

 

Zu § 35

 

§ 35 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs sollte dahingehend geändert werden, dass für die nach den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit dieselben Kosten erhoben werden wie nach der Kostenordnung, soweit die Rechtsgeschäfte vergleichbar sind. Es ist in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht hinnehmbar, dass beispielsweise in der Rheinland-Pfalz generell für Unterschriftsbeglaubigungen lediglich die Mindestgebühr angesetzt wird. Die uneinheitliche Kostenentstehung für vergleichbare Beurkundungen wird schließlich noch dadurch unerträglicher, dass weder Schreibgebühren noch Auslagen noch Umatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Die öffentliche Hand einzelner Bundesländer betreibt insoweit einen unzulässigen Kostenwettbewerb zu Lasten der Notare und zu Lasten der anderen Bundesländer, die von den bestehenden Möglichkeiten keinen Gebrauch machen.
III. Kostenverzeichnis

 

Zu dem Kostenverzeichnis in Bezug auf die Gerichtskosten regt der Deutsche Notarverein die nachfolgend aufgeführten Änderungen an:

 

1.   Die Überschrift zu Teil 1 sollte lauten: „Gebühren der Gerichte“.

 

2.   Es ist nicht einsichtig, weshalb unter Ziffer I. 1. des Kostenverzeichnisses keine Gebührenermäßigung für die Grundbuchberichtigung im Falle des Eigentumsübergangs auf Grund eines Erbfalls vorgesehen ist. Den Ausführungen auf Seite 28 f. kann insoweit nicht zugestimmt werden. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass das Grundbuch die Eigentums- und Belastungsverhältnisse richtig wiedergibt, da dies ein erheblicher Vorteil für den Wirtschaftsstandort Deutschlands ist. Die Erwägungen auf S. 28 f. der Begründung, die das öffentliche Interesse in Frage stellen, stehen in Widerspruch zu den §§ 82 bis 83 GBO und der insoweit einhelligen Meinung, vgl. nur Demharter, Vor § 82 sowie §§ 82a 83 Rdn. 1. Im Unterschied zu anderen Ländern genügt in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel nur ein Blick in das Grundbuch, um den Berechtigten und weitere rechtserhebliche Tatsachen in Bezug auf das Grundstück festzustellen. Kosten, die in anderen Ländern allein zur Ermittlung dieser Tatsachen anfallen, entstehen hierzulande im Regelfalle nicht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet diese erheblichen Vorteile ohne weiteres aufgegeben werden sollen.

 

Der Deutsche Notarverein sieht die Kostenbelastungen, die für die öffentliche Hand aufgrund der bisherigen Gebührenfreiheit der Grundbuchberichtigung aufgetreten sind. Aus diesem Grunde regt er an, für Grundbuchberichtigungen auf Grund von Erbfällen einen Gebührentatbestand einzuführen. Die anfallenden Gebühren müssen jedoch deutlich unterhalb derjenigen liegen, die in Ziffer 11100 für die Eintragung eines Eigentümers vorgesehen sind, denn infolge von § 35 GBO hält sich der Prüfungsaufwand für die Berichtigung des Grundbuchs in Grenzen. Der Deutsche Notarverein schlägt aus diesem Grunde die Ergänzung des folgenden Gebührentatbestandes vor:

 

„Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird: (bspw.) 0,5 oder 1,0“.

 

Die Folgen eines über Jahrzehnte hinweg nicht aktuell gehaltenen Grundbuchs sind geradezu beispielhaft an der Situation der neuen Länder abzulesen. Zahlreiche Prozesse wurden und werden allein deshalb geführt, weil dem Grundbuch nicht mehr die Berechtigten und die rechtserhebliche Tatsachen, die an sich grundbucheintragungspflichtig sind, entnommen werden konnten und können. Der Zustand der Grundbücher war eines der entscheidendsten Investitionshemmnisse in den Jahren ab 1990. Die Beseitigung jedweder Privilegierung der Grundbuchberichtigung bringt daher nur scheinbar kostenrechtliche Vorteile, denn die dann entstehenden Verfahren stellen eine wesentlich höhere Belastung für die Justiz dar. Dies ist um so weniger einsichtig, als derzeit vielzählige Überlegungen über eine Entlastung der Justiz angestellt werden. Die Richtigkeit des Grundbuchs ist als solche eine Entlastung der streitigen Gerichtsbarkeit

 

3.   Der Deutsche Notarverein gibt ferner zu bedenken, dass der Entwurf in der vorliegenden Form zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung mit Grundbucheintragungskosten im Vergleich zur bisherigen Kostenordnung führen wird. Die in der Anlage aufgeführten Beispielsrechnungen für typische Rechtsgeschäfte, die in dieser Form tagtäglich in den Notariaten beurkundet werden, zeigen, dass jedenfalls in Bezug auf die Grundbucheintragungskosten keinesfalls von einer Aufkommensneutralität der geplanten Änderung zu sprechen ist. Die geplante Novellierung führt gerade bei den Eigenheimbesitzern und somit bei den Bevölkerungsschichten, die im unteren und mittleren Bereich der Vermögensbildung anzusiedeln sind, zu einer erheblichen Mehrbelastung. Dies erscheint im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit staatlicher Belastungen des Vermögens, das der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dient, als nicht unproblematisch. Denn diese erheblichen Zusatzkosten engen den Freiheitsraum für die eigenverantwortliche Gestaltung des persönlichen Lebensbereichs gerade im Hinblick auf die Vererbung und die Übergabe von Grundeigentum nicht unerheblich ein, vgl. BVerfG vom 22.06.1995, DNotZ S. 758, 760 f; vom 22.06.1995, S. 763,767.

 

4.   Nach dem vorgelegten Entwurf soll nur die Eintragung von Belastungen, vgl. Ziffer 11200, entsprechende Kosten auslösen. Die damit verbundenen Privilegierungen für eine Abtretung der Grundpfandrechte werden nach Einschätzung des Deutschen Notarvereins erhebliche Nachteile nach sich ziehen. Denn der kostenrechtliche Anreiz, Grundpfandrechte nur noch abzutreten, bedingt einen Prüfungsmehraufwand in Bezug auf die Frage, wer Berechtigter hinsichtlich des im Grundbuch eingetragenen Briefgrundpfandrechts ist. Gerade bei Briefrechten kann der Berechtigte nicht mehr dem Grundbucheintrag entnommen werden. Dies führt schon heute in der Praxis nicht selten zu Abwicklungsverzögerungen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Grundbuchs wird durch die vorgesehene Privilegierung der Abtretung aufgeweicht.

 

Es ist auch aus Sicht der Justiz nicht verständlich, weshalb Buch- und Briefrechte in gebührenrechtlicher Hinsicht gleich behandelt werden sollen. Denn Briefrechte bedingen auch auf Seiten der Grundbuchämter einen nicht zu vernachlässigenden Mehraufwand. Als Beispiel für den Mehraufwand sei nur die Ausstellung des Briefes, die Überwachung des Postein- und –ausgangs sowie das Aufgebotsverfahren bei Verlust des Briefes genannt. Der Deutsche Notarverein regt aus diesem Grunde dringend an, zwischen Brief- und Buchrechten in Bezug auf den Gebührenanfall bei deren Bestellung zu differenzieren. Er schlägt aus diesem Grunde vor, die Eintragung von Buchrechten mit einem Gebührensatz von 1,5, diejenigen von Briefrechten mit einem Gebührensatz von 2,0 und schließlich die Abtretung der Grundpfandrechte mit einem Gebührensatz von 1,0 zu belegen.

 

Der derzeit vorgesehene Gebührensatz von 2,0 führt im Hinblick auf die derzeit am häufigsten anzutreffende Bestellung von Buchgrundpfandrechten zu einer Verdopplung der Grundbucheintragungskosten und trifft vor allem die sozial schwächeren Bevölkerungskreise, die nur einmal in ihrem Leben den Erwerb von Grundbesitz finanzieren müssen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass künftig keine Löschungskosten mehr anfallen sollen. Zum einen trifft gerade die angesprochene Bevölkerungsschicht jede zusätzliche Belastung im Zusammenhang mit der Anschaffung von Immobilienbesitz deutlich härter. Zum anderen ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Fortfalls der späteren Löschungskosten eine Gebührensteigerung um einen Gebührensatz in Höhe von 0,5. Denn die Finanzierungsgrundschulden von Eigenheimerwerbern werden im Regelfall nur im Zusammenhang mit der Anschaffung bestellt und bei Rückzahlung wieder gelöscht. Abtretungen etc. erfolgen in diesen Fällen in aller Regel nicht.

 

5.   Die in Ziff. 12110 vorgesehene Festgebühr in Höhe von DM 100,– für die spätere Eintragung in das Vereinsregister ist sehr hoch und steht regelmäßig in deutlichem Missverhältnis zu der von dem Notar bei der Beglaubigung der Anmeldung regelmäßig zu erhebenden Gebühr in Höhe von DM 20,–. Dieses Beispiel zeigt, dass insbesondere bei gemeinnützigen und sonstigen Idealvereinen eine Festgebühr keine angemessene Regelung darstellt und daher an dem Prinzip der Wertgebühr festgehalten werden sollte.

 

6.   Da notariell beurkundete letztwillige Verfügungen auf Grund ihrer sachgerechten Gestaltung regelmäßig einen erheblich geringeren Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins mit sich bringen, erscheint es nach Auffassung des Deutschen Notarvereins angebracht, bei der Kostenziffer 14300 eine Differenzierung vorzunehmen. Die Erteilung eines Erbscheins, der sich auf eine notariell beurkundete letzt­willige Verfügung stützt, sollte gebührenrechtlich deutlich privilegiert werden. Dadurch wird ein Anreiz für die Bevölkerung geschaffen, sich sachkundigen Rat im Zusammenhang mit der Erstellung letztwilliger Verfügungen einzuholen. Gerade die privatschriftlichen Testa­mente führen aufgrund ihrer häufigen sprachlichen Unklarheiten und unsachgemäßen Ge­staltungen zu zahlreichen Prozessen. Die Gerichte werden bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung des Erbscheins in derartigen Fällen mit einem zusätzlichen Prüfungsaufwand belastet, ohne dass die Verursacher diesen in angemessener Weise zu tragen hätten.

 

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