Änderung der Bundesnotarordnung (§ 10 BNotO u.a.) – Referentenentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Stellungnahme vom 04.05.2004

 

Der Badische Notarverein hat uns den Referentenentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Bundesnotarordnung sowie die Änderungsvorschläge der Notarkasse mit Sitz in München weitergeleitet. Der Deutsche Notarverein erlaubt sich dazu Stellung zu nehmen.

 

Zu dem Gesetzentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz hat die Bundesnotarkammer bereits Stellung genommen. Der Deutsche Notarverein schließt sich dieser Stellungnahme im Grundsatz an, möchte jedoch zu einzelnen Punkten, auf die nachstehend einzugehen ist,  ergänzende Anmerkungen machen.

 

I. Referentenentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

 

1.     Artikel 1 Ziffer 1 des Entwurfs – § 10 Abs. 1 BNotO

§ 10 Abs. 1 BNotO soll um Verordnungsermächtigungen zur Festlegung von Altersgrenzen für Amtssitzverlegungen von Notaren ab dem vollendeten 60. Lebensjahr und von Mindestverweildauern am bisherigen Amtssitz von bis zu 5 Jahren ergänzt werden.

Der Deutsche Notarverein sieht keine Veranlassung, sich abschließend zur Frage nach der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung zu äußern.

Zu beachten ist aber, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG in mehreren Entscheidungen bestimmt hat, dass Verwaltungs­vorschriften mangels Rechtsnormqualität Eingriffe in das Berufsgrundrecht keinesfalls zu legitimieren vermögen (vgl. BVerwGE 51, 235, 239; 75, 109, 116f.; 98, 324, 327; BVerwG DVBl. 1996, 1361). Auch die Tendenz in der Rechtsprechung des Bundes­verfas­sungsgerichts geht dahin, für staatlich gebundene Berufe nicht Artikel 33 GG, sondern das Freiheitsrecht des Artikel 12 Abs. 1 GG in den Vordergrund zu rücken.

Vorsorglich sollte deshalb erwogen werden, eine gesetzliche Grundlage für eine Rechtsverordnung zu schaffen. Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG steht dabei einer Regelung durch Rechtsverordnung nicht entgegen, soweit die Ermächtigungsgrundlage dem Bestimmtheitsgrundsatz des Artikels 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt und der Verordnungsinhalt von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.

2.     Artikel 1 Ziffer 2 des Entwurfs – Verordnungsermächtigung zur Zulassung der Ausübung des Notaramts in Teilzeittätigkeit/Einfügung eines § 15a BNotO

Der Deutsche Notarverein steht auf dem Standpunkt, dass die Vereinbarkeit von Familie und Notarberuf verbessert werden muss und stimmt demgemäß diesem Ziel der Verordnungsermächtigung in § 15 a BNotO uneingeschränkt zu. Wir stehen deshalb den Vorschlägen des Referentenentwurfs zur Zulassung der Ausübung des Notaramts in Teilzeittätigkeit auch sehr offen gegenüber.

Etwaige Bedenken gegen die neue Verordnungsermächtigung teilt der Deutsche Notarverein deshalb ausdrücklich nicht. Zwar ist es richtig, dass schon mit dem dritten Gesetz zur Änderung der BNotO durch die Schaffung der Möglichkeit, das Amt für eine begrenzte Zeit niederzulegen, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch im Bereich des Notariats Rechnung getragen wurde.

Offen bleibt jedoch, ob darüber hinaus allein die Organisationsfreiheit des Notars, bzw. der Notarin ausreichen, um die Arbeitszeiten und Arbeitsabläufe mit den familiären Bedürfnissen in Einklang zu bringen.

Die Bundesnotarkammer stellt jedoch zu Recht die Frage nach der Vereinbarkeit der Neuregelung mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege. Diesen Bedenken stimmt der Deutsche Notarverein sowohl hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung als auch hinsichtlich der Beendigung der Teilzeittätigkeit und der Möglichkeit, einen ständigen Vertreter zu bestellen, zu. Wie lässt sich der vorgeschlagene § 15 a mit dem vor Ort bestehenden Bedarf an notariellen Leistungen vereinbaren? Hier dürfte der § 15 a in seiner jetzigen Fassung auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen.

Aus Sicht des Deutschen Notarvereins sollte man jedoch trotz solcher Bedenken die Überlegungen zu § 15 a fortführen. Die richtige Beobachtung, dass der Anteil der Frauen, die den Notarberuf ergreifen, im Vergleich zur Richterschaft deutlich geringer ist, sollte Grund zum aktiven Nachdenken über Möglichkeiten zur Verbesserung dieses Zustandes sein. Hervorragend qualifizierte Bewerberinnen gehen dem Notarstand derzeit verloren. Dies könnte auch eine Frage der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und nicht nur des wirtschaftlichen Risikos der Selbständigkeit sein. Letzteres ist in den Ländern mit Einkommensergänzung zudem überschaubar.

Was bisher fehlt, ist eine Analyse des Regelungsbedarfs unter Einbeziehung der Betroffenen.

Der Deutsche Notarverein schlägt daher folgende Vorgehensweise vor. In einem ersten Schritt sollte es zunächst das Ziel sein, zu ermitteln, welche praktischen Bedürfnisse für eine Verbesserung von Notarberuf und Familie bestehen und inwieweit Unvereinbarkeiten ihre Ursache im notariellen Berufsrecht haben. Erst in einem zweiten Schritt kann dann diesen Bedürfnissen durch eine Änderung der BNotO Rechnung getragen werden.

3.     Artikel 1 Ziffer 7 des Entwurfs – Einschränkung der Verfolgungsverjährung für Dienstvergehen von Notaren und Notarassessoren/Änderung von § 95 a Abs. 1 Satz 3 BNotO

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Vorschrift über die Hemmung der Verfolgungsverjährung in § 95 a Abs. 1 Satz 3 BNotO erweitert werden soll. Hemmende Wirkung soll künftig jedes Disziplinarverfahren und nicht mehr nur ein förmliches haben. Die Einleitung disziplinärer Vorermittlungen würde damit den weiteren Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist hemmen.

Die Hemmung der Verfolgungsverjährung wird damit den Regelungen für Bundesbeamte in § 15 Abs. 4 des  Bundesdisziplinargesetzes angenähert (so die Begründung des Entwurfs Seite 12). Dieser Vergleich ist nicht ganz glücklich, da das Bundesdisziplinargesetz ausdrücklich nur für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes gilt. Für Disziplinarverfahren gegen Richter gelten hingegen die Landesrichtergesetze, die eine sinngemäße Anwendung der Disziplinarordnungen der Länder vorschreiben, insoweit dies mit der besonderen Rechtsstellung der Richter vereinbar ist. Die Disziplinarordnungen der Länder wiederum entsprechen in ihrem Inhalt dem Bundesdisziplinargesetz.

Da das Amt eines Notars aufgrund der zu erfüllenden Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege dem eines Richters sehr nahe steht (vgl. BVerfGE 17, 371, 377) ist es aus Sicht des Deutschen Notarvereins wünschenswert, dass die Begründung des Entwurfs nicht nur pauschal auf § 15 Abs. 4 des Bundesdisziplinargesetzes hinweist, sondern ausdrücklich auf die entsprechenden für Richter geltenden Regelungen abstellt.

 

II.   Änderungsvorschläge der Notarkasse mit Sitz in München zu den §§ 67 Abs. 4, 113 Abs. 3 Nr. 4 und anderen Vorschriften der BNotO

Die Vorschläge der Notarkasse zielen darauf ab, den Notarkammern und Notarkassen zu ermöglichen, einen Teil der Vertauensschadensversicherung der Notare über einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu organisieren. Diese Vorschläge verdienen aus unserer Sicht Zustimmung und stellen eine sinnvolle Vervollständigung der Zuständigkeitskataloge von Notarkammern und Notarkassen dar. Den von der Notarkasse hierzu verfassten Entwurf einer Gesetzesbegründung macht sich der Deutsche Notarverein zu eigen.

Für Rückfragen oder ein weiterführendes Gespräch stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir würden uns freuen, in die weitere Diskussion eingebunden zu werden.

 

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