Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes – Referentenentwurf

Stellungnahme vom 18.09.2018

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (im Folgenden „Referentenentwurf“), mit dem die Möglichkeiten der vom Brexit betroffenen Unternehmen zu einem Wechsel in eine inländische Gesellschaftsrechtsform erleichtert werden sollen.

Wir gehen im Folgenden zunächst auf die sich stellenden Regelungsprobleme ein (A.), an die sich eine Einschätzung des rechtspolitischen Bedürfnisses anschließt (B.), gefolgt von einer Analyse des Lösungsansatzes des Referentenentwurfs (C.). Weiter haben wir zwei rein redaktionelle Anmerkungen zu § 122m UmwG-E (D). Schließlich erlauben wir uns, eigene Lösungsvorschläge zu unterbreiten (E.).

 

A. Regelungsprobleme

I. Ausgangslage

1. Pseudo-englische Limited

Die Rechtsprechung des EuGH insbesondere in der Rechtssache Inspire Art[1] führte in der Praxis zu einem „Run“ deutscher Gründer auf die Limited. Die Zahl der Limiteds mit Satzungssitz in England, die aber effektiv in Deutschland ansässig sind – sog. pseudo-englische Gesellschaften[2] oder auch „deutsche“ Limiteds – stieg sprunghaft an. Die Gründe hierfür waren teilweise nachvollziehbar. Insbesondere ermöglichte die Gründung einer Limited den Weg in die Haftungsbeschränkung ohne den Preis der Kapitalaufbringung. Teilweise scheint die Limited auch schlicht genutzt worden zu sein, um eine Rechtsverfolgung durch deutsche Gläubiger zu erschweren.[3] Vereinzelt spielt auch die Vermeidung der deutschen Unternehmensmitbestimmung eine Rolle (mit teilweise fatalen Folgen, wie das Beispiel der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG zeigt). Zahlreiche Limiteds mit Sitz in Gibraltar, einem zur Europäischen Union gehörenden britischen Überseeterritorium, üben Tätigkeiten aus, die in anderen Ländern genehmigungspflichtig sind (z. B. Betrieb von Online-Casinos).

Unzweifelhaft waren und sind solche Gesellschaften jedoch in allen Fällen dazu verpflichtet, ihre inländische Zweigniederlassung beim Handelsregister anzumelden (§§ 13d, 13e HGB). Dieser Pflicht sind viele, aber wohl nicht alle Limiteds nachgekommen. In der Literatur kursieren Schätzungen von bis zu 60.000 in Deutschland tätigen Limiteds – bei nur ca. 7.400 eingetragenen Zweigniederlassungen.[4]

Umgekehrt dürfte es ein weiteres nicht bekanntes Dunkelfeld geben: Limiteds haben in Deutschland eine Zweigniederlassung angemeldet, die auch noch eingetragen ist, während die Hauptniederlassung zwischenzeitlich gelöscht ist, meist wegen fortgesetzter Nichtabgabe des sog. Annual Return beim britischen Companies House. Sie agieren hier somit als Scheingesellschaften.

Der deutsche Gesetzgeber reagierte auf den „Limited-Boom“[5] unter anderem mit der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im MoMiG,[6] mit der die Gründung einer deutschen („Mini-)GmbH auch mit nur einem Euro möglich wurde.[7] Dies, die erhöhte Insolvenzanfälligkeit („Kindersterblichkeit“) der pseudo-englischen Limiteds und die vom Companies House vorgenommenen Amtslöschungen wegen Nichtabgabe der Annual Returns haben dazu geführt, dass die Zahl der im Handelsregister eingetragenen Limiteds seit dem Jahr 2009 kontinuierlich gesunken ist.[8] Während im Jahr 2005 angeblich jede vierte in Deutschland gegründete Kapitalgesellschaft eine Limited war[9] und die Zahl der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften im Handelsregister am 1.1.2009 noch ca. 19.700 betrug, waren am 1.1.2018 nur noch ca. 7.400 Zweigniederlassungen englischer Limiteds in deutschen Handelsregistern eingetragen (bei insgesamt über 1,2 Mio. eingetragenen GmbH).[10]

 

2. Pseudo-englische Limited Liability Partnership

Die EuGH-Rechtsprechung ermöglichte neben der „deutschen“ Limited auch die „deutsche“ Limited Liability Partnership (LLP), also eine haftungsbeschränkte Freiberufler-Personengesellschaft mit Satzungssitz in England und effektivem Sitz in Deutschland. In der Praxis waren die Gründe für diese Struktur regelmäßig andere als die Gründe für die deutsche Limited. Während bei der deutschen Limited mit der GmbH grundsätzlich ein Angebot der deutschen Rechtsordnung vorhanden war, das von den Gründern lediglich deshalb nicht Anspruch genommen wurde, weil es als zu lästig empfunden wurde, gab es ein solches Angebot der deutschen Rechtsordnung bei der LLP schlicht nicht. Die deutsche Rechtsordnung kannte keine haftungsbeschränkte (Freiberufler)Personengesellschaft. Die entsprechenden Unternehmen – regelmäßig Rechtsanwaltskanzleien – wichen daher auf die englische Gesellschaftsform aus.

Inzwischen gibt es mit der Part mbB ein weitgehend (jedenfalls hinsichtlich Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung) vergleichbares Angebot der deutschen Rechtsordnung, so dass sich insofern die Notwendigkeit zum Ausweichen auf ausländische Gesellschaftsformen für die Betroffenen nicht bzw. nicht mehr so dringlich stellt.

 

3. „Echte“ Limited/LLP

 Neben den pseudo-englischen Gesellschaften gibt es natürlich auch „echte“ englische Limiteds und LLP, d. h. solche, die auch ihren effektiven Sitz in England haben. Auch diese müssen selbstverständlich eine deutsche Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister anmelden, sofern sie eine solche unterhalten.

 

4. Britische Überseegebiete, der Krone unmittelbar unterstellte Gebiete

Soweit Gesellschaften in nicht zur Europäischen Union gehörenden Gebieten registriert sind (z. B. crown dependencies wie z. B. die Isle of Man und die Kanalinseln), besteht kein Regelungsbedarf, da sich durch den „Brexit“ nichts an ihrem Status ändert.

Anders verhält es sich nur mit dem Überseegebiet Gibraltar, das als soweit ersichtlich einziges britisches Überseegebiet zum Vereinigten Königreich und zur Europäischen Union gehört.

 

II. Folgen des Brexits

Die Folgen des Brexits für Limiteds und LLP sind in der rechtswissenschaftlichen Literatur hinlänglich und bereits früh beschrieben worden[11] und sollen hier nur noch einmal kurz zusammengefasst werden:

  • Bislang gilt für pseudo-englische Limiteds bzw. LLP nach der EuGH-Rechtsprechung aufgrund der Niederlassungsfreiheit die Gründungstheorie.
  • Ab Wirksamwerden des Brexits (bzw. mit Ablauf einer ggf. vereinbarten bzw. gewährten Übergangsfrist) ist das Vereinigte Königreich Drittstaat, so dass die unionsrechtlich gewährte Niederlassungsfreiheit keine Anwendung mehr findet (vorbehaltlich anderweitiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen). Damit ist wieder die im Verhältnis zu Drittstaaten geltende Sitztheorie anwendbar.
  • Ob das auch für solche Gesellschaften gilt, die einst rechtmäßig eine solche Struktur gewählt haben, oder ob solchen zumindest während einer Übergangsperiode Bestandsschutz zukommen soll, ist fraglich. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll das der Fall sein,[12] andere verneinen einen solchen Bestandsschutz.[13] In der Historie lassen sich Beispiele für eine Fortgeltung des Rechts bei territorialen Veränderungen finden, sowohl mit als auch ohne ausdrücklichen Fortgeltungsbefehl. So bestand etwa das Notariat in den preußischen Rheinlanden nach 1815 fort, auch das deutsche Grundbuchwesen gilt in Elsass-Lothringen seit 1918 bis heute. Selbst nach dem Anschluss Österreichs 1938 galt das dortige Zivilrecht weiter,[14] da es nicht mehr zum geplanten Volksgesetzbuch kam. Letztlich ist die territoriale Fortgeltung des Rechts eines untergegangenen Staates auch das „underlying principle“ des Einigungsvertrags.[15]
  • Für die Praxis ist daher weder das eine noch das andere eine verlässliche Handlungsgrundlage. Eine gesetzliche Regelung, ob in die eine oder andere Richtung, erscheint daher in jedem Fall sinnvoll.
  • Grundsätzlich hat die Anwendung der Sitztheorie im Ergebnis zur Folge, dass die pseudo-englische Gesellschaft aus deutscher Sicht als Einzelunternehmen (bei einem Gesellschafter) bzw. als Personengesellschaft (GbR oder OHG) behandelt wird, die Gesellschafter also nicht zuletzt persönlich unbeschränkt haften.[16] Möglicherweise ist auch zu beachten, ob hierdurch ein Eingriff in Grundrechte erfolgt. Zudem sind u. U. negative Folgen für den Gläubigerschutz zu befürchten; wenn die Gesellschaft über ein positives Eigenkapital verfügt, der Gesellschafter aber in einem Umfang überschuldet ist, der das Eigenkapital der Gesellschaft übersteigt, sind die Gläubiger trotz persönlicher Haftung des Gesellschafters de facto schlechter gestellt.
  • Für „echte“ Limiteds/LLP ändert sich hingegen de facto nichts, weil sie auch aus deutscher Sicht weiterhin dem Recht des Vereinigten Königreichs als dem Recht ihrer Hauptverwaltung unterliegen.

 

III. Gestaltungsmöglichkeiten

Als Notar ist man dem Grundsatz des „sichersten Weges“ verpflichtet. Beratungsgrundlage ist somit ein schlagartiger Übergang von der Gründungs- zur Sitztheorie mit Wirksamkeit des „Brexit“, solange die Rechtslage nicht eindeutig in der einen oder anderen Weise gesetzlich bestimmt ist. Würde man auf den Bestandsschutz der „Pseudo-Limiteds“ vertrauen, brauchten deren Gesellschafter allerdings erst einmal nichts zu unternehmen. Das erscheint riskanter.

Daher sind die Handlungsoptionen de lege lata zu untersuchen. Dabei gewährt der gegenwärtige nationale und unionsrechtliche Rechtsrahmen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der skizzierten unerwünschten Ergebnisse.

 

1. Asset Deal: Möglich ist die Überführung des Limited-Vermögens in einen deutschen Rechtsträger durch Einzelrechtsübertragung. Diese Variante ist in der Regel relativ kostengünstig, aber sehr aufwendig. Müssen Dritte der Übertragung zustimmen (z. B. bei Abtretungsverboten, Vertragsübernahmen, Schuldübernahmen, Change-of-Control-Klauseln), kann diese Variante praktisch unmöglich sein, da nicht durchführbar.

Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass stille Reserven durch den Asset Deal grundsätzlich aufgedeckt werden.

2. Grenzüberschreitende Verschmelzung: Die Limited kann auf eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) verschmolzen werden. Der Vorteil ist die damit eintretende Gesamtrechtsnachfolge der aufnehmenden deutschen Gesellschaft. Größter Nachteil in der Praxis und daher in vielen Fällen „Dealbreaker“ sind aber die hohen Kosten in England, die durch das Hearing der Gläubiger vor dem High Court of Justice in London mit zwangsweise britischen Anwälten (beginnend im unteren fünfstelligen GBP-Bereich) ausgelöst werden.

Steuerlich ist bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung eine steuerneutrale Buchwertfortführung im Inland grundsätzlich möglich, nach §§ 3 ff. UmwStG (wenn auch unter Inkaufnahme der Vollausschüttung aller offener Rücklagen).

3. Grenzüberschreitender Formwechsel: Auf Grundlage der EuGH-Entscheidungen insbesondere in den Rechtssachen VALE[17] und Polbud[18] ist klar, dass ein grenzüberschreitender Formwechsel aus unionsrechtlichen Gründen zulässig ist. Dementsprechend wäre an sich auch ein grenzüberschreitender Formwechsel einer Limited in deutsche Rechtsform theoretisch zulässig (und wird aus anderen EU-Staaten nach Deutschland hinein auch praktiziert). In der Praxis setzt das Companies House in England diese Entscheidungen allerdings nicht um.[19] Faktisch ist dieser Weg daher versperrt.

4. Grenzüberschreitende Anwachsung: Dieses jüngst propagierte Modell sieht vor, sämtliche Anteile an der Limited auf eine neu gegründete GmbH (bzw. UG) zu übertragen.[20] Das Vermögen der Limited wächst dann mit Wirksamwerden des Brexit bei der GmbH an.

Steuerlich ist bei der grenzüberschreitenden Anwachsung zwar die Einbringung der Anteile an der Limited in die GmbH bei richtiger Gestaltung (Sacheinlage oder Sachagio) im Inland grundsätzlich steuerneutral möglich nach § 21 UmwStG. Es ist aber fraglich, ob der nachfolgende Brexit dazu führt, dass der Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 Satz 6 i. V.m. Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 UmwStG zu versteuern ist.[21] Jedenfalls wenn die Gesellschaft – absichtlich oder versehentlich – innerhalb der Sperrfrist durch Nichtabgabe der Annual Returns und die darauf folgende Amtslöschung aufgelöst ist, dürfte ein erhebliches Risiko bestehen.

5. Nichtstun bis zum Brexit: Diejenigen, die bis zum Wirksamwerden des Brexit nichts tun, müssen – bei gewerblicher Tätigkeit – sodann den nach Anwendung der Sitztheorie „entstandenen“ Rechtsträger zum Handelsregister anmelden (eK oder OHG). Bei mehreren Gesellschaftern wäre auch eine KG denkbar, ggf. in der Variante mit einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)) als Vollhafter. Allerdings gilt auch bei der Umwandlung in eine KG die Nachhaftung der Kommanditisten für Altverbindlichkeiten, soweit diese vor Ablauf von fünf Jahren ab Eintragung der Haftungsbeschränkung im Handelsregister fällig geworden sind (§§ 128, 160 Abs. 3 HGB).

Aus steuerlicher Sicht ist bei dieser Variante sehr zweifelhaft, ob eine Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden kann; §§ 3 ff. UmwStG sind nur anwendbar bei einer Verschmelzung oder einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft i. S. d. UmwG oder bei einem vergleichbaren ausländischen Vorgang (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwStG). Ob darunter auch die durch eine veränderte international-privatrechtliche Qualifikation bedingte „Umwandlung“ fällt, erscheint zweifelhaft.

Auch Gesichtspunkte des Bestandsschutzes würden im Übrigen nur die zivilrechtliche Seite erfassen, nicht die steuerliche. Auch dort besteht das Risiko einer Aufdeckung stiller Reserven mit dem Zeitpunkt des „Brexit“.[22]

 

B. Rechtspolitisches Regelungsbedürfnis

I. Limiteds

Die „echten“ Limiteds mit Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich stehen vor keinem Problem (siehe oben), insoweit gibt es keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Damit stellt sich nur im Hinblick auf pseudo-englische Gesellschaften die Frage, ob diesen von Seiten des deutschen Gesetzgebers unter die Arme gegriffen werden soll. Deren Gründer haben bewusst eine ausländische Rechtsform gewählt und sich der deutschen Rechtsordnung aus nicht schützenswerten Motiven entzogen. Es erscheint daher konsequent, sie und ihre Gesellschaften an diese Entscheidung zu binden.

Gegen ein Regelungsbedürfnis spricht insbesondere, dass das geltende Recht wie oben dargelegt durchaus Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, wie eine pseudo-englische Limited in eine deutsche Rechtsform überführt werden kann. Die hohen Kosten etwa, die im Vereinigten Königreich bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung anfallen, könnten vor diesem Hintergrund als konsequente und gerechte Folge dafür gesehen werden, dass der Gründer sich seinerzeit die englische Rechtsordnung ausgesucht hat.

Überspitzt könnte analog der berühmten Conclusio aus dem sog. Edelmannfall[23] formuliert werden: „Wer sich statt auf das deutsche Gesellschaftsrecht auf ein ausländisches Recht verlässt, muss es hinnehmen, wenn dieses sich ändert!“[24]

Andererseits könnte man es wie der Vater im Gleichnis vom verlorenen Sohn (Lukas 15,11-32) halten und der Gesellschaft und ihren Gesellschafter die Rückkehr erleichtern. Volkswirtschaftlich sollte man sich allerdings keinen Illusionen hingeben. Seriöse Unternehmen haben das Risiko selbstverständlich erkannt und handeln entsprechend bzw. haben dies schon getan. Für diese sind auch die Kosten im Vereinigten Königreich in der Regel zwar ärgerlich, aber tragbar.

In der Masse der anderen Fälle ist die Rückkehr dieser „verlorenen Söhne“ volkswirtschaftlich für unser Land alles andere als existentiell notwendig. Es ist vielmehr zu befürchten, dass eine Vielzahl dieser Gesellschaften ihre Insolvenz verschleppt hat und man durch ein „Zurückholen“ der Justiz (v. a. Handelsregister, Insolvenzgericht, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte) nur Mehrarbeit beschert.

Aus der Sicht des Deutschen Notarverein sprechen daher gute Gründe dafür, für die Limited und plc englischen Rechts keine Sonderregelung zu treffen.

Selbst wenn man sich dennoch politisch dazu entschließt, betroffenen Gesellschaften zu helfen, sollten jedoch allenfalls diejenigen in den Genuss einer erleichterten Regelung kommen, die sich rechtstreu verhalten und eine Zweigniederlassung im Handelsregister angemeldet haben. Diese haben immerhin gezeigt, dass sie sich an Regeln halten. Das, was sie getan haben, war unter der Geltung der Europäischen Verträge nicht illegal. Diejenigen, die nicht einmal das vermocht haben, sollten hingegen die Folgen ohne Erleichterung tragen müssen. Denn auch der verlorene Sohn musste zunächst aus eigenem Antrieb zum Vater zurückkehren.

Eine auf Limiteds mit Zweigniederlassung beschränkte Lösung hätte zudem den Vorteil, dass die hier nicht aufscheinenden Limiteds „zum Auftauchen gezwungen“ wären. Mit der Registrierung einer inländischen Zweigniederlassung werden sie für die innere und die Steuerverwaltung sichtbar.

 

II. LLP

Anders sind die LLP zu beurteilen. Diese haben zwar ebenfalls bewusst ausländisches Recht gewählt, allerdings aus anderen Gründen. Die deutsche Rechtsordnung hatte keine der LLP entsprechende Gesellschaftsform „im Angebot“. Zudem handelt es sich um Unternehmen, die einen wichtigen Beitrag zur deutschen Volkswirtschaft leisten. Hier erscheint uns gesetzgeberisches Handeln notwendig und sinnvoll.

 

III. Steuerlicher Rechtsrahmen

Angesichts der Bedeutung der steuerlichen Rahmenbedingungen in der Praxis für die Betroffenen kann die Frage gestellt werden, ob der steuerliche Rechtsrahmen dahingehend geändert werden soll, dass eine steuerneutrale Umstrukturierung ermöglicht bzw. erleichtert wird, soweit inländisches Steuersubstrat nicht gefährdet wird. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Recht bereits einen steuerneutralen Weg zur Verfügung stellt. Weitere Lösungen kämen folglich hinzu.

 

C. Lösung des Referentenentwurfs

Der Referentenentwurf schlägt vor, die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auch auf Personenhandelsgesellschaften zu ermöglichen. Damit könnte eine Limited auf eine OHG oder KG verschmolzen werden.

 

I. Keine Regelung zur LLP

Für LLP enthält der Referentenentwurf keine Lösung. Insofern ist ggf. ein weiterer Gesetzentwurf geplant.[25]

 

II. Rechtspraktisches Bedürfnis für und praktische Erleichterung durch Lösungsansatz des Referentenentwurfs fraglich

Die Lösung des Referentenentwurfs hat den Vorzug, dass sie über das bestehende kodifizierte Europarecht hinaus einen sicheren Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften schafft. Sofern im anderen beteiligten Mitgliedstaat komplementäre Regelungen bestehen (z.B. für die grenzüberschreitende Sitzverlegung im spanischen Umwandlungsrecht[26]), ist jenseits des europäischen Richterrechts ein sicherer Rechtsrahmen für eine solche Umstrukturierung geschaffen. Das ist für sich genommen zu begrüßen. Dieser Ansatz sollte weiter verfolgt werden.

Es ist allerdings fraglich, ob für die im Referentenentwurf vorgeschlagene Lösung ein rechtspraktisches Bedürfnis speziell mit Blick auf den Brexit besteht und ob die verlorenen Söhne mittels dieser Lösung tatsächlich leichter nach Deutschland finden. Ein wirkliches rechtspraktisches Bedürfnis für die Umwandlung der Limited in eine deutsche Personenhandelsgesellschaft dürfte aus unserer Sicht eher nicht bestehen. Ziel der Gründung einer „deutschen“ Limited war und ist gerade die Haftungsbeschränkung. Mit zumindest einem Vollhafter wie bei der KG wird dieses Ziel indes nicht erreicht. Die Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft als Zielrechtsträger – wie sie bereits de lege lata möglich ist – entspricht daher eher den Motiven der Betroffenen.

 

1. Bei Verschmelzung auf GmbH & Co. KG muss GmbH wohl bereits an der Limited beteiligt werden

Allerdings liegt es natürlich nahe, aus Gründen der Haftungsbeschränkung auf eine GmbH & Co. KG (oder UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG) zu verschmelzen. Damit verbunden ist aber die Gründung einer Kapitalgesellschaft in Deutschland entweder vor der Verschmelzung (dann zur Aufnahme) oder mit der Verschmelzung (zur Neugründung). Dann stellt sich allerdings die Frage, wie die GmbH Komplementärin der Gesellschaft werden kann. Ein Beitritt uno actu mit der Umwandlung scheint praktisch kaum gangbar, angesichts der Tatsache, dass es selbst bei rein innerdeutschen Formwechseln einer GmbH in eine GmbH & Co. KG – trotz eines obiter dictums in einer BGH-Entscheidung[27] – noch immer nicht ganz unumstritten ist, ob eine solche Gestaltung erlaubt ist.[28] Noch verwegener erscheint eine solche Gestaltung vor dem Hintergrund, dass diese schließlich auch im Vereinigten Königreich anerkannt werden müsste. Praktisch wird eine solche Gestaltung mit einem Beitritt uno actu kaum jemand anraten. Im Ergebnis müsste die GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) daher zunächst an der Limited beteiligt werden mittels eines Transfer Deed. Einfacher wird es für die Beteiligten damit nicht.

 

2. Keine praktische Erleichterung für betroffene Gesellschaften

Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen. Eine Verschmelzung auf eine GmbH & Co. KG kann im Einzelfall aus verschiedenen Gründen – etwa wegen der transparenten Besteuerung – durchaus vorzugswürdig sein. Inwieweit eine Erweiterung der Regelungen zu grenzüberschreitenden Umwandlungen auch auf Hineinverschmelzungen auf Personenhandelsgesellschaften daher generell zu begrüßen ist, ist eine andere Frage. Mit dem Brexit kann eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs allerdings kaum begründet werden. Denn es würde keine Erleichterung zur jetzigen Rechtslage bedeuten. Auch bei einer Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft wäre genau dasselbe Programm zu durchlaufen, das es auch bei einer Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft zu durchlaufen gilt (zur Problematik, dass auch das Companies House „mitmachen“ muss, siehe unten 3.).

Auch sind im Ergebnis praktisch keine geringeren Anforderungen an die Kapitalaufbringung gegeben, wenn – was aus Sicht der Beteiligten wohl allein in Betracht kommt – auf eine GmbH & Co. KG verschmolzen werden soll. In diesem Zusammenhang ist aus unserer Sicht ein Hinweis in der Begründung des Referentenentwurfs möglicherweise etwas missverständlich. So heißt es auf Seite 2 des Referentenentwurfs (unter F. Weitere Kosten), dass „sich die Gesellschaften mit der Hineinverschmelzung z. B. auf eine UG[29] & Co. KG die Kosten der Kapitalaufbringung für die Gründung einer alternativ in Betracht kommenden GmbH ersparen“. Das sollte nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass nur die Verschmelzung auf eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG es ermöglicht, die 25.000 € Mindestkapital für die Gründung einer GmbH zu sparen. Denn bereits de lege lata ist die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht nur auf eine GmbH, sondern auch auf eine UG (haftungsbeschränkt) zulässig.[30] Auch die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH, sie trägt lediglich einen anderen Rechtsformzusatz. Es ist lediglich das Verbot der Sacheinlagen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) zu beachten. Damit können die „Kosten der Kapitalaufbringung für die Gründung einer alternativ in Betracht kommenden GmbH“ auch dadurch gespart werden, dass die Limited auf eine deutsche UG (haftungsbeschränkt) verschmolzen wird.

Als Hinweis auf eine mögliche Gestaltungsvariante bei einer nach dem Referentenentwurf möglichen Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft ist die Begründung des Referentenentwurfs aber sicherlich zutreffend.

 

3. Hineinverschmelzung auf Personenhandelsgesellschaft bedarf nach dem Referentenentwurf einer Verschmelzungsbescheinigung des Companies House

Der Referentenentwurf erwähnt zutreffend (auf Seite 5), dass die Hineinverschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personenhandelsgesellschaft nicht vom Anwendungsbereich der RL 2017/1132 erfasst wird. Das verbietet zwar in der Tat nicht die Regelung einer solchen Hineinverschmelzung (vgl. Seite 6 oben des Referentenentwurfs). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Referentenentwurf die Hineinverschmelzung auf eine Personengesellschaft in das Konzept der §§ 122a UmwG einfügt. Damit ist unter anderem auch eine Verschmelzungsbescheinigung des englischen Companies House nach § 122k UmwG notwendig, die Grundlage der Eintragung in das deutsche Handelsregister ist.

Angesichts der Weigerung des englischen Companies House in der Praxis eine solche oder ähnliche Bescheinigung beim grenzüberschreitenden Formwechsel auszustellen, weil es an einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung fehlt (siehe oben A.III.), ist derzeit aber eher schwer vorstellbar, dass das Companies House im Fall der ebenfalls nicht geregelten Hineinverschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft entsprechend mitwirken wird. Nach dem Austrittsdatum gilt dies erst recht.

Auch ist das nach dem Recht des Vereinigten Königreichs notwendige Verfahren – die eigentliche praktische Hürde für wechselwillige Limiteds in der Praxis – hierdurch nicht umschifft.

 

D. Redaktionelle Anmerkungen zu § 122m UmwG-E

Im Referentenentwurf ist vorgesehen, das UmwG um einen neuen § 122m UmwG zu ergänzen, mit dem geregelt werden soll, dass eine notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs ausreicht, sofern die Anmeldung dieser Verschmelzung innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt erfolgt.

Aus systematischer Sicht ist anzumerken, dass es sich um eine bloße Übergangsbestimmung handelt, die nach einigen Jahren vollständig obsolet wird. Mit einer entsprechenden Änderung würde das UmwG aber dauerhaft um die Norm ergänzt. Richtigerweise sollte die Norm daher ihren Standort nicht im UmwG haben.

Alternativ schlagen wir vor, den Gesamtkomplex in den vom Auswärtigen Amt federführend erstellten Entwurf eines „Brexit-Gesetzes“ als selbständigen Artikel einzufügen. Dies gilt erst recht für die (unten E.) unterbreiteten Vorschläge, die wenige Monate nach dem Brexit bereits Rechtsgeschichte sein werden.

Daneben enthält § 122m UmwG-E eine kleine textliche Ungenauigkeit. Die Formulierung „[…] dem Recht des Vereinigten Königreichs und Nordirland (Vereinigtes Königreich) […]“ ist so nicht richtig, Nordirland ist Teil des Vereinigten Königreichs. Entsprechend der amtlichen Bezeichnung des Staates (und wie in der amtlichen Überschrift des § 122m UmwG-E) muss es lauten: „[…] dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) […]“.

 

E. Vorschläge des Deutschen Notarvereins

Soll den betroffenen Gesellschaften geholfen werden (zum rechtspolitischen Bedürfnis für eine Regelung siehe oben B.), könnte einerseits eine generelle Vertrauensschutzregelung getroffen werden, so dass die Gesellschaften, die vor dem Brexit von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, auch weiterhin anerkannt werden. Denkbar wäre andererseits, den Gesellschaften die Rückkehr nach dem Brexit in eine deutsche Rechtsform mittels eines Ansatzes zu ermöglichen, der das Companies House umschifft.

Im Vergleich dieser beiden Varianten erscheint letztere Lösung vorzugswürdig, denn im erstgenannten Fall müsste in Deutschland auf unabsehbare Zeit ausländisches Gesellschaftsrecht praktiziert werden, und zwar in der jeweils geltenden Fassung. Die Lage entspräche der des Rheinlands, in dem bis zum 31.12.1899 der französische Code Napoléon in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden war.

Entschiede sich der deutsche Gesetzgeber für die Bestandsschutzlösung, sollte er zur Erleichterung der Rechtspraxis daher einen Umwandlungszwang statuieren. So wurde etwa bei Aufhebung der Gesellschaftsformen der bergrechtlichen Gewerkschaft[31] sowie bei landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und kooperativen Einrichtungen[32] verfahren, nicht hingegen bei der Partenreederei.[33] Ersteres war aufgrund deren Rechtsnatur als Kapitalgesellschaft relativ einfach. So liegen die Dinge hier auch. Letzteres lässt sich mit der schwierigen Abgrenzung zur stillen Gesellschaft einerseits und zur Personenhandelsgesellschaft andererseits erklären. Eine Umwandlung von Gesetzes wegen, wie sie etwa bei volkseigenen Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten der DDR geregelt wurde (§§ 11 ff. TreuhG), dürfte hingegen mangels Regelungsmacht des deutschen Gesetzgebers ausscheiden.

 

I. Gesellschaftsrecht

Ein Ansatz, den Gesellschaften den Weg in eine deutsche Rechtsform zu erleichtern, bestünde darin, grundsätzlich an die oben A. III. 5. genannte Variante des Nichtstuns bis zum Brexit anzuknüpfen. Dieses hätte wie geschildert die persönliche Haftung der Gesellschafter zur Folge. Will man den Gesellschaften helfen, darf die unbeschränkte Haftung nicht unmittelbar greifen. In Betracht kommt eine Regelung dergestalt, dass der Einzelunternehmer bzw. die Gesellschafter der entsprechenden Personengesellschaft erst nach einem gewissen Übergangszeitraum uneingeschränkt haften. Vorbild einer entsprechenden Regelung wäre § 27 Abs. 2 HGB, wonach die unbeschränkte Haftung des Erben eines einzelkaufmännischen Unternehmens nach § 25 Abs. 1 HGB nicht eintritt, wenn die Fortführung des Geschäfts vor Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird.

Eine entsprechende Regelung könnte folgende (kumulativ zu erfüllende) Voraussetzungen haben:

  1. Es handelt sich um eine Limited, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurde.
  2. Diese fällt mit dem Brexit in den Anwendungsbereich der Sitztheorie (da sich der Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland befindet).
  3. Es besteht eine inländische Zweigniederlassung dieser Limited, die im Handelsregister eingetragen ist.
  4. Die Gesellschafter melden bis zum Ablauf des fünften auf den Brexit folgenden Monats Folgendes gleichzeitig an:

aa) Aufhebung der inländischen Zweigniederlassung.

bb) Bei einer Limited mit nur einem Gesellschafter: Anmeldung der Kaufmannseigenschaft und zugleich der Ausgliederung des Geschäftsbetriebs auf einen Zielrechtsträger.

cc) Bei einer Limited mit mehreren Gesellschaftern: Anmeldung der OHG und zugleich der Umstrukturierung (Umwandlung in KG, Formwechsel in GmbH etc.).

Als Rechtsfolge könnte vorgesehen werden, dass die unbeschränkte Haftung der Limited-Gesellschafter nicht eintritt.

Eine entsprechende Privilegierung sollte – siehe oben die Voraussetzung c) – nur für solche Gesellschaften gelten, die sich rechtstreu verhalten haben und eine Zweigniederlassung zum Handelsregister angemeldet haben. Das folgt hier nicht zuletzt auch aus dem Grundsatz „keine Haftungsbegrenzung ohne Publizität“. Daher darf die Anmeldung der Kaufmannseigenschaft oder der OHG auch erst gleichzeitig mit der Anmeldung der Umwandlung erfolgen, um nicht den Schein einer persönlichen Haftung zu erwecken.

Anstelle der Drei-Monats-Frist nach § 27 Abs. 2 HGB sollte eine längere Frist gelten, die auch dann, wenn keine Übergangsfrist gewährt wird, bis Ende August 2019 läuft, um den Gleichlauf mit der Acht-Monats-Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG herzustellen. Auch hier werden die Gesellschaften und ihre Berater Zeit brauchen, um eine Schlussbilanz auf den 31.12.2018 (sofern der Brexit ohne Übergangsfrist erfolgt) aufzustellen.

Diese Regelung hat folgende Vorteile:

  • Sie ist umsetzbar, ohne dass die Beteiligten auf die Mitwirkung britischer Behörden angewiesen sind.
  • Sie ist einfach und kostengünstig, gerade bei der Umstrukturierung einer kleinen Limited in eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Auch eine anschließende Umwandlung (z. B. Ausgliederung, Formwechsel) bewegt sich technisch in gewohnten Bahnen. Diese Lösung verbraucht mithin sowohl im Notariat als auch in der Registergerichtsbarkeit nur wenig (Rechtspflege-)Ressourcen.

Eine entsprechende Norm könnte wie folgt formuliert werden:

 

Art. ___

Im Vereinigten Königreich registrierte Gesellschaften

 mit inländischem Verwaltungssitz

§ 1

Erleichterte Umstrukturierung

Ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) gegründet wurde und die nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union oder nach Ablauf einer Übergangsfrist, innerhalb derer das Vereinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt (Austrittsdatum), dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt (Gesellschaft), haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich, wenn

1. im Zeitpunkt des Austrittsdatums eine inländische Zweigniederlassung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist und

2. bis zum Ablauf des fünften auf das Austrittsdatum folgenden Monats zugleich

    a) die Aufhebung dieser Zweigniederlassung,

    b) die Kaufmannseigenschaft des Gesellschafters oder die offene Handelsgesellschaft der Gesellschafter und

    c) die Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens auf oder die Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft in einen in § 3 Absatz 1 Umwandlungsgesetz genannten Rechtsträger

      zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

 

Eine entsprechende Regelung könnte auch nur für „Umwandlung“ einer LLP in eine Partnerschaft (mit oder ohne beschränkte Berufshaftung) gefasst werden. Diese könnte wie folgt lauten:

 

Art. ___

Im Vereinigten Königreich registrierte Gesellschaften

zur Ausübung Freier Berufe mit inländischem Verwaltungssitz

§ 1

Erleichterte Umstrukturierung

Ein Gesellschafter einer Gesellschaft zur Ausübung eines Freien Berufs, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) gegründet wurde und die nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union oder nach Ablauf einer Übergangsfrist, innerhalb derer das Vereinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt (Austrittsdatum), dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt (Gesellschaft), haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich, wenn

        1. im Zeitpunkt des Austrittsdatums eine inländische Zweigniederlassung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist und

2. bis zum Ablauf des fünften auf das Austrittsdatum folgenden Monats zugleich

    a) die Aufhebung dieser Zweigniederlassung und

    b) die Fortsetzung der Gesellschaft als Partnerschaft nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom 25.7.1994 (BGBl. I, 1744, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015, BGBl. I, 2565)

zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

 

Falls sich der Gesetzgeber für den Bestandsschutz als Grundprinzip entscheidet, müsste ähnlich wie bei § 163 Abs. 1 BBergG eine Frist vorgesehen werden, innerhalb derer diese Umwandlung vorzunehmen wäre, widrigenfalls besteht die Pseudo-Limited als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft (GbR, OHG) fort.

 

II. Steuerrecht

Sinnvollerweise sollte diese Regelung durch die Klarstellung flankiert und rechtssicher gemacht werden, dass die Überführung des Vermögens der Gesellschaft in einen Rechtsträger nach deutschem Recht steuerneutral durchgeführt werden kann.

Hierfür gelten folgende Grundsätze:

  1. Grundsätzlich stellt die durch den Brexit erfolgte Umwandlung einer Gesellschaft englischen Rechts in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft einen Veräußerungsfall dar.
  2. Begünstigungen nach dem Umwandlungssteuergesetz sind für die vorgeschlagenen Lösungen de lege lata nicht anwendbar. Soweit der Vorgang den im Umwandlungssteuergesetz geregelten Fällen der Umstrukturierung rechtsähnlich ist, könnte allerdings darüber nachgedacht werden, ob entsprechende Begünstigungen gewährt werden.
  3. Der Wegfall der Limited und die damit aus deutscher Sicht bedingte Begründung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft ist im wirtschaftlichen Ergebnis nichts anderes als eine Umwandlung einer Limited als Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen bzw. in eine Personengesellschaft. Hier bietet sich an, die §§ 3-9
    UmwStG entsprechend anzuwenden. Damit müssten die Voraussetzungen dieser Normen erfüllt sein, eine Begünstigung hinge also insbesondere davon ab, dass kein deutsches Steuersubstrat verloren geht oder gefährdet wird.
  4. Der mit der Umwandlung einhergehende Wechsel des Besteuerungsregimes hat allerdings nachteilige Folgen. Insbesondere kommt es zur Vollausschüttung aller offenen Rücklagen (§ 7 UmwStG). Dies ist auch sachgerecht, sofern die entsprechende transparente Besteuerungsform beibehalten wird. Wird allerdings unverzüglich eine Umstrukturierung entsprechend § 1 Nr. 2 lit. c) des o. g. Vorschlags vorgenommen, könnten beide Vorgänge steuerlich im Sinne einer Gesamtbetrachtung zusammengefasst werden. Steuerlich würde dann nur der Übergang vom Ausgangsrechtsträger (= Limited) auf den Zielrechtsträger (= in § 3 Abs. 1 UmwG genannter Rechtsträger nach Umstrukturierung) betrachtet. Der Vermögensübergang auf einen Rechtsträger nach (3) bliebe in diesen Fällen unberücksichtigt. Der Fall einer sofortigen Ausgliederung bzw. eines Formwechsels auf bzw. in eine Kapitalgesellschaft würde damit als Vermögensübergang zwischen Kapitalgesellschaften behandelt. Damit würden in einem solchen Fall die negativen Folgen des Wechsels des Besteuerungsregimes (insbesondere die Vollausschüttung der offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG) vermieden.

Denkbar wäre folgende umwandlungssteuerrechtliche Sondervorschrift:

 

§ 2

Steuerliche Folgen

(1)      Für eine Gesellschaft und ihre Gesellschafter gilt das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für steuerliche Zwecke als Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person; §§ 3 bis 8, § 9 Satz 2 und § 24 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.12.2006 (BGBl I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.11.2015 (BGBl. I S. 1834), sind entsprechend anzuwenden.

(2)      Im Fall einer erleichterten Umstrukturierung nach § 1 gelten die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.12.2006 (BGBl I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.11.2015 (BGBl. I S. 1834), mit der Maßgabe, dass als übertragender Rechtsträger die Gesellschaft und als übernehmender Rechtsträger der aus der erleichterten Umstrukturierung hervorgehende Rechtsträger anzusehen ist.

 

Für eine als LLP verfasste deutsche Anwaltskanzlei hätte dies z. B. folgende Konsequenzen: Der Vermögensübergang einer „deutschen LLP“ auf eine Partnerschaft kann im Fall einer erleichterten Umstrukturierung unter den Voraussetzungen des UmwStG steuerneutral erfolgen. Insbesondere der Firmenwert einer als LLP verfassten Anwaltskanzlei wird nicht aufgedeckt, bleibt aber in der Partnerschaft steuerverstrickt.

 

Druckfassung

 

Fußnoten:

[1] EuGH, Urteil vom 30.9.2003 – C-167/01, NJW 2003, 3331.

[2] Siehe nur Zwirlein/Großerichter/Gätsch, NZG 2017, 1041, 1042.

[3] Hervorzuheben ist der Einsatz von Limiteds zur Begründung eines englischen Insolvenzgerichtsstandes („COMI“) zur Ausnutzung bestehender Regulierungsgefälle.

[4] Vgl. Kornblum, GmbHR 2018, 669, 677, der die Schätzung Dostals zitiert, diese Zahl allerdings stark anzweifelt.

[5] Vgl. seinerzeit Römermann, NJW 2006, 2065 mit dem zutreffenden Hinweis, dass in aller Regel von der Limited abzuraten sei, wenn rein deutsche Geschäfte betrieben werden sollen, weil die Ltd. aufwendiger und nach kurzer Zeit bereits mit höheren laufenden Kosten verbunden ist als die GmbH.

[6] Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, BGBl. I 2008, S. 2026.

[7] Inwiefern das aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, steht freilich auf einem anderen Blatt.

[8] Thiessen, Rechtsgeschichte 2017, 46, 50, spricht davon, dass die Flut von „Limiteds“ heute eher einer Ebbe gewichen ist. Zu den Gründen vgl. auch Vossius, notar 2016, 314.

[9] Vgl. Kornblum, GmbHR 2006, 28, 37, 39, unter Verweis auf eine Verlautbarung gewerblicher Anbieter von Limited-Gründungen; gesicherte Zahlen gibt es aus diesem Zeitraum noch nicht, weil die Handelsregister die Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften seinerzeit noch nicht statistisch erfasst haben.

[10] Kornblum, GmbHR 2018, 669, 670.

[11] Seeger, DStR 2016, 1817; Zwirlein/Großerichter/Gätsch, NZG 2017, 1041; Heckschen, NotBZ 2017, 401 ff.

[12] Z. B. Hirte/Schmidt-Kessel, „Wie weiter mit London?“, FAZ Einspruch Magazin v. 16.5.2018.

[13] Seeger, DStR 2016, 1817; wohl auch Zwirlein/Großerichter/Gätsch, NZG 2017, 1041.

[14] Art. II des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich v. 13.3.1938, RGBl. I, 237: „Das derzeit in Österreich geltende Recht bleibt bis auf weiteres in Kraft.“.

[15] Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) v. 23.9.1990, BGBl. II, 885. Dieses Prinzip liegt Art. 8 und 9 des Einigungsvertrags zugrunde.

[16] BGH, Urteil vom 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009, 289 (Trabrennbahn).

[17] EuGH, Urteil vom 12.7.2012 – C-378/10 (VALE Építési kft), NJW 2012, 2715.

[18] EuGH, Urteil vom 25.10.2017 – C-106/16 (Polbud – Wykonawstwo sp. zo.o.), NZG 2017, 1308.

[19] Heckschen, NotBZ 2017, 401, 404 f.; Wachter, GmbHR 2018, R260, R261.

[20] Miras/Tonner, GmbHR 2018, 601; Süß, ZIP 2018, 1277.

[21] So zu Recht Wachter, GmbHR 2018, R260, R262; zum Ganzen eingehend Jordan, DStR 2018, 1841.

[22] Siehe Jordan, DStR 2018, 1841.

[23] RG, Urteil vom 21.05.1927, RGZ 117, 121.

[24] Vgl. Flume, Bürgerliches Recht – Allgemeiner Teil, Band 2, S. 279 f.: „Wer sich statt auf das Recht auf ein ‚Edelmannswort‘ verlässt, muß es hinnehmen, wenn der ‚Edelmann‘ sein Wort nicht hält.“ Siehe auch Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 181: „Wer sein Geschäft bewusst nicht dem Recht unterstellt, sondern einem Edelmannswort, dem hilft auch das Recht nicht!“.

[25] Siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-DrS 19/3465.

[26] Ley 3/2009 de 3 de abril, sobre modificaciones estructurales de las sociedades mercantiles, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.10.2014, insbes. Art. 1, 2, 54-67, 92-103.

[27] BGH, Urteil vom 9.5.2005 – II ZR 29/03, DNotZ 2005, 864.

[28] Schmitt/Hörtnagl/Stratz/Stratz, UmwG, 7. Aufl. 2016, § 226 Rn. 3 m.w.N. Der Unterzeichner vertritt in dem von ihm mitverfassten Kommentar ebenfalls diese Auffassung, wendet sie in seiner Beurkundungspraxis jedoch nicht an.

[29] Richtigerweise müsste es wegen § 5a Abs. 1 GmbHG „UG (haftungsbeschränkt)“ heißen.

[30] Marsch-Barner, in Kallmeyer, UmwG, 6. Aufl. 2017, § 122b Rn. 3

[31] Vgl. § 163 Abs. 1 Bundesberggesetz v. 13.8.1980, BGBl., 1310, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes v. 20.7.2017, BGBl. I, 2808.

[32] § 69 Abs. 3 LwAnpG.

[33] Art. 71 Abs. 1 EGHGB.

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