NaStraG – Entwurf eines Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung

Stellungnahme vom 08.02.2000

 

Im Namen des Deutschen Notarvereins darf ich mich nochmals auf diesem Wege ganz herzlich dafür bedanken, dass Sie uns so viel Ihrer Arbeitszeit für das Gespräch am 1. Februar 2000 eingeräumt haben. Für die weitere Arbeit unseres Verbandes haben Sie beide uns eine Fülle wertvoller Anregungen mit auf den Weg gegeben. Ich kann nur hoffen, dass auch wir Ihnen ein paar verwertbare Denkanstöße geliefert haben.

Lassen Sie mich kurz einige wesentliche Punkte unseres Gesprächs resümieren:

1. Nachgründung

Wir begrüßen mit Erleichterung, dass der Gesetzgeber sich des § 52 AktG annimmt. Ich bitte, unser petitum nach einer Heilungsvorschrift für Altfälle zu prüfen.

Dennoch möchten wir nochmals hinweisen auf die in der vorgeschlagenen Formulierung liegende „Einladung zur Gesetzesumgehung“ durch Einschaltung Dritter und die Aus­strahlungswirkung der 2-Jahresfrist auf die verdeckte Sacheinlage bei der GmbH. Gera­de letzteres würde im GmbH-Recht mehr Probleme schaffen als im Aktienrecht gelöst würden.

Angesichts dieser Gefahren erscheint auch eine völlige Streichung von § 52 AktG erwä­genswert, zumal die stets anwendbaren Regelungen der verdeckten Sacheinlage eine weitere Schutzvorschrift darstellen,

Falls Sie an der Konzeption des NaStraG im Grundsatz festhalten wollen, empfehlen wir,

(1)           auch Verträge mit Aktionären, die nicht Gründer sind, im Grundsatz dem § 52 zu unterstellen, jedoch

(2)           anstelle des Verweises auf den Beteiligten nach unserer Erfahrung oft nicht be­kannte Mitteilungspflichten eine § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG nachgebildete Re­gelung vorzusehen (Beteiligung von min. 10 % am Grundkapital oder von Aktio­nären, die dem Vorstand angehören) – dies scheint im Hinblick auf den Kapital­schutzcharakter beider Vorschriften systematisch konsequent;

(3)   zur Vermeidung der Umgehungsgefahr und der Ausstrahlungswirkung auf das GmbH-Recht

(a)   die Parameter „Grundkapital“ sowie

(b)   „Teil des Grundkapitals“ zu ändern,

(c)   in Abs. 9 Verträge im gewöhnlichen Geschäftsverkehr („Verkehrsgeschäfte“) ebenfalls von den Nachgründungsvorschriften auszunehmen (hierdurch wür­de auch dem notwendigen Schutz des Rechtsverkehrs Rechnung getragen) und

(d)   § 52 AktG subsidiär gegenüber anderen Prüfungsvorschriften (z.B. §§ 183 Abs. 3, 194 Abs. 4, 205 Abs. 3 AktG, § 69 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwG) auszugestalten sowie

(e)   eine vorausgehende Änderung des Unternehmensgegenstands als Fall des § 52 Abs. 9 AktG zuzulassen.

In § 52 Abs. 1 AktG könnte somit der Vomhundertsatz von 10 % geändert und die Be­zugsgröße Grundkapital durch das bilanzielle Eigenkapital in einer Bilanz analog §§ 207 Abs. 3, 208, 209 AktG ersetzt bzw. ergänzt werden.

§ 52 Abs. 9 AktG könnte wie folgt gefasst werden (Änderungen gegenüber dem bisheri­gen Wortlaut sind hervorgehoben):
„(9) Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Erwerb der Vermögensgegens­tände im Zeitpunkt des Erwerbs den Gegenstand des Unternehmens bildet, ei­ner Prüfung durch einen gerichtlich bestellten Prüfer nach anderen Vor­schriften unterliegt oder wenn sie in der Zwangsvollstreckung oder im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs erworben werden.“

 

2.    Teilnehmerverzeichnis

Der Deutsche Notarverein hat Verständnis für das Anliegen des Entwurfs, eine Überfrachtung der Handelsregisterakten durch die gerade bei Publikumsgesellschaften oftmals sehr umfangreichen Teilnehmerverzeichnisse zu vermeiden. In der Tat scheint die dauernde Archivierung von Privaturkunden angesichts der Fristen der §§ 242, 246 Abs. 1, 256 Abs. 6, 253 Abs. 1 Satz 2 AktG keine unabdingbare Staatsaufgabe zu sein.

Der Deutsche Notarverein spricht sich jedoch dafür aus, das Teilnehmerverzeichnis der Niederschrift über die Hauptversammlung beizufügen, um Beschlussanfechtungs- und -nichtigkeitsklagen von Streitigkeiten über angebliche oder wirkliche nachträgliche Manipulationen des Verzeichnisses zu entlasten. Im Hinblick auf den mit derartigen Vorfragen verbundenen erheblichen Zeitgewinn potenzieller Kläger (Zeugenbeweis!) liegt dies nicht zuletzt auch im Interesse der Gesellschaften.

 

3.             Teilgewinnabführungsverträge

Die Vorschrift des § 294 Abs. 1 Satz 1 AktG führt bei strikter Anwendung dazu, dass na­hezu der gesamte Teilgewinnabführungsvertrag im Handelsregister eingetragen und be­kannt gemacht wird. Hierunter leidet die Übersichtlichkeit des Handelsregisters, ohne dass der Rechtsverkehr, dem die Registerakten ohnedies zur Einsicht offen stehen, hiervon einen nennenswerten Vorteil hat. Eine Änderung wäre durch Streichung des Satzteils „bei Teilgewinnabführungsverträgen die Vereinbarung über die Höhe des ab­zuführenden Gewinns“ einfach zu bewerkstelligen. Gerade falls die Rechtsprechung im Anschluss an den Supermarkt-Beschluss des BGH zur Anwendbarkeit der §§ 292 ff. AktG auch insoweit auf GmbH gelangen sollte (hierfür zuletzt Kai Mertens, Die Aktien­gesellschaft, 2000, S. 32/37), würde diese Änderung die Mehrbelastung der Registerge­richte gering halten.

Zur Reduzierung der Kostenbelastung sollte gerade bei Bekanntmachungen von der Möglichkeit der Bezugnahme auf die Registerakten vermehrt Gebrauch gemacht wer­den. Dies betrifft insbesondere Bekanntmachungen bei bedingtem und genehmigtem Kapital.
4. Stimmrecht bei teileingezahlten Aktien

Der Deutsche Notarverein schlägt weiter vor, § 134 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG wie folgt zu fassen:

„In diesem Fall richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einla­gen. Ist noch auf keine Aktie die Einlage vollständig geleistet, gilt Satz 2 entsprechend.“

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren durch die Abschaffung der Mehrstimmrechte und das Verbot von Höchststimmrechten bei börsennotierten Aktiengesellschaften den Grundsatz „one share one vote“ konsequent verwirklicht. Damit hat er den Geboten ei­nes transparenten und effizienten Kapitalmarkts Rechnung getragen (vgl. hierzu auch die Empfehlungen der Grundsatzkommission Corporate Governance Ziff. 1 im Anschluss an die entsprechenden OECD-Grundsätze, D8 2000, 238). Allein § 134 Abs. 2 AktG ermöglicht noch die Kontrolle von Aktiengesellschaften bei minimalem Kapitalein­satz durch Schaffung teileingezahlter und voll stimmberechtigter Namensaktien. Im Inte­resse des Kapitalmarktstandorts Deutschlands sollte auch diese letzte Ungereimtheit beseitigt werden.

Lassen Sie mich abschließend der Hoffnung Ausdruck verleihen, auch künftig in der ebenso angenehmen wie konstruktiven Atmosphäre an der Fortentwicklung des deutschen und europäischen Gesellschaftsrechts mitarbeiten zu dürfen.

 

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