Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner

Stellungnahme vom 17.02.2014

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme und darf auf Folgendes hinweisen.

Mit dem Entwurf wird die Entscheidung des BVerfG vom 19.02.2013 (1 BvL 1/11) im Wege einer Minimallösung umgesetzt. Dies begegnet unter folgenden Gesichtspunkten unseren Bedenken.

1. Lebenspartnerschaften werden bei der Minimallösung gegenüber Ehepaaren in der Weise besser gestellt, als § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nur für Ehepaare gilt. Eine Lebenspartnerschaft hat hier mehr Gestaltungsspielraum. Das dürfte verfassungsrechtlich nicht geboten sein und könnte zu Problemen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG führen.

2. Das BVerfG hat (a. a. O., Rz. 92) die Frage offengelassen, ob der Ausschluss der Lebenspartnerschaft von der gemeinschaftlichen Adoption mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die überwiegende Literatur scheint dies eher zu verneinen.[1]

3. Sinn des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, dass beide Ehegatten sofort in die Elternposition einrücken und damit „zum Wohle des Kindes und zum Schutze des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinne übernehmen“ (so zu Recht BVerfG, a. a. O. Rz. 44). Hat man einmal bejaht, dass die Adoption durch den Partner einer Lebenspartnerschaft dem Wohl des Kindes entspricht, macht es keinen Sinn, die Simultanadoption durch eingetragene Lebenspartner zu verweigern.

4. Eine Sukzessiv- statt einer Simultanadoption bedeutet zwei gerichtliche Verfahren statt einem. Das stellt eine unnötige Belastung der Gerichte dar. Offen bleibt zudem, wann der Antrag auf Sukzessivadoption zulässigerweise gestellt werden kann. Wäre dieser vor Abschluss des ersten Adoptionsverfahrens nämlich unzulässig, hätte dessen Einreichung trotz entsprechender Betrauung des beurkundenden Notars im Fall des Todes des zweiten Annehmenden nicht die Folgen des § 1753 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Die Konsequenzen hieraus (gerade im Erbrecht) können erheblich sein und lassen den Ausschluss der Lebenspartnerschaft von der gemeinschaftlichen Adoption verfassungsrechtlich nicht im besten Licht erscheinen.[2]

 

Es erscheint uns aus vorstehenden Gründen sinnvoll, die Adoption durch Lebenspartner parallel zur Adoption durch Ehepaare zu regeln. Das bedeutet:

a)     Ein Lebenspartner kann das leibliche oder bereits adoptierte Kind des anderen Lebenspartners annehmen.

b)     Lebenspartner können ein Kind nur unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen annehmen, das heißt in der Regel nur gemeinschaftlich.

Wir regen daher an, § 9 Abs. 6 und 7 LPartG wie folgt zu fassen:

(6)   Für die Annahme als Kind durch Lebenspartner gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Annahme als Kind durch Ehegatten entsprechend.

Der bisherige § 9 Abs. 7 LPartG könnte dann entfallen.

 

 

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Fußnoten:

[1] Hierzu nur Brudermüller in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 9 LPartG Rz. 11 m. w. N.
[2] Siehe hierzu auch BT Drs. 15/3445, S. 15.

 

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