NaStraG – Entwurf eines Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung – Nachtrag

Stellungnahme vom 11.02.2000

 

Das Ihnen mit Schreiben vom 8.2.2000 übersandte Resümee unseres Gesprächs hat zu weiteren Anregungen aus dem Kreise unseres Vorstandes geführt. Im Nachgang möchte ich Sie deshalb noch auf folgende Punkte aufmerksam machen:

1. Sollte die im Entwurf des NaStraG vorgesehene Änderung der Nachgründung Gesetz werden, entfällt zugleich das Bedürfnis für die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 9 AktG, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift dann nicht mehr außenstehende Dritte, sondern nur noch Gründer und mitteilungspflichtige Aktionäre betrifft. Bei diesem eingeschränkten Personenkreis ist ein Ausnahmetatbestand, bei dem auf die Wirksamkeit des Geschäfts vertraut werden kann, nicht mehr notwendig, zumal auch beim Erwerb in der Zwangsversteigerung oder im Rahmen des Unternehmensgegenstandes die abstrakte Gefahr besteht, dass die Gesellschaft die Vermögenswerte von Gründern und mittei­lungspflichtigen Aktionären zu unangemessenen Bedingungen – d.h. zu einem zu hohen Preis – erwirbt.

Nach dem Gesetzentwurf dürfen künftig Dritte, die nicht Gründer oder mitteilungspflichtige Aktionäre sind, stets auf die Wirksamkeit des von ihnen abgeschlossenen Rechtsge­schäfts vertrauen. Darunter fällt dann auch der Personenkreis, der mit den nachgründungspflichtigen Personen wirtschaftlich verbunden ist, wie etwa ein Ehepartner, Treuhänder bzw. „Strohleute“. Der Deutsche Notarverein hat deshalb andere Modifikationen des § 52 AktG vorgeschlagen, die seinen Anwendungsbereich weiter eingrenzen sollen. Die zu Abs. 9 vorgeschlagene Formulierung möchte ich hierbei in der Weise ergänzt wissen, dass die Beweislast dafür, ob sich der Erwerb außerhalb des gewöhnlichen Ge­schäftsverkehrs bewegt und damit nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und Ein­tragung in das Handelsregister wirksam ist, der Gesellschaft jedenfalls in den Fällen auferlegt wird, in denen andere Personen als Gründer und mitteilungspflichtige Aktionäre Vertragspartner sind.

2. Wie in dem Gespräch mit Ihnen dargelegt, wird bei Aktiengesellschaften mit einer Viel­zahl von Aktionären nahezu ausschließlich das Subtraktionsverfahren angewandt, da die Auszählung der Ja-Stimmen einen erheblichen Zeitaufwand hervorruft, wenn die Mehrheit der Aktionäre – wie üblich – mit der Verwaltung stimmt. Das Subtraktionsver­fahren hat allerdings zur Folge, dass die Stimmen von Aktionären, die sich nicht an der Abstimmung beteiligen – etwa, weil sie innerhalb der Präsenzzone am „Büffet stehen“ – als Ja-Stimmen gezählt werden. Hier besteht immer noch eine erhebliche Rechtsunsi­cherheit, wie sich bereits aus der Kommentierung von Hüffer zum AktG (4. Aufl., § 133 Rn 24) ersehen lässt.

Aus der Sicht des Deutschen Notarvereins wäre es deshalb wünschenswert, wenn das Subtraktionsverfahren gesetzlich verankert werden könnte. Dies bedingt nach meiner Auffassung, dass die Anforderungen an die Aufstellung und Dokumentation des Teilnehmerverzeichnisses sowie die Feststellung der Präsenz erhöht werden. Die Rolle des Notars und die Beweiskraft des notariellen Protokolls trägt in diesem Zusammenhang dafür Sorge, dass Streitigkeiten vermieden und für den Registerrichter eindeutige Grundlagen für die Eintragung von Beschlüssen gegeben werden.

 

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