Verdachtsmeldung nach § 11 GwG; Auslegungshinweise des BMF zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens

Das BMF hat Auslegungshinweise zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens (§ 11 GwG) veröffentlicht, die auch für Notare als Verpflichtete nach § 2 GwG gelten.

Mehr dazu finden Sie auch in unserer Zeitschrift notar (2014, 144))

Ferner hat die Deutsche Bundesbank in einem Schreiben vom 21. Mai 2014 die Abwicklung außenwirtschaftlicher Zahlungsvorgänge bei der Zwischenschaltung von Treuhand- oder Anderkonten erläutert (notar 2014, 279). Mit Schreiben vom 6. November 2014 wurden diese Auslegungshinweise aktualisiert.

Schreiben des BMF vom 25. Februar 2014

Auslegungshinweise des BMF zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens (§ 11 GwG)

Verdachtsmeldung nach §§ 11 und 14 GwG – zuständige Behörden

Deutsche Bundesbank: Außenwirtschaftliche Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr (Zahlungen über Treuhand- oder Anderkonten)

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