Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze

Stellungnahme vom 05.05.1995

 

Der Deutsche Notarverein nimmt gern die Gelegenheit wahr, zu dem vorgelegten Arbeits­papier zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze Stellung zu nehmen. Zugleich wird um Nachsicht für die Überschreitung der Frist zur Abgabe der Stellungnahme gebeten, die freilich vor allem auf eine wesentliche Änderung der Ausgangssituation in jüngster Zeit zurückzuführen ist. Erstmals seit Bestehen der Bundesnotarordnung haben nämlich die Notarkammern des Gebietes des Anwalts­notariats in einer abgestimmten Stellungnahme Ende April 1995 ohne vorherige Information der anderen Notarkammern oder gar Befassung der Bundesnotarkammer in wesentlichen Fragen des vorliegenden Papiers abweichend von den Ihrem Hause vorliegenden Gesetzgebungsvorschlägen der Bundesnotarkammer aus dem Jahre 1993 Stellung genommen und damit offensichtlich zumindest für einen wesentlichen Teilbereich die bundeseinheitliche Standesarbeit aufgekündigt. Ich gehe davon aus, daß Ihnen diese Stellungnahme inhaltlich über die Adressaten, nämlich die betreffenden Länderjustizminister, zur Kenntnis gebracht wird. Bemerkenswert an diesem Papier ist auch, daß ergänzend zu den bisherigen Regelungsbereichen vorgeschlagen wird, § 80 S. 2 BNotO und damit die innere Struktur der Bundesnotarkammer dahin zu ändern, daß alternierend auch ein Anwaltsnotar zum Präsident der Bundesnotarkammer berufen werden kann. Entsprechend werden auch Änderungen in den Wahlvorschriften gewünscht.

Der Deutsche Notarverein nimmt bewußt davon Abstand, in seiner Stellungnahme diese Vorschläge inhaltlich zu kommentieren. Der Hinweis soll aber verdeutlichen, daß in entscheidenden Fragen des vorliegenden Arbeitspapiers Anwaltsnotare und hauptberufliche Notare in der hierzu vorgesehenen Institution, nämlich der Bundesnotarkammer, zur Zeit nicht mehr mit einer Stimme sprechen. War dies für den Bereich der sogenannten Öffnungs­klausel vielleicht verständlich, zeigt die neue Entwicklung doch, daß unüberbrückbare Differenzen in der Frage bestehen, mit welchem Inhalt das bisher für Anwalts- und haupt­berufliche Notare einheitlich bestehende Berufsbild des Notars für die Zukunft noch defi­nierbar ist. Die Anwaltsnotarkammern sind auch organisationsrechtlich offenbar nicht mehr bereit, die Grundentscheidungen der Bundesnotarordnung zu akzeptieren. Dies hat für die Stellungnahme des Deutschen Notarvereins zwei Konsequenzen:

– Der Deutsche Notarverein trägt in den berufsrechtlichen entscheidenden Wei­chenstellungen des Gesetzentwurfs die Hauptlast bei der Vertretung der Interessen des hauptberuflichen Notariats.

Angesichts dessen ist die Enttäuschung um so größer, daß der ausschließlich vom Interesse der Rechtspflege getragenen Auffassung der Gesamtheit der hauptberuflichen Notare im wiedervereinigten Deutschland im Arbeitspapier so wenig Gewicht beigemessen wurde, während vor allem die Einflußarbeit des Deutschen Anwalt Vereins offenbar weitgehend Erfolg zu haben scheint. Die behauptete Legitimation dieses Berufs Verbandes, das Notar- recht mitzugestalten, entbehrt jedoch sowohl von seiner Interessenausrichtung her als auch mangels basisdemokratischer Rückkopplung bei unseren Anwaltsnotarkollegen, von denen gerade 25 die Anwaltsnotar-AG des letzten Anwaltstages besuchten, jeglicher Grundlage. Das hauptberufliche Notariat wird es -und hierin sieht es sich durch die Landesjustizver­waltungen gestützt- nicht hinnehmen, daß infolge der kommerziellen Interessen gewerblich orientierter Rechtsanwälte die Rechtspflege Schaden nimmt.

 

– Der Deutsche Notarverein sieht verstärkt Veranlassung, die Grundentscheidungen der Bundesnotarordnung zur Regelung des Nebeneinander der Notariatsverfassungen zu verteidigen.

Die nachfolgend noch näher kritisierte Tendenz des Arbeitspapiers, die Fortbildung des anwaltlichen Berufsrechts zum Anlaß einer „liberalen Fortentwicklung des notariellen Berufsrechts, insbesondere der Anwaltsnotare“ zu nehmen (so die Stellungnahme der Anwaltsnotarkammern in ihrer Einleitung) erscheint unterschwellig als Ausfluß des von Ihrem Hause im Arbeitspapier unterstellten und betonten „gleichberechtigten Nebenein­ander der Notariatsformen des Anwaltsnotariats und des Nur-Notariats“ (S. 104), eine Betonung, die in der Stellungnahme der Kammern des Anwaltsnotariats „mit großer Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen“ wurde. Hieraus scheint eine gewisse Prädo­minanz der Argumente der Anwaltschaft hergeleitet zu werden, die in Fragen „ihres“ Berufsrechts nicht von den hauptberuflichen Notaren bevormundet werden sollten. Die in einer solchen Wertung zutagetretende entscheidende Verfälschung gibt vorab Anlaß zu folgender

I. Grundsatzbemerkung

Eine „Gleichberechtigung“ des Anwaltsnotariats ist nur in den Grenzen möglich, die dem der Bundesnotarordnung aus dem Jahre 1961 zugrundeliegenden historischen Kompromiß zur Beibehaltung der Notariatsverfassung zugrundeliegen. Unbestreitbar ist, daß die hauptberufliche Notartätigkeit nach § 3 Abs. 1 BNotO der Regelfall ist, die nebenberufliche Notartätigkeit demnach auf ein bestimmten Gerichtsbezirke beschränkter Ausnahmefall (vgl. BVerfGE 80, 257). Unbestreitbar ist ferner, daß das deutsche Zivil- und Verfahrensrecht einen einheitlichen Standard der Wahrnehmung des öffentlichen Amtes des Notars, ein einheitliches Berufsbild voraussetzt. Solange dieses einheitliche Berufsbild aufrechterhalten werden muß, ist Vorkehrung dagegen zu treffen, daß es durch dem Notarrecht widersprechende Entwicklungen anderer Berufsrechte aufgrund der ausnahmsweise gestatteten Kombination mit dem Beruf des Rechtsanwaltes Schaden leidet.

 

Im Gesamtsystem des Zivil- und Verfahrensrechtes können „einheitliche“ Anforderungen an das Berufsbild nicht partiell auf hauptberufliche Notare beschränkt werden. Wird hier die Toleranzgrenze aus der Sicht des hauptberuflichen Notariats überschritten, stellt dies einen eklatanten Verstoß gegen den Anspruch des hauptberuflichen Notariats auf „Gleichberechtigung“ dar.

§ 80 S. 2 BNotO ist ebenfalls Folge der Grundentscheidung für das hauptberufliche Notariat als Regelfall. Diese Vorschrift entspricht dem Gleichheitsgrundsatz (OLG Stuttgart, Beschl. vom 03.02.1995, Not/94). In diesem Sinne gibt es kein „gleichbe­rechtigtes“ Nebeneinander der Notariatsverfassungen, weil wesentlich ungleiches ungleich behandelt werden muß. Die Prädominanz der hauptberuflichen Notare auf Bundesebene ist erforderlich, um sicherzustellen, daß das Berufsrecht der Notare aus der Sicht der Belange des Notariats als Teil der vorsorgenden Rechtspflege gesehen und entwickelt wird. Die stärkere Gewichtung des hauptberuflichen Notariats auf Bundes­ebene trägt auch der Tatsache Rechnung, daß die hauptberuflichen Notare ausschließlich über die Bundesnotarkammer vertreten werden, die Anwaltsnotare hingegen auch über die Rechtsanwaltskammer. Eine Änderung der Struktur der Bundesnotarkammer im Sinne einer Gleichgewichtung des Anwaltsnotariats käme aus diesem Grunde keinesfalls in Betracht, die Alternative der Aufgabe der einheitlichen Kammer und einer Vertretung der Anwaltsnotare über die Bundesrechtsanwaltskammer wurde jedoch bei Schaffung der Bundesnotarordnung wegen der Wahrung des Einheitlichkeit des Berufsbildes bewußt nicht weiter verfolgt.

Der Deutsche Notarverein sieht sich auf dieser Grundlage legitimiert und verpflichtet, mit Nachdruck auch auf das Berufsrecht der Anwaltsnotare Einfluß zu nehmen.

 

Er wendet sich – dies zur Klarstellung – trotz der bekannten und dokumentierten Schwä­chen nicht gegen das Anwaltsnotariat als solches. Daß es nach 1945 räumlich begrenzt aufrechterhalten worden ist, obwohl gerade die Anwaltschaft mehr als sechzig Jahre lang um dessen Abschaffung gerungen hatte (sie sah in der mit dem Notariat zwangsläufig verbundenen staatlichen Aufsicht eine Gefährdung der freien Advokatur), beruhte bekanntlich auf sozialen Erwägungen. Die durch Krieg, Inflation und Währungsreform geschädigten älteren Anwälte sollten nicht auch noch die Einnahmen aus dem Notariat verlieren. Diese Erwägungen mögen vor allem in der breiten Fläche auch heute fort­gelten; sie dürfen aber nicht zu einer Kommerzialisierung des Notariats im Schoße finanzstarker überprofessioneller und transnationaler Großkanzleien mißbraucht werden. Gerade sie pervertieren das soziale Leitmotiv des Anwaltsnotariats, in dem sie die eigene wirtschaftliche Stärke nutzen wollen, um die Notariatsdienstleistung zu Lasten der sozial schutzbedürftigen klassisch tätigen Anwaltsnotare in ihr umfassendes Rechts-, Wirtschafts- und Finanzdienstleistungsangebot zu integrieren. Dagegen, nicht gegen das Anwaltsnotariat schlechthin, wendet sich der Deutsche Notarverein nachdrücklich.

In seiner Stellungnahme vom 10.02.1993 hatte der Deutsche Notarverein sowohl weitere grundlegende Ausführungen zu den Anforderungen an das notarielle Berufsrecht als auch eingehende Ausführungen zu den zentralen Fragen des Arbeitspapiers (Berufskom­bination und Verbindung, Öffnungsklausel) gemacht. Er bittet, diese Erwägungen in Ergänzung zu nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen.

II. Vorbemerkungen des Arbeitspapiers

Zielsetzung (A) und Lösung (B) werden zwar begrüßt. Die Feststellung zu D (Kosten) wird jedoch angezweifelt. Die nach dem Konzept des Arbeitspapiers vorgesehene Öffnung der Berufs Verbindungsmöglichkeiten für Anwaltsnotare, kombiniert mit einer Verschärfung der Mitwirkungsverbote gemäß § 3 BeurkG dürfte zu einer drastischen Erhöhung der Kosten im Bereich der Dienstaufsicht führen. Die in Art. 11 Ziffer 10 des Arbeitspapiers vorgesehene „Öffnungsklausel“ könnte ferner zu in der Höhe noch nicht absehbaren Entschädigungsansprüchen gemäß Art. 14 GG führen. Neben individualrechtlichen Ansprüchen ergeben sich mit Gefährdung des Fortbestandes der Ländernotarkasse, die auf bundesgesetzlicher Regelungskompetenz beruht, Entschädigungsansprüche hinsichtlich gezahlter Beiträge, wie nachfolgend noch näher dargestellt.

III. Änderungsvorschläge zur Bundesnotarordnung

1.     § 2 BNotO E

Zu § 2 bitten wir – auch zur Rechtsvereinfachung den Text (ohne sachliche Ände­rung) an § 25 des Deutschen Richtergesetzes anzugleichen. Er sollte lauten:

„§ 2. Die Notare sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Die Notare führen ein Amtssiegel.“

Der bisherige Satz 1 2. Halbsatz ist entbehrlich, weil kein Zweifel mehr besteht, daß die BNotO Kodifikationscharakter im Sinne des neugefaßten Art. 72 GG hat.

2.       § 3 Abs. 2, 3 BNotO E

Der Arbeitsentwurf läßt § 3 Abs. 2 unberührt und führt damit zu Rechtsunsicherheit im Beitritts gebiet. Da in der ehemaligen DDR einschließlich Ostberlins am 0l. April 1961 bereits das Staatsnotariat eingeführt war, würde die Erstreckung der BNotO mit unverändertem § 3 Abs. 2 die Abschaffung des Anwaltsnotariats im Bereich der ehemaligen „Hauptstadt der DDR“ und die Einführung des hauptberuflichen Notariats bedeuten. Der Deutsche Notarverein hat dagegen keine Einwendungen, kann sich aber nicht vorstellen, daß dies die Absicht des Arbeitsentwurfs ist. Der Gesetzgeber kommt nicht umhin, diejenigen Gebiete, in denen in Abweichung vom Grundprinzip des hauptberuflichen Notariats Anwaltsnotare bestellt werden, exakt zu definieren. Das einfachste Mittel dazu besteht darin, in § 3 Abs. 2 das Datum “ 01. April 1961″ durch das Datum „03. Oktober 1990“ (nicht, wie ursprünglich von uns vorgeschlagen, 02. Oktober) zu ersetzen.

 

Alternativ könnte entweder § 119 E in der von der Bundesnotarkammer vorgeschlage­nen Fassung eingestellt oder Ostberlin ergänzend in die Sonderregelung für das ehema­lige Amt Neuhaus in § 116 Abs. 3 E aufgenommen werden.

 

Die Zulassung von Notaranwälten nach § 3 Abs. 3 hat sich überholt; das Wieder­auftreten eines Bedürfnisses danach erscheint zumindest auf Jahrzehnte hinaus ausge­schlossen. Die Vorschrift ist deshalb zu streichen.

3. §§ 8,9 BNotO E

Während § 2 die Unabhängigkeit der notariellen Amtsausübung von staatlichen Weisun­gen festlegt, sind die §§ 8 und 9 die Kernbestimmungen, die sicherstellen sollen, daß sich der Notar nicht von Parteiinteressen abhängig macht oder einen solchen Eindruck erweckt.

 

Was insoweit dem hauptberuflichen Notar zu gestatten und zu verbieten ist, ist ange­sichts des gefestigten Berufsbildes, das die hauptberuflichen Notare in ihren eigenen Augen und in den Augen der Öffentlichkeit haben, weitgehend unstreitig; zu diskutie­ren sind nur relativ unbedeutende technische Fragen. Wie hingegen die berufliche Umgebung auszusehen hat, in der der Anwaltsnotar sein öffentliches Amt ausüben soll und darf, wird im Zusammenhang mit den Bestrebungen eines Teils der Anwaltschaft, die Fesseln eines Organs der Rechtspflege abzuschütteln und zu den seligmachenden Ufern der Gewerblichkeit aufzubrechen, immer stärker in Frage gestellt. So äußert sich die Bundesministerin der Justiz in ZRP 1995, 81, 83 dahingehend, Veränderungen im Berufsbild und -recht „dem Notar nahestehender Beratungsberufe“ (was ist das?) „erfordere“ eine „angemessene“ Reaktion im notariellen Berufsrecht, etwa in der Frage der Sozietätsfähigkeit. Der Arbeitsentwurf folgt dem zwar nicht in seiner Wortwahl, wohl aber in dem, was praktisches Ergebnis sein wird.

 

Die – vom Arbeitsentwurf geförderte – kommerzielle Einbindung des Anwaltsnotariats berührt das ganze deutsche und europäische Notariat in seinen Wurzeln; der Deutsche Notarverein ist deshalb als Vertreter der Notare im Hauptberuf legitimiert und aufgeru­fen, sich dagegen zu stemmen. Daß das Interesse des hauptberuflichen Notariats am Berufsrecht der Anwaltsnotare legitim ist, wurde bereits dargestellt. Nochmals sei betont:

 

a)       Das Berufsrecht der Notare ist nicht deren Eigentum; das Berufsrecht der Anwaltsnotare ist nicht Eigentum der Anwaltsnotare oder gar der Rechtsanwälte. Das moderne Notariat war seit seiner Entstehung im 13. Jahrhundert und ist noch heute dadurch gekennzeichnet, daß es staatliche Rechtspflegeaufgaben- und nur solche – wahrnimmt. Die staatliche Rechtspflege besteht und arbeitet nicht im Interesse der Justizpersonen, sondern im Interesse des rechtsuchenden Volks. Wenn es (BGH, Beschl. vom 18.07.1994, NotZ 14/93, MittbayNot 1994, 581) das Interesse des rechtsuchenden Düsseldorfer Volks zwingend gebietet, daß sich nicht mehr als zwei hauptberufliche Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden, kann es nicht sein, daß die Ver­bindung des benachbarten Duisburger Anwaltsnotars mit tausend Anwälten, Steuerbera­tern, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern, Rechts beiständen u.s.w. in aller Welt, die ihrerseits auch beliebigen gewerblichen Tätigkeiten nachgehen können, die Interessen des Duisburger rechtsuchenden Volkes unberührt läßt. Es ist völlig ausgeschlossen, daß derartig divergierende Rechtsvorschriften für eng benachbarte Orte beide vom Interesse der Rechtspflege diktiert sind. Wenn sonst niemand bereit zu sein scheint, diese schlichte Wahrheit laut auszusprechen, müssen wohl die Notare im Hauptberuf diese Aufgabe übernehmen.

b)       Historisch bedingt wird das Notariat in Deutschland zwar in unterschiedlichen Organisationsformen wahrgenommen; inhaltlich haben aber alle Notare dieselbe Tätigkeit auszuüben. Nach allen menschlichen Erfahrungen kann ein und dieselbe Tätigkeit aber nicht unter völlig verschiedenen Rahmenbedingungen ausgeübt werden. Man kann nicht in Honduras und auf Spitzbergen das gleiche Vieh züchten. Der Rahmen wirkt auf den Inhalt zurück. Die inhaltliche Einheit des deutschen Notariats darf nicht aufgegeben werden, weil sonst Rückwirkungen auf das materielle Recht unvermeidlich sind. Mit unserer grundgesetzlichen Ordnung wäre es unvereinbar, wegen unterschiedlicher Notariatsqualitäten regional unterschiedliches materielles Recht setzen zu müssen. Daß das kein fernliegendes Problem ist, zeigen die Erörterungen zum erst jüngst in Kraft getretenen Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Hier waren gerade aus dem Hause des Bundesministeriums der Justiz Bedenken gegen das notarielle Vermittlungsverfahren zu vernehmen des Inhalts, man traue zwar den hauptberuflichen Notaren, nicht aber den Anwaltsnotaren die nötige Neutralität zu. Das hauptberufliche Notariat ist über eine solche Bevorzugung unglücklich; es fordert eine Notariatsverfassung, die – wenn schon Unterschiede sein müssen – die uneingeschränkte berufliche Qualität aller Notariats­formen sicherstellt. Duldet oder fördert man, daß das Notariat in den multiprofessionel­len und überregionalen Beratungsunternehmen noch weiter in die Gewerblichkeit absackt, so muß entweder eine inhaltliche Spaltung des Notarberufs mit allen Kon­sequenzen für das materielle Recht eintreten oder das hauptberufliche Notariat muß mit absteigen und mit ihm Qualität und Funktion des Notariats insgesamt. Das Ende wäre der Notary Public nordamerikanischer Art, der nur mechanisch Unterschriften beglau­bigen kann.

c) Schließlich stehen auch Individualrechte der hauptberuflichen Notare auf dem Spiel. Zwar ist durchaus anzuerkennen, ja zu bekräftigen, daß das öffentliche Amt nicht Eigentum des Notars ist und daß der Notar als Träger eines öffentlichen Amts auch in seiner Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt ist; er darf aber nicht willkürlich ungleichbehandelt werden. Wenn der Arbeitsentwurf in seiner Begründung zu § 9 aus­führt, „wegen der sich im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung erweiternden Wech­selbeziehungen zwischen juristischen, steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen“ bestehe ein zunehmender Kooperationsbedarf, der die Teilnahme des Anwaltsnotars an der überprofessionellen Sozietät rechtfertige, fragt sich mit Nachdruck, warum dann der hauptberufliche Notar von einer solchen Kooperation ausgeschlossen werden darf. Es liegt auf der Hand, daß der hauptberufliche Notar in Potsdam gegenüber dem Anwalts­notar im jenseits der Glienicker Brücke gelegenen Berliner Bezirk Nikolassee massiv und zu seinem Nachteil ungleichbehandelt wird, wenn der eine den „Kooperations­bedarf“ (so kann man die Verletzung der notarrechtlichen Inkompatibilität auch nennen) befriedigen darf, der andere aber durch Gesetz daran gehindert wird, obwohl beide das identische öffentliche Amt ausüben. Ähnliches gilt für die überörtliche Sozietät; es ist nicht Theorie, sondern Realität, daß der Anwaltsnotar in Berlin einen Vertragsentwurf fertigt, der von seinem Sozius in Frankfurt beurkundet wird; das löst nur einen Gebüh­renanfall aus. Fertigt dagegen der hauptberufliche Notar in Hamburg einen Entwurf, der letztlich von einem hauptberuflichen Notar in München beurkundet werden muß, so fallen doppelte Gebühren an, weil eine Sozietät verboten ist; daß darin ein erhebli­cher Wettbewerbsvorteil der einen Berufsform und ein entsprechender Nachteil der anderen liegt, bedarf keiner Erklärung. Daß schließlich die Inkompatibilitätsvorschriften der §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG, 16 Abs. 1 BNotO schon jetzt in der Praxis der überörtlichen Sozietäten kaum beachtet und von der Dienstaufsicht auch nicht durch­gesetzt werden, ist allseits bekannt. Mancher Anwalt in München oder Köln erzählt „seinem“ Notar ohne Unrechtsbewußtsein, daß man wichtige Beurkundungen selbstver­ständlich im eigenen Hause halte, seit man mit Notaren in Frankfurt und Berlin in überörtlicher Sozietät verbunden sei. Das hauptberufliche Notariat kann es im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, aber auch im Individualinteresse nicht hinneh­men, daß es durch gesetzlich verordnete ungleiche Wettbewerbsbedingungen auf die Erledigung des kleinen Tagesgeschäfts reduziert wird, während gewichtige Beurkun­dungen den überörtlich weltweit tätigen Anwaltsfirmen zugeschoben werden.

 

4. Insbesondere § 8 BNotO E

a)       Daß der Arbeitsentwurf § 8 um einen neuen Absatz 2 erweitert wird, wird grund­sätzlich begrüßt. Diese Gestaltung bringt das grundsätzliche Verbot der Ausübung weiterer Berufe klar zum Ausdruck. Zugleich wird – wie auch die Begründung auf Seite 46 erkennen läßt- programmatisch hervorgehoben, daß die Ausübung des Amtes des Notars als einziger Beruf (hauptberufliche Amtsausübung) die Regelform ist, die dem gesetzlichen Leitbild der Bundesnotarordnung entspricht. Zu Recht stellt die Begrün­dung darauf ab, daß diese Hervorhebung in § 8 im Hinblick auf nachfolgende Sonder­bestimmungen für Anwaltsnotare besonders geboten ist, so daß der Ausnahme- und Sondercharakter solcher Regelungen unterstrichen wird.

b)       Nach § 8 Abs. 2 des Arbeitsentwurfs soll der Anwaltsnotar künftig auch den Beruf des Patentanwalts ausüben dürfen. Das ist völlig unverständlich. Der Patentanwalt be­arbeitet ein völlig anderes Tätigkeitsfeld als der Notar. In der Praxis besteht der einzige Kontakt zwischen den Berufsfeldern darin, daß im Bereich des Patentwesens eine hohe Zahl von Unterschriftsbeglaubigungen anfällt. Der Deutsche Notarverein lehnt den Vor­schlag ab.

c)      Daß der Anwaltsnotar zugleich den Beruf des Steuerberaters ausüben können soll, wird von Ihrem Hause mit einem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH und des BVerfG zur sogenannten Ausschnitttheorie begründet, siehe Begründung Seite 46. Ob aus dieser Rechtsprechung de lege ferenda zwingend der rechtspolitische Schluß gezo­gen werden muß, diese Berufskombination für zulässig zu erklären, sei jedoch ange­zweifelt.

Die dem Arbeitsentwurf beigegebene Begründung ist hier mehrfach widersprüchlich. Würde es sich beim Beruf des Steuerberaters tatsächlich nur um einen Ausschnitt aus der Anwaltstätigkeit handeln, so wurde für den Rechtsanwalt – außer der Erzielung eines wenig schutzwürdigen Werbeeffektes – gar kein Anlaß bestehen, sich auch noch als Steuerberater bestallen zu lassen. Tatsächlich erkennt der Entwurf aber ganz klar, daß sich der Steuerberaterberuf nicht nur rechtlich (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG), sondern auch faktisch (was insbesondere die Vermittlung von Vermögensanlagen, auch im Immobilienbereich, und die sog. Treuhandtätigkeit bei Steuersparmodellen anlangt) z.T. weit über die Grenzen einer speziellen, auf das Steuerrecht beschränkten Rechts­beratungstätigkeit als Ausschnitt der Anwaltstätigkeit hinausentwickelt hat. Wäre dem nicht so, müßte der Arbeitsentwurf nicht in Abs. 2 Satz 3 eigens eine Beschränkung statuieren (deren Einhaltung ohnehin nicht überwachbar wäre). Gerade die vorgeschla­gene Beschränkung beweist aber, daß die Berufsverbindung grundsätzlich § 14 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsentwurfs tangiert, weil die Führung des Steuerberatertitels beim Publikum natürlich den (dann falschen) Eindruck erweckt, der Notar könne und dürfe auch das volle Feld der Steuerberaterkompetenzen abdecken. Dieser vom Arbeits­entwurf durchaus gesehene, aber für die Steuerberatung nicht berücksichtigte Wider­spruch – verhält sich der Anwaltsnotar-Steuerberater pflichtgemäß, so bedarf er der Steuerberaterzulassung nicht, führt er aber den Titel, so erweckt er den Eindruck, er dürfe auch Tätigkeiten ausüben, die ihm in seiner Notareigenschaft verboten sind – wäre dadurch lösbar, daß dem Anwaltsnotar die Berufstätigkeit als Steuerberater untersagt wird. Das wäre auch dem Rechtsanwalt zumutbar, der bei Bestellung zum Notar schon Steuerberater ist; auch der Arbeitsentwurf mutet ihm ja zu, mit Ernennung zum Notar all die Steuerberatermandate niederzulegen, die über § 3 BRAO hinausge­hen.

 

d)       Keinesfalls kann für den Fall, daß die Berufskombination zulässig sein sollte, der einschränkende Hinweis auf das Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts gemäß § 3 BRAO als ausreichende Absicherung gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaram­tes beeinträchtigende Einflüsse angesehen werden. Durch die Tendenz der Recht­sprechung, das Berufsbild des Rechtsanwalts gewerblicher Betätigung weitgehend zu öffnen, so daß es letztlich kein einheitliches Berufsbild des Rechtsanwaltes mehr gibt, wird die Entwurfsfassung dem Anliegen, die Steuerberatertätigkeit auf die rechtliche Beratung in Steuersachen im engeren Sinne zu beschränken, auch nicht ansatzweise gerecht. Eine ausdrückliche Formulierung mit diesem Inhalt ist dringend geboten.

e)        Die Begründung zum Arbeitsentwurf scheint nicht zu sehen, daß die vorgeschlagene Fassung des § 8 dem Anwaltsnotar nicht nur die Tätigkeit als Steuerberater, sondern auch die Berufstätigkeit als Angestellter oder Geschäftsführer einer Steuerberatungs­gesellschaft erlaubt. Eine effektive Amtsprüfung würde dann voraussetzen, daß sie sich auf die Tätigkeit der Steuerberatungsgesellschaft erstreckt. Dafür fehlt im Arbeits­entwurf aber jede Rechtsgrundlage. Drei Lösungswege scheinen – will man die Berufs­kombination nicht, wie vom Deutschen Notarverein gefordert, völlig untersagen – denk­bar:

aa) Dem Notar wird die Tätigkeit in den Diensten einer Steuerberatungsgesellschaft ausdrücklich untersagt;

bb) der Notar wird bei Drohung der Entlassung auch ohne Verschulden verpflichtet, die Steuerberatungsgesellschaft zur Duldung der Amtsprüfung ihres Geschäfts­gebarens anzuhalten;

cc) die Steuerberatungsgesellschaft wird gesetzlich zur Duldung der Amtsprüfung verpflichtet.

 

Gangbar scheint nur der Weg aa); gegen die beiden anderen Wege bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.

f)        In § 8 berücksichtigt der Arbeitsentwurf nicht, daß nach der Rechtsprechung des BayObLG der Anwaltsberuf de lege lata in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann. Auch der Einzel-Anwalt kann das (s. zu den Beteiligungsfragen bei § 14). Dies wirft einmal die vom Gesetz unbedingt zu beantwortende Frage auf, ob auch das Notariat de lege lata in Kapitalgesellschaftsform ausgeübt werden kann, und weiterhin die Frage, ob auch ein Anwaltsnotar den anwaltlichen Teil seiner Berufsaus­übung in Form einer GmbH betreiben kann. Beides sollte ausdrücklich untersagt werden.

5. Insbesondere § 9 BNotO E

a) § 9 Abs. 1 des Entwurfs enthält nunmehr ausschließlich Regelungen für hauptberufliche Notare. So sehr die Abschichtung der Befugnisse nach hauptberuflicher und neben­beruflicher Notartätigkeit der Klarheit des Entwurfes dient, so sehr unterstreicht sie, daß letztlich die gemeinsame Klammer für das Berufsbild immer schwächer wird. Die hieraus resultierende verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung der beiden Notariatsformen wurde bereits zu 3. b) und c) dargestellt. Folge ist, daß in Absatz 1. anhand des hauptberuflichen Notariats definiert wird, was aus der Sicht der Rechtsord­nung zum Zwecke der Wahrung größtmöglicher Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wünschenswert ist und sodann in Absatz 2 aus dem Notarrecht fremden Erwägungen ausgelotet wird, bis zu welchem Grad der Einschränkung die Kompromißfähigkeit reicht. Der Deutsche Notarverein ist nicht bereit, an einer Kompromittierung des vom Notar als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes geforderten Berufsbild in dieser Weise mitzuwirken. Er begrüßt allerdings die Klarstellung, die sich aus der vorgeschlagenen Neufassung des § 9 Abs. 1 für den Bereich des hauptberuflichen Notariats ergibt. Zumindest die hauptberuflichen Notare dürfen sich nur auf örtlicher Ebene mit Kollegen zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden.

Die Notwendigkeit strenger Lokalisierung des Notaramtes wurde kürzlich durch das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Gebot der Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO sowie die Verhinderung unerwünschten Wettbewerbs zwischen Notaren unterstrichen (BVerfG DNotZ 1993, 748, 749). Die Entscheidung rechtfertigt zugleich die nach wie vor seitens des Deut­schen Notarvereins aufrechterhaltene Forderung, jegliche überörtliche Sozietät im Bereich des Anwaltsnotariats zu untersagen.

 

b) Sollte § 9 Abs. 2 des Arbeitsentwurfes in der vorgeschlagenen Form Gesetz werden, so würde zumindest das Verbot der überörtlichen Sozietät zwischen hauptberuflichen Notaren gewichtig gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Auch das Verbot der über­professionellen Sozietät mit der Folge der massiven Benachteiligung der hauptberufli­chen Notare im Wettbewerb der Notare wäre verfassungsrechtlich nicht zu halten. Das Verbot, bei der Zulassung von Sozietäten ohne hinreichenden sachlichen Grund zu differenzieren (BVerfGE 80, 209, 285) muß auch zugunsten der hauptberuflichen Notare eingreifen. Der Deutsche Notarverein setzt sich allerdings nicht dafür ein, die für hauptberufliche Notare vorgesehenen Beschränkungen zu lockern, sondern dafür, auch dem Anwaltsnotariat die Schranken zu setzen, die sich nun einmal wesensmäßig aus dem öffentlichen Amt ergeben.

 

§ 9 Abs. 2, der dem Anwaltsnotar eine im Ergebnis schrankenlose Freiheit zu beliebi­gen Berufs Verbindungen eröffnet, beruht schon im Ansatz auf einem Denkfehler. Der Rechtsanwalt genießt – besonders nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG – weitestgehende Berufsausübungsfreiheit; der Deutsche Notarverein sieht keinen Anlaß, die Richtigkeit oder Fehlsamkeit dieser These hier zu diskutieren; er sieht sie als gegeben an. Die Berufsausübungsfreiheit erlaubt es dem Rechtsanwalt auch, sich in seiner Tätigkeit bis zur Mißbrauchsgrenze ausschließlich an erwerbswirtschaftlichen Maßstäben zu orientieren. Demgegenüber ist die Berufsausübungsfreiheit des Notars in enge Grenzen gezwängt, denn er übt voll und ganz – aber auch nur – ein öffentliches Amt aus. Der Arbeitsentwurf meint nun (offenbar in Übereinstimmung mit der Bundes­ministerin der Justiz, ZRP 1995, 81, 83), bei einer alles andere als selbstverständlichen Verbindung beider Berufe müsse sich die private Erwerbsfreiheit des Rechtsanwalts gegen die im Interesse des öffentlichen Wohls gesetzten notariellen Berufsschranken durchsetzen. Das ist falsch. Überall in unserer Rechtsordnung haben die Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls Vorrang vor dem privaten Einzelinteresse jedenfalls solange, als Freiheitsrechte des Einzelnen nicht berührt werden. Letzteres steht hier nicht zur Debatte; als einziges käme das Vertrauen schon ernannter Notare in Betracht, sie könnten die Notartätigkeit gegenwärtig und künftig in beliebiger Berufsverbindung wahrnehmen. Anlaß zu einem solchen Vertrauen hat aber nie bestanden, zumal die Sozietätsfrage schon nach Anwaltsrecht erst neuerdings großzügiger behandelt wird als in den letzten hundert Jahren. Für erst zu ernennende Anwaltsnotare kann es einen solchen Vertrauensschutz ohnehin nicht geben.

 

Der falsche Ausgangspunkt schiebt auch die Debatte auf die falsche Linie. Daß im Interesse des öffentlichen Notaramts Beschränkungen erforderlich sind, wie sie der Arbeitsentwurf für hauptberufliche Notare wie selbstverständlich vorsieht, entspricht den Bedürfnissen der Rechtspflege. Die Anwaltsvertreter behaupten nicht einmal im Ansatz, daß die Einbindung des Notariats in eine weltweite und überprofessionelle Kooperation dem Notaramt als solchem und den Interessen des rechtssuchenden Publikums nütze oder daß die Interessen der Rechtspflege eine solche Einbindung gar verlangten; sie wollen vielmehr aus Eigeninteresse von den Bindungen befreit werden, nicht weil sie schädlich wären, sondern obwohl sie nützlich sind. Sie leugnen gar nicht, daß sich die Situation aus dem Blickwinkel der Rechtspflege verschlechtert, meinen aber, ihr Erwerbsinteresse sei wichtiger. Daß das für die Rechtspflege zuständige Bundesministerium dem Raum gibt, ist schwer verständlich.

 

Obwohl es eigentlich Sache der Anwaltschaft und der anderen „sozietätsfähigen“ Berufsgruppen wäre, durch Fakten und nicht nur durch ständige Wiederholung des Satzes, die Entwicklung sei eben so, nachzuweisen, daß die Sozietätsfreigabe aus Gründen der Rechtspflege notwendig oder zweckmäßig sei, fassen wir im folgenden nochmals und präzisiert die schon allgemein bekannten Gründe zusammen, die zwin­gend gegen die Freigabe sprechen.

 

c) Es fällt auf, daß der Arbeitsentwurf die Vorgaben der erst jüngst erfolgten Novellierung der Bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt nicht beachtet und auch in der Begrün­dung mit keinem Wort auf diese Vorgaben eingeht. § 59 a Abs. 1 Satz 3 BRAO bestimmt, daß Anwaltsnotare eine Sozietät oder Bürogemeinschaft (Abs. 4) mit Ange­hörigen der anderen einschlägigen Berufsgruppen nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen dürfen. Nach Auffassung des Deutschen Notarvereins, der auch Justizverwaltungen entgegen dem unveröffentlichten Beschluß des Kammergerichts von November 1994 zuneigen, ist dies eine Verbotsnorm, so daß der Anwaltsnotar, der sich mit einer anderen Berufsgruppe assoziieren will, das Notariat nur in eigenen, ge­trennten Notariats räumen, mit eigenem Personal und unter eigenem Briefkopf wahr­nehmen darf und daß seine Notareigenschaft auf dem Sozietätsbriefbogen nicht erwähnt werden darf. Auch dürfen die Notariatseinnahmen nicht als Einnahmen der Sozietät behandelt werden oder der Sozietät zufließen. Der Deutsche Notarverein versteht nicht, warum der Arbeitsentwurf auf diese Regelung, die immerhin diskutable Ansätze enthält – bisher allerdings nicht beachtet zu werden scheint nicht eingeht. Sie muß durch die BNotO-Novelle doch ausgefüllt werden.

 

d) Preußischer Tradition – um eine solche handelt es sich – entspricht nur der „Anwalts­notar“, der nur mit Rechtsanwälten am Ort seiner Niederlassung assoziiert ist. Nur diese Form des Anwaltsnotariats genießt als fortdauernde Ausnahme vom international gültigen und in der BNotO gesetzlichen niedergelegten Prinzip des hauptberuflichen Notariats Bestandsschutz. Diese Form des Anwaltsnotariats verträgt sich auch leidlich mit den Anforderungen des Amts (vgl. Abschn. 133 unserer Stellungnahme vom 10.02.1993).

 

Der Arbeitsentwurf will demgegenüber nicht nur Sozietäten von Anwaltsnotaren mit Angehörigen anderer Berufsgruppen an beliebigem Ort zulassen, sondern statuiert auch, daß die Sozien nicht den denselben strengen Anforderungen genügen müßten wie sie für den Anwaltsnotar selbst gelten. Entgegen bisheriger Rechtslage verzichtet der Entwurf sogar auf den Inkompatibilitätsgleichlauf von § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 E mit der entwaffnenden Begründung (S. 49), Tätigkeitsbeschränkungen könnten beim Sozius nicht wirksam überwacht werden. Diese „Erleichterung“ ist neu; sie entwertet alle vorgeschlagenen und noch vorzuschlagenden Kautelen. Der Vorschlag bedeutet, daß weltweit die Sozien des Notars sich beliebig gewerblich (auch in den besonders kriti­schen Bereichen der Immobilienmakelei oder der „Initiierung“ von Immobilienfonds) betätigen dürfen, wenn sie nur auch Rechtsanwälte, Steuerberater etc. sind.

 

Besondere Brisanz gewinnt dies im nationalen Bereich, wenn man sich vergegenwär­tigt, daß die Sozietät mit Syndikusanwälten und Wirtschaftsprüfern sowie Steuerbera­tern ähnlicher Position zugelassen wird. Es sollte sich herumgesprochen haben, daß insbesondere die weltweit tätigen großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die nationale Kreditwirtschaft mit Macht in den Rechtsbesorgungsmarkt drängen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beschäftigen heute ein Heer von Rechtsanwälten im Arbeitsverhältnis, mit deren Hilfe sie neben der Wirtschafts- ganz offen auch um­fassende Rechtsberatung anbieten und verkaufen. Ähnlich ist es bei den Kreditinstitu­ten; alle größeren haben sich in den letzten Jahren Tochtergesellschaften zugelegt, die sich vordergründig mit Unternehmensmakelei beschäftigen, in Wahrheit aber unter dem Titel „merger and acquisiton“ umfassende rechts- und steuerberatende Dienstleistungen, natürlich nicht unabhängig, sondern im Interesse ihrer Bank-Mutter, erbringen. Der Arbeitsentwurf eröffnet diesen Unternehmen nun die Möglichkeit, sich auch ihre eigenen Notariate zuzulegen. Sie brauchen nur den bei ihnen beschäftigten Wirtschafts­prüfern und Syndikus-Anwälten den Vorschlag zu unterbreiten, sich doch mit geeigne­ten Kollegen, vielleicht einem schon älteren Anwaltsnotar, zu assoziieren. Es wäre nicht nur lächerlich, hier noch von Unabhängigkeit zu sprechen, sondern auch, zu behaupten, ein Landgerichtspräsident könne diese Situation aufsichtsmäßig beherrschen. Weitere Kandidaten für eine solche Gestaltung sind Inkassounternehmen (über ange­stellte Rechtsbeistände) und große Bauträgeruntemehmen. Es wäre besser, statt der vorgeschlagenen Regelungen das Notariat sogleich aufzuheben und damit dem Publi­kum wenigstens Jahre der Täuschung zu ersparen, während derer es noch glauben muß, ein Notar sei ein unabhängiger Amtsträger.

 

e) § 9 Abs. 3 des Arbeitsentwurfs erkennt – wie auch die schwache Begründung zeigt – offensichtlich ganz genau, daß die Regelung des Abs. 2 den Mißbrauch, ja die Perver­tierung des Notariats in ein privates Instrument der Gewinnoptimierung nicht nur ermöglicht, sondern geradezu provoziert. Der halbherzige Versuch, dem durch eine Generalklausel vorzubeugen, ist völlig untauglich.

 

Einerseits ist der Tatbestand so vage gefaßt, daß er nicht justiziabel ist. Da es sich um eine Berufsausübungsregelung handelt, ist leicht abzusehen, daß die Bestimmung den strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Konkretisierung berufsausübungsbeschränkender Normen stellt, nicht standhalten wird.

 

Zum anderen entzieht sich die Vorschrift jeder dienstaufsichtlichen Überwachung. Abgesehen davon, daß § 93 des Arbeitsentwurfs ohnehin der Dienstaufsicht keinerlei Handhaben gibt, die Dienstaufsicht über den Notar, der in einer überörtlichen oder überprofessionellen Sozietät tätig ist, effektiv auszuüben, bleibt vollends dunkel, wie die Dienstaufsicht die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit erkennen soll. Die Beein­trächtigung der Unabhängigkeit ist ja in der überörtlichen oder überprofessionellen Sozietät schon strukturell angelegt; am Beispiel der Sozietät mit einer Gruppe von Syndikusanwälten oder angestellten Wirtschaftsprüfern zeigt sich, daß die Abhängigkeit auf der Hand liegen, aber dennoch nicht gerichtsverwertbar nachzuweisen sein kann. Insgesamt ist die Methode des Arbeitsentwurfs, Sozietätsverbindungen, denen die Beeinträchtigung der unabhängigen Amtsausübung im Gesicht geschrieben steht, zuerst zuzulassen, um sie dann durch eine müde Generalklausel wieder ausschließen zu wollen, gesetzgebungstechnisch untauglich.

 

f) Niemand kann ernsthaft glauben, daß etwa die in § 29 BNotO E, § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG E vorgesehenen „Sicherungen“ im Einzelfall auch nur ansatzweise dieses Defizit ausgleichen können. Das Defizit jeglicher rechtlicher Kontrolle der Eingehung von Sozietäten im Anwaltsnotariat im Gegensatz zum hauptberuflichen Notariat – dem Anwaltsnotar obliegt nach § 27 BNotO E lediglich eine Anzeigepflicht, der hauptbe­rufliche Notar hingegen unterliegt den weitgehenden Restriktionen des § 9 Abs. 1 BNotO E – stellt eine derartige Ungleichbehandlung dar, daß diese auch im Hinblick auf das Bedürfnis der Sicherung Grunderfordernisses der Unabhängigkeit und Unpartei­lichkeit des Notaramtes nicht nachvollziehbar und deshalb eindeutig verfassungswidrig ist. Daß die Begründung des Arbeitspapiers auf Schutzbestimmungen gegen die Gefähr­dung des öffentlichen Amtes verzichtet, weil sie gegenüber den mit den Anwaltsnotaren verbundenen Angehörigen anderer Berufe ohnehin nicht wirksam wären, ist aus der Sicht des Anliegens einer geordneten Rechtspflege indiskutabel. Folgende Mindestschutzanforderungen für das öffentliche Amt hätte man auch vom Arbeitspapier erwar­ten müssen;

–     Verordnungsermächtigung für Landesregierungen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 auch im Anwaltsnotariat,

–     Erstreckung der Befugnisse der Notaraufsicht auf alle Sozien durch deren Berufs­recht, datenschutzrechtlich abgesicherte Auskunfts- und Vorlagepflicht,

–    Amtshilfepflichten anderem Bundesländer und anderer Staaten (!) zum Zwecke der Beaufsichtigung überörtlicher Sozietäten.

Ist auch das alles – wie das Arbeitspapier eingesteht – technisch offenbar unmöglich und in der Ausführung kostenmäßig nicht umsetzbar, gibt es zu der Forderung des Deut­schen Notarvereins, überörtliche und interprofessionelle Sozietäten von vornherein zu untersagen, weil sie mit dem öffentlichen Amt unvereinbar sind, keine Alternativen.

6. § 14 BNotO E

Zu § 14 Abs. 1-3 BNotO E (wie auch zu §§ 10-11 a des Entwurfs) schließt sich der Deutsche Notarverein den Vorschlägen der Bundesnotarkammer an. Es wird nachhaltig dafür plädiert, in § 14 Abs. 2 BNotO ergänzend das Verbot der Mitwirkung an Hand­lungen, „die erkennbar zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet sind“, aufzunehmen. Entscheidend aus der Sicht des Rechtsverkehrs ist, eine objektive Täuschung zu vermeiden, entscheidend ist nicht das Ziel der Handlung aus der Sicht des Notars. Diese Erwägungen lagen auch der Änderung der Richtlinien der Bundesnotarkammer in § 10 Abs. 2 im Jahre 1980 zugrunde.

§ 14 Abs. 4 des Arbeitsentwurfs ist unverständlich, soweit er das Verbot der „Ver­mittlung von überörtlichen Urkundsgeschäften“ aufstellt. Tendenzen, Urkundsauf­kommen ohne sachlichen Grund zu verlagern, insbesondere assoziierten Notaren zukommen zu lassen, müssen entweder generell oder gar nicht unterbunden werden. Ob ein solches generelles Vermittlungsverbot auch im Sinne einer bloßen Empfehlung eines auswärtigen Notarkollegen angemessen ist, will der Deutsche Notarverein nicht ab­schließend beurteilen. Was aber auf jeden Fall verboten werden sollte, ist jede Art der Gebührenteilung mit einem anderen Notar.

§ 14 Abs. 4 Satz 2 ist lückenhaft, weil Satz 2 nur die beim Notar beschäftigten Perso­nen, nicht aber die Sozien und deren Personal in das Makelei verbot einbezogen wer­den. Der Anwaltsnotar soll sich demnach in Bürogemeinschaft mit z.B. einem Steuer­berater begeben dürfen, der sich entweder selbst als Vermittler von Grundstücks­geschäften betätigt oder dessen Personal Maklertätigkeit ausübt. In ein und demselben Büro würden dann die Grundstücksmakelei und das Notariat betrieben. Der Deutsche Notarverein hofft nicht, daß der Arbeitsentwurf solches ernsthaft zulassen will.

Fraglich ist, ob der Vorschlag zu § 14 Abs. 5 BNotO E den angestrebten Zweck erreicht. Auch er kann seine eigentliche Effizienz nur dann gewinnen, wenn er auf alle Sozien erstreckt wird. Im übrigen ist fraglich, ob Satz 2 der vorgeschlagenen Fassung die beabsichtigte Regelung nicht in zweierlei Richtung verengt. Zum einen erscheint die Aufzählung von Beispielsfällen zwar vom Konkretisierungsgebot her wünschenswert, möglicherweise aber für die Prägung der Vorschrift als zu eng. Zum anderen bezieht sich grammatikalisch bei der jetzigen Fassung der letzte Halbsatz, daß mittelbar oder unmittelbar beherrschender Einfluß ausgeübt werden müsse, nur auf die angeführten Beispielsfälle. Dies erscheint als zu eng. Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Vorschrift stellt sich vor allem aber auch die Frage der Behandlung einer Mitglied­schaft in einer Anwalts-GmbH. Sollte eine beispielhafte Aufzählung in § 14 Abs. 5 BNotO beibehalten werden, muß diese neue Form des Zusammenschlusses von Rechts­anwälten zur Berufsausübung in den Verbotskatalog aufgenommen werden. Die An­walts-GmbH ist zwar trotz der Entscheidung des BayObLG NJW 1995, Seite 199 nicht unumstritten, jedoch bereits Rechtswirklichkeit. Der Deutsche Notarverein reagiert hierauf besonders sensibel, weil in Fragen etwa der Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät von Ihrem Hause in der ersten Anhörung der Standpunkt eingenommen wurde, die Rechtsentwicklung lasse sich nicht rückgängig machen. Um so mehr ist ein Handeln jetzt, wo eine weitere mit dem Notaramt unverträgliche Gesellschaftsform entsteht, unverzüglich geboten.

Daß die Beteiligung an einer Anwalts-GmbH für einen Notar unzulässig ist, steht für den Deutschen Notarverein außer Frage. Die Notartätigkeit selbst kann keinesfalls Gegenstand der Gesellschaft sein. Entgegen einiger Stimmen in der Literatur (vgl. Ahlers, Anwaltsblatt 1995, S. 3, 4), ist aber auch die Beteiligung an einer Anwalts-GmbH durch einen Rechtsanwalt, der zugleich Notar ist, nicht hinnehmbar, denn dieser Notar wäre in wirtschaftlicher Hinsicht vollständig in die Gesellschaft integriert, wie schon die selbstverständliche Feststellung zeigt, die Notargebühren seien wirtschaftliche Einkünfte der Gesellschaft (vgl. Mustervertrag bei Ahlers, a.a.O., S. 6 zu § 3 Abs. 5). Wäre dies zulässig, würde das Postulat des einheitlichen Berufsbildes endgültig zu Grabe getragen. Der Anwaltsnotar als Mitglied der GmbH übt seinen Hauptberuf als Funktionsträger einer Kapitalgesellschaft aus, somit als Mitinhaber eines umfassenden Rechtsberatungs- und Dienstleistungsangebotes. Eine halbwegs glaubwürdige organisa­torische Trennung des Notaramtes von diesem Rechtsberatungsunternehmen ist nicht vorstellbar.

7. § 17 BNotO E

§ 17 Abs. 1 ist um ein Verbot der Gebührenteilung zu ergänzen, das wie folgt formu­liert werden kann:

„Der Notar darf ihm zufließende Gebühren weder unmittelbar noch mittelbar an Dritte abführen oder mit Dritten teilen; dies gilt nicht für die Gewinnverteilung in einer zuläs­sigen Verbindung zu gemeinsamer Berufsausübung und nicht für öffentlich-rechtliche Beiträge“.

Der unerwünschten Verlagerung von Urkundsaufkommen innerhalb oder außerhalb überörtlicher Sozietäten kann letztlich wirksam nur begegnet werden, wenn das bisher in § 13 Abs. 3 RLNot enthaltene Gebührenteilungsverbot einer gesetzlichen Regelung zugeführt wird. Erfaßt werden müssen vor allem auch „Kontokorrentverhältnisse“ dergestalt, daß Gebühren im anwaltlichen Bereich mit Notargebühren auf der Basis der Wechselbezüglichkeit verrechnet werden. Dem versucht der vorgeschlagene Wortlaut Rechnung zu tragen.

Die Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Beiträge berücksichtigt, daß Beiträge zu Notarkammern etc. zulässig sind.

 

8. § 18 BNotO E

§ 18 BNotO ist eine Spezialvorschrift des Datenschutzrechtes, die das persönliche Vertrauensverhältnis des einzelnen Notars als Amtsträger gegenüber dem Klienten schützt. Außer dem Notar selbst werden seine Mitarbeiter in den Kreis der Verpflichte­ten einbezogen, bei einem einheitlichen Verpflichtungsverhältnis zu mehreren Notaren durch eine einheitliche Verpflichtung, vgl. § 26 BNotO E. Ob das Arbeitspapier im Sinne dieser Grundsätze die datenschutzrechtlichen Belange wahrt, erscheint äußerst zweifelhaft.

Nach § 18 Abs. 1 hat der Notar Verschwiegenheit „gegen jedermann“ zu bewahren. Es ist allgemein anerkannt, daß diese Pflicht zu relativieren ist, insbesondere was das Personal des Notars betrifft, das er zur Erledigung seiner Aufgaben hinzuziehen muß. Da in der klassischen Anwaltskanzlei nicht zwischen Anwaltspersonal und Notarperso­nal unterschieden wird, entfällt praktisch die Verschwiegenheit innerhalb der Gesamt­kanzlei. Auch § 45 BRAO erfordert eine Begrenzung der Verschwiegenheit, weil die darin für den Rechtsanwalt statuierten Tätigkeitsverbote im Anwaltsnotariat nur effektiv werden können, wenn der Notar seine Anwaltssozien über sein Beurkundungsgeschäfte unterrichtet. Die bisherige Praxis ist aber in der überörtlichen und interprofessionellen Sozietät nicht mehr vertretbar, zumal dann, wenn die Sozien neben der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerblich oder in abhängiger Position (Syndikusanwälte) tätig sind. Andererseits ist es in der Großkanzlei nicht möglich abzugrenzen, daß diese und jene Personen Notargeheimnisse erfahren dürfen und andere nicht; schon die zur Gewinner­mittlung- und -verteilung erforderliche weltweite Buchhaltung der Großsozietät, in die jeder Sozius zwangsläufig Einblick hat, führt dazu, daß Verschwiegenheit irgendeinem Sozius gegenüber unmöglich ist. Der Arbeitsentwurf hat diese Konsequenz der Freiga­be des Notariats für weltweite Sozietäten offenbar nicht erkannt und jedenfalls nicht berücksichtigt.

 

Der Deutsche Notarverein regt an, zur aufgeworfenen Problematik eine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz einzuholen.

 

9.       § 29 BNotO E

§ 29 BNotO E ist mit § 59 a Abs. 1 Satz 3 BRAO abzustimmen, der bestimmt, daß eine gemeinsame Berufsausübung in interprofessionellen Sozietäten nur bezüglich der anwaltlichen Berufsausübung zulässig ist. Bemerkenswert ist im übrigen, daß die nun vorliegende gemeinsame Stellungnahme der Anwaltsnotarkammern versucht, § 29 Abs. 3 BNotO E weiter zu verwässern, indem gefordert wird, die Begrenzung der Ver­wendung der Bezeichnung „Notar“ auf Schriftstücke, die von seiner Geschäftsstelle versandt werden, entfallen zu lassen. Deutlicher kann nicht unterstrichen werden, daß im Verhältnis zu den hauptberuflichen Notaren die notwendige Sensibilität für das notwendige Minimum an Schutzbedürfnis verlorengegangen ist.

10.    § 67 BNotO E

Der Deutsche Notarverein unterstützt den Vorschlag der Bundesnotarkammer, Grup­penversicherungen durch die Notarkammern im Bereich der Basishaftpflichtversicherung einzuführen. Hierfür sprechen die praktischen Erfahrungen, die im Bereich der Notarkassen gemacht wurden. Hierfür spricht ferner angesichts der Heterogenität des deregulierten Versicherungsmarktes das Erfordernis einer Kontrolle im Hinblick auf einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Versicherungsschutz. Die Anpassung der Mindestversicherungssummen im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung hält der Deutsche Notarverein ebenfalls für geboten.

11.    § 93 BNotO E

a) Der Deutsche Notarverein unterstützt den Vorschlag der Bundesnotarkammer, ergänzend eine Hinzuziehung von Notaren zu Geschäftsprüfungen zu ermöglichen. Er bevor­zugt die Fassung des § 93 Abs. 2 BNotO E in der im ergänzenden Arbeitspapier vorgeschlagenen Form. Eine Übertragung von Prüfungsbefugnissen auf die Notarkammern als solche – wie von einer Landesjustizverwaltung angeregt – ist hingegen abzulehnen. Sie widerspräche der Verantwortlichkeit der Justizbehörden für das ordnungsgemäße Funktionieren des Notariats als Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Deutsche Notarverein fordert im Gegenteil» diese Aufsichtselemente den Erfordernissen des in der vorliegenden Stellungnahme hauptsächlich zum Gegenstand der Kritik gewordenen „modernen“ Rechtsbesorgungsmarktes im Anwaltsnotariat anzupassen. Insoweit enthält das vorliegende Arbeitspapier leider erhebliche Defizite.

 

b) § 93 des Arbeitsentwurfs berücksichtigt auch nicht ansatzweise die unbestreitbare Tatsache, daß die Amtsführung eines Anwaltsnotars, der mit Angehörigen anderer Berufen zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden ist, nur dann effektiv geprüft werden kann, wenn auch diese seine Sozien in die Prüfung einbezogen werden. Er enthält keinerlei Hinweise darauf, wie die Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten haben, wenn Anwaltsnotare mit Amtssitz in verschiedenen Landgerichtsbezirken in Sozietät verbunden sind. Er enthält keine Regelungen darüber, wie die Prüfung zu bewerkstelligen ist, wenn der Anwaltsnotar mit Angehörigen anderer Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden ist, die ihre Tätigkeit an anderen Orten als dem Amtssitz des Notars oder etwa gar im Ausland ausüben. Die notwendigen Mindestregelungen wurden zu Ziffer 5 f) näher skizziert. Daß ohne Möglichkeit, die Gesamtsozietät zu prüfen, eine effektive Prüfung der notariellen Amtsführung nicht möglich ist, ergibt sich schon daraus, daß weder die Einhaltung der Mitwirkungsverbote noch die Einhaltung der Vorschriften über die Gebührenerhebung noch die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht noch die Einhaltung der Verpflichtungen das Personal betreffend isoliert prüfbar sind. Künftig wird der Anwaltsnotar den zur Prüfung erscheinenden Richter in ein Kämmerchen führen mit der Erklärung, das sei das Notariatszimmer, und ihm den Zutritt zu allen anderen Kanzleiräumen mit der Begründung untersagen, dort übten seine Sozien das Hausrecht aus. Mit der gleichen Begründung wird er ihm die Akten vorlegen, die er vorlegen will und den Zugriff der Dienstaufsicht zu jeglichem anderen Schriftgut verwehren. Er wird sich mit Recht darauf berufen, daß seine Sozien der BNotO nicht unterworfen seien und daß er auch nicht verpflichtet sei, sie dazu anzuhalten, die Prüfung zu dulden.

Daß der Arbeitsentwurf das Thema Dienstaufsicht in der transnationalen und überprofessionellen Sozietät ignoriert, obwohl es seit langem Gegenstand der Diskussion ist, wird verständlich, wenn man feststellt, daß es niemandem gelingen dürfte, ein System zu entwickeln, das in einer solchen Sozietät eine sowohl effektive als auch verwaltungstechnisch durchführbare als auch rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Amtsprüfung ermöglicht. Verfassungs- und völkerrechtlich ist z.B. unmöglich, durch deutsches Gesetz amerikanische Anwälte einer deutschen Amtsprüfung zu unterwerfen, weil sie mit einem deutschen Anwaltsnotar assoziert sind. Ebenso abwegig ist die Vorstellung, eine weltweit tätige Sozietät solle der deutschen Dienstaufsicht ihre Welt-Mandantenregister öffnen, damit die Einhaltung der Inkompatibilitätsvorschriften geprüft werden kann.

 

Aus der Erkenntnis der Unmöglichkeit einer ordentlichen Amtsprüfung in der Großsozietät darf nicht der Schluß gezogen werden, dann könne es eben keine effektive Amtsprüfung geben. Es ist nämlich verfassungsrechtlich unzulässig und verstößt gegen das Demokratieprinzip, öffentliche Aufgaben auf Private zu übertragen, ohne eine effektive Staatsaufsicht sicherzustellen. Die Konsequenz kann deshalb nur heißen, das öffentliche Amt nur solchen Rechtsanwälten zu übertragen, die es in einer aufsichtsgeeigneten Umgebung auszuüben bereit sind, also auf die Mitgliedschaft in überörtlichen, transnationalen und überprofessionellen Sozietäten verzichten.

c) § 93 Abs. 2 enthält den bisher in § 32 DoNot enthaltenen Prüfungskatalog, dessen Überarbeitung ebenfalls angeregt wird. Es fehlen materiell bedeutsame Prüfungsgegenstände, etwa die persönliche Amtsausübung betreffend wie: persönliche Informationsaufnahme und Urkundengestaltung durch den Notar, die Terminierung und Termingestaltung (Vorlage der Terminkalender!), der Umfang der Notarvertretungen im Verhältnis zur persönlichen Wahrnehmung, die Weiterbearbeitung und Abwicklung der Urkundsgeschäfte. Es fehlt auch, daß sich die Prüfung bei Anwaltsnotaren insbesondere auf Sozietätsvereinbarungen als solche, die Wahrung der Inkompatibilitätsvorschriften und bei allen Notaren darauf zu erstrecken hat, ob die berechneten Gebühren auch tatsächlich erhoben werden. Auch die Fortbildungspflicht sollte als Prüfungsgegenstand hervorgehoben werden. Es sollte sich der gesamte Katalog des § 67 Abs. 2 widerspiegeln.

 

II. Art. 2, Beurkundungsgesetz

1.    § 3 BeurkG E

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 stellt das Eingeständnis der Tatsache dar, daß auf die Wahrung der für die Neutralität gerade des Anwaltsnotars grundlegenden Inkompatibilitätsvorschriften verzichtet wird. Der Notar soll nach einer Vorbefassung fragen und in der Urkunde vermerken, daß dies geschehen ist; die Antwort, die der Urkundsbeteiligte auf die Frage gibt, muß freilich nicht wiedergegeben werden. Die Frageklausel stellt jedenfalls klar, daß der in Sozietät befindliche Anwaltsnotar überhaupt keine Vorkehrungen treffen muß, um Kollisionen von sich aus zu erkennen. Damit wird der Dienstaufsicht wohlweislich auch jede Prüfung unmöglich gemacht. Wird ein Verstoß gegen die Inkompatibilitätsvorschriften offenkundig, wird der Notar stets anführen können, der Beteiligte habe auf seine Frage nicht anders geantwortet.

2.    § 4 BeurkG E

Entsprechend dem Vorschlag zur Parallelbestimmung des § 14 Abs. 2 BNotO E wird vorgeschlagen, dem Entwurfstext die Worte „oder die erkennbar zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet sind“ anzufügen. Zur Begründung wird auf das zu § 14 Abs. 2 BNotO E Gesagte verwiesen.

3.     §§ 34, 34 a BeurkG E

Der Deutsche Notarverein schließt sich dem Vorschlag der Bundesnotarkammer an, Regelungen zur Rücknahme von Erb Verträgen, die ausschließlich erbrechtliche Regelungen enthalten, aus der amtlichen Verwahrung in das Gesetz aufzunehmen. Die praktischen Erfahrungen haben ergeben, daß die Ungleichbehandlung von Erbverträgen und notariellen Testamenten im Hinblick auf die Rücknahmefähigkeit zu untragbaren Belastungen des rechtsuchenden Bürgers führt. Die hierzu im Bereich des Fachausschusses der Bundesnotarkammer angestellten Überlegungen werden ergänzt durch den Vorschlag, Notaren auch die Befugnis zur Aufbewahrung von Testamenten sowie die Befugnis zur Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen zu übertragen. Diese sachlich und im Interesse der Entlastung der Gerichtsbarkeit gebotenen Änderungen werden einer eingehenden Prüfung nochmals empfohlen, wenn auch bekannt ist, daß im Bereich einiger Landesjustizverwaltungen Vorbehalte bestehen, die auf negative Prüfungserfahrungen zur organisatorischen Behandlung von Verfügungen von Todes wegen im Bereich des Anwaltsnotariats zurückgehen. Der Deutsche Notarverein tritt für die Wahrung des einheitlichen Berufsbildes und eine Verbesserung der Rahmenbedingungen eines unabhängigen und unparteiischen Notaramtes auch im Anwaltsnotariat ein. Wo dies der Fall ist, sollte auch die Chance der weiteren Entlastung der Gerichtsbarkeit durch Übertragung von Aufgaben auf Notare genutzt werden.

 

4.     I 44 a BeurkG E

§ 44 a Abs. 2 über die Berichtigung von Urkunden ist im Interesse der Einheit der Rechtspflege an § 319 ZPO anzugleichen.

5.     § 54 a ff. BeurkG E

Den Vorschlägen zur Regelung der Verwahrungstätigkeit wird insgesamt zugestimmt. Allerdings gibt der Deutsche Notarverein zu § 54 c Abs. 3 Satz 1 des Entwurfes zu bedenken, daß die Fassung, der Widerruf müsse „darauf gegründet“ sein, daß das durchzuführende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam, oder rückabzuwickeln sei, wohl auch Fälle umfaßt, in denen eine solche Begründung zwar gegeben wird, aber ersichtlich nicht eingreift, etwa der Vortrag eines Rücktritts vom Vertrag, bei dem ersichtlich die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB nicht beachtet wurden. Die bisher gesehene Rechtsanalogie zu § 53 BeurkG legt nahe, solche offensichtlich zu Unrecht behaupteten Tatbestände von einer Hemmungswirkung im Sinne dieser Vorschrift auszunehmen. Dem könnte dadurch Rechnung getragen werden, daß ein Widerruf nur für beachtlich erklärt wird, sofern er „nicht offensichtlich zu Unrecht“ darauf gegründet wird, daß das Rechtsverhältnis aufgehoben etc. ist.

 

Die Praxis verweist zur Klärung der Stellung des Notars im übrigen meist auf die Beschwerde gemäß § 15 BNotO. Vorteil dieses Verfahrens ist aus der Sicht des Notars, daß die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens als solches überprüft wird. Ein Notar, der diesen Rechtsbehelf vorzieht, sollte gleichwertig auf die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO E verweisen können. Deshalb wird desweiteren vorgeschlagen, Abs. 5 des Entwurfes um folgenden Satz zu ergänzen:

“ Die Einlegung einer Beschwerde nach § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung steht einem Rechtsbehelf im Sinne von Abs. 3 b gleich.“

III. Art. 11 Nr. 10

Der Deutsche Notarverein hatte bereits in seiner Stellungnahme vom 10.02.1993 eingehend seine Forderung begründet, auf jegliche Wiederaufnahme der Diskussion um die Notariatsverfassung in den neuen Ländern und damit eine „Öffnungsklausel“ zu verzichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nochmals auf die dort vorgetragenen Gründe verwiesen.

 

Die weitere Entwicklung hat seit diesem Zeitpunkt keine abweichenden Erkenntnisse gebracht, im Gegenteil. Bereits im ersten Anhörungsverfahren hatten sich die Neuen Länder mit Ausnahme eines Bundeslandes gegen eine Öffnungsklausel ausgesprochen. Dieses Bundesland, Sachsen-Anhalt, hat im Jahre 1994 eindeutig verlautbart, ebenfalls nicht mehr an seiner Forderung festhalten zu wollen. Deshalb wurde von Seiten des Deutschen Notarvereins bereits im Vorfeld des Arbeitspapiers betont, es gebe keine Legitimation mehr für den Vorschlag einer Öffnungsklausel im Arbeitspapier des Bundesjustizministeriums. Daß der Vorschlag dennoch gemacht wird, ist aus der Sicht des Deutschen Notarvereins eine unverhohlene Brüskierung der Landesjustizverwaltungen, die hierzu mit Recht die Auffassung vertreten, daß die Nichtberücksichtigung des Votums der Länder nur bei Vorliegen „stringent überzeugender Gründe“ zu rechtfertigen gewesen wäre, so etwa der Justizminister des Landes Rheinland-Pfalz in seiner Stellungnahme gegenüber Ihrem Hause.

Die Eingangsbemerkung Ihres Anschreibens zum Arbeitspapier, es komme für die Frage, ob die Öffnungsklausel im weiteren Verlauf aufrecht zu erhalten sei, maßgeblich auf das Votum der betroffenen Länder an, muß daher umso stärker zum Tragen kommen. Die Vertreter der fünf neuen Bundesländer haben in einer einheitlichen Vorabäußerung zum Arbeitspapier Ihrem Hause gegenüber mittlerweile einheitlich festgestellt, daß die von Ihnen vorgeschlagene Öffnungsklausel nicht erwünscht ist. Eine weitere falsch verstandene Rücksichtnahme auf die Wünsche der Anwaltschaft, die den Vorschlag Ihres Hauses naturgemäß in der gemeinsamen Stellungnahme der Anwaltsnotarkammern freudig begrüßt, läßt sich also politisch nicht mehr rechtfertigen.

 

Der Deutsche Notarverein wird die weitere Diskussion gleichwohl mit unverminderter Aufmerksamkeit verfolgen. Er betrachtet insbesondere die Öffnungsklausel auch nicht als „Dispositionsmasse“ bei weiteren Verhandlungen und lehnt Zugeständnisse in anderen Bereichen des Entwurfs, etwa der Assoziierungsfragen, ab. Die bereits erwähnte gemeinsame Stellungnahme der Anwaltsnotarkammern zeigt deutlich, daß es im Kern längst nicht mehr um eine sachliche Diskussion im Interesse der optimalen Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen in den neuen Bundesländern geht. Dieser Diskussion stellen sich die hauptberuflichen Notare und die Landesjustizverwaltungen zu jeder Zeit gerne. Sie hätte nämlich zur Prämisse, die „stringent überzeugenden Gründe“ für ein Änderungsverlangen im Sinne der Stellungnahme des Landes Rheinland-Pfalz darzulegen. Sie hätte ferner zur Prämisse zu erklären, warum die in der Grundsatzbemerkung zu Beginn dieser Stellungnahme dargestellte notwendige Prädominanz der Regelform des hauptberuflichen Notariates durch die Ausnahmeform des Anwaltsnotariates zu beseitigen sei.

 

Ziel des Begehrens der Anwaltschaft ist in Wahrheit eine Umverteilung des Rechtsbesorgungsmarktes, organisatorisch begleitet von einem sog. „Gleichstellungsverlangen“ in Verfassungsfragen des Notarberufs. Dies macht nun auch die Argumentation der Anwaltsnotarkammern in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zu den Assoziierungsfragen sowie zur Änderung der Verfassung der Bundesnotarkammer jedem klar. Die hauptberuflichen Notare Deutschlands sehen sich dieser besorgniserregenden Entwicklung des Berufsrechts und der Berufswirklichkeit auch in Ansehung des vorliegenden Arbeitspapieres durch das Bundesministerium der Justiz schutzlos ausgeliefert. Umso stärker erhebt sich unsere Forderung an dieses Ministerium, einen rechtspolitischen Nebenkriegsschauplatz wie das Thema Öffnungsklausel endlich zu verlassen. Wegen der hierfür sprechenden sachlichen Gründe wird auf Seite 16 ff. der Stellungnahme des Deutschen Notarvereins vom 10.02.1993 verwiesen. Zur Begründung des Arbeitspapiers (S. 104 f.) sei lediglich angemerkt, daß auch den alten Bundesländern als solchen eine Entscheidung über ihre Notariatsform bisher versagt war. Ferner läßt die Begründung keine Befassung mit den Folgeproblemen erkennen. Dies gilt insbesondere für die nur gestreiften Fragen der Ländernotarkasse. Individualgrundrechtlich kann die Eröffnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat für einen betroffenen Nur-Notar nicht als Kompensation gesehen werden. Es handelt sich um einen mittelbaren Zwang zum Berufswechsel. Daß die Begründung in diesem Zusammenhang von „Vertrauensschutzaspekten“ angesichts der bereits bestellten hauptberuflichen Notare spricht, erscheint im Lichte der Art. 12, 14 GG nahezu als zynisch. Bitte versuchen Sie persönlich, dies einem Diplom-Juristen der früheren DDR, der sein ganzes Berufsleben lang hauptberuflicher Notar war, der sich ferner der immensen Anstrengung unterzogen hat, die zur gewissenhaften Ausübung eines Notaramtes in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Rechtskenntnisse zu erlangen, und der sich nun gezwungen sähe, im freien Wettbewerb des nahezu deregulierten Anwaltsmarktes zu bestehen, einmal zu erklären.

 

Der Deutsche Notarverein behält sich zu Art. 11 Nr. 10 E ergänzenden Sachvortrag vor, insbesondere zur verfassungsrechtlichen Würdigung des Vorschlages.

 

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