Entlastung der Grundbuchämter durch Gewährung der Grundbucheinsicht durch Notare

Stellungnahme vom 10. Dezember 1999

 

Nach Kenntnis des Deutschen Notarvereins hat das Bundesministerium der Justiz die Landesjustizministerien um Stellungnahme zu dem Vorschlag einer Grundbucheinsicht durch Notare gebeten. Letzterer sieht vor, dass den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt wird, durch Landesgesetz die Notare zu ermächtigen bzw. zu verpflichten, der Bevölkerung Grundbuchein­sicht zu gewähren und amtliche Ausdrucke des Grundbuchs herzustellen, soweit die Grundbü­cher elektronisch geführt werden. Der Deutsche Notarverein bittet Sie, diese in Erwägung ge­zogene Änderung der Grundbuchordnung auf Bundesebene nachhaltig zu unterstützen.

Die elektronische Führung der Grundbücher bringt es mit sich, dass zum einen die Einsichtsmöglichkeiten bei den Gerichten durch private Personen infolge der Verringerung des Perso­nals und der Einsichtsplätze zunehmend schwieriger wird. Häufig bitten deshalb die Beteiligten die Notare vor Ort um eine Einsicht und um die Erteilung eines Grundbuchauszuges. Nach der derzeit geltenden Rechtslage kann der Notar diesem Begehren nicht nachkommen, da die Er­stellung amtlicher Ausdrucke ausschließlich dem Grundbuchamt vorbehalten ist. Er kann ferner keine Gewähr für die Richtigkeit der Einsicht übernehmen. Nur der amtliche Ausdruck bietet aber die für den Rechtsverkehr notwendige Rechtssicherheit über den Grundbuchstand.

Die vorgesehene Gesetzesänderung würde eine erhebliche Entlastung der Gerichte mit sich bringen, da die Notare zur Einsichtsgewährung und Erstellung amtlicher Ausdrucke neben oder anstelle der Gerichte verpflichtet werden könnten. Ein weiterer Vorteil dieser Gesetzesänderung ergibt sich daraus, dass der Notar auf Grund seiner Fachkompetenz in der Lage ist, rechtliche Fragen, die sich aus der Einsicht ergeben mit den Beteiligten zu klären. Die flächendeckende Versorgung mit Notariaten gewährleistet schließlich eine bürgernahe Grundbucheinsicht.

Die Länderöffnungsklausel des Vorschlages ermöglicht den einzelnen Bundesländern individu­elle Umsetzungen, die sich nach den vorhandenen Computersystemen und dem Stand der Umstellung auf die elektronisch geführten Grundbücher richten. Diejenigen Bundesländer, die in der Umstellung bereits weiter vorangeschritten sind, können durch die Gesetzesänderung die Vorteile der Umstellung für eine weitere Kosteneinsparung im Sach- und Personalmittelbereich nutzen.

 

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