Entwurf einer Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Stellungnahme vom 10.05.2017

Der Deutsche Notarverein bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Aus der Sicht eines Berufsstands mit langjähriger Erfahrung mit dem elektronischen Rechtsverkehr begrüßen wir den Entwurf der ERV, mit dem einheitliche Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten und Gerichtsvollziehern geschaffen werden.

Wir halten den Entwurf für geeignet, die mit der ERV verbundenen Ziele zu erreichen.

Wir möchten lediglich auf mögliche Schwierigkeiten bei der geforderten Durchsuchbarkeit der Dateien hinweisen:

  • Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ERV-E ist ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln, das u. a. durchsuchbar sein muss. Diese Durchsuchbarkeit kann bei PDF-Dokumenten, die unmittelbar aus einem Textverarbeitungsprogramm erstellt werden, leicht erreicht werden. Eingescannte Dokumente können mittels eines sog. OCR-Scans (Optical Character Recognition) – direkt im Scanner oder mit einer separaten Software – grundsätzlich durchsuchbar gemacht werden, worauf die Entwurfsbegründung (zu § 2 auf Seite 12) zu Recht hinweist.
  • Regelmäßig nicht erkannt werden jedoch Handschriften. Dabei finden sich handschriftliche Elemente vielfach in Dokumenten, die bei Gerichten eingereicht werden. Das sind zum einen Unterschriften, z.B. unter Schriftsätzen oder Verträgen. Zum anderen sind dies vollständig handschriftliche Dokumente oder Dokumente, die handschriftliche Ergänzungen bzw. Anmerkungen enthalten, und die häufig als Anlagen bei den Gerichten eingereicht werden. Praktische Beispiele hierfür sind etwa
    • privatschriftliche Testamente,
    • handschriftliche Zusätze in einem Kaufvertrag (z. B. der Kilometerstand eines Kfz am Tag des Vertragsabschlusses),
    • handschriftliche Übergabeprotokolle bei Mietverhältnissen,
    • handschriftlich festgestellte Mängel bei Abnahmeprotokollen eines Werks etc.
  • Die gleichen Überlegungen gelten auch für gescannte Dokumente, die von ihrer Qualität so schlecht sind bzw. durch Streichungen o. Ä. derart unkenntlich sind, dass sie zwar für Menschen lesbar sind, aber ein Scanner bzw. die Software die Texte nicht bzw. nicht vollständig erkennen kann.
  • Insofern stellt sich die Frage, ob solche Dokumente durchsuchbar im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ERV-E sind. Laut Entwurfsbegründung (zu § 2 auf Seite 12) soll die Durchsuchbarkeit „das barrierefreie elektronische Vorlesen des elektronischen Dokuments für blinde und sehbehinderte Personen“ ermöglichen und „die elektronische Weiterverarbeitung durch die Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Behörden, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und weitere Verfahrensbeteiligte“ erleichtern. Diese Zwecke würden vollständig nur erreicht, wenn der gesamte im Dokument enthaltene Text markiert, ausgewählt und bearbeitet werden kann (was gleichzeitig auch die Vorlesbarkeit ermöglicht). Bei streng wortgetreuer Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ERV-E könnte damit selbst ein unterschriebener Schriftsatz, der im Übrigen vollständig durchsuchbar ist, wegen der nicht markier- und auswählbaren Unterschrift die Anforderungen der ERV-E nicht erfüllen. Erst recht würde das für vollständig handschriftliche Dokumente wie z. B. das o. g. privatschriftliche Testament gelten.
  • Nach unserem Eindruck ist eine solch strenge Lesart jedoch nicht intendiert. Aus der Entwurfsbegründung (zu § 2 auf Seite 12) ist aus unserer Sicht erkennbar, worauf es ankommen sollte, nämlich dass die Dokumente mit einem Texterkennungsprogramm als OCR-Scan erstellt wurden. Sofern dies der Fall ist, sollte ein elektronisches Dokument im Sinne des ERV-E vorliegen (sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind). Was aber die Technik nicht schafft, sollte auch von der Verordnung nicht gefordert werden. Wir regen an, dies im Verordnungstext entsprechend klarzustellen.

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