Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-Verordnung) Stellungnahme zum Fragebogen der Kommission Az.: I A 5 – 9340/9-1-3-14 288/2014

Stellungnahme vom 30.06.2014

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir möchten uns im Folgenden auf zwei aus Sicht der notariellen Praxis bedeutsame Punkte beschränken.

 

1.        Gerichtsstandvereinbarung

Die geplante Einführung einer Gerichtsstandvereinbarung in der Brüssel IIa-VO ist grundsätzlich zu begrüßen, da so für die Bürger eine Möglichkeit geschaffen wird, vorsorgend durch entsprechende Parteivereinbarung Rechtssicherheit über den Gerichtsstand herzustellen. Man sollte sich jedoch an dem insoweit erreichten Acquis Communautaire orientieren, d. h. an bereits bestehenden Verordnungen aus anderen Bereichen (z. B. Art. 4 Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009, Art. 5 Abs. 2 Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012). Damit lassen sich Divergenzen vermeiden und es kann ein einheitlicher Standard geschaffen werden. Zudem erhöht ein solches Vorgehen die Akzeptanzchancen in den Organen der europäischen Gesetzgebung.

 

2. Annahme von öffentlichen Urkunden

Gleiches gilt entsprechend für die Annahme öffentlicher Urkunden. Auch hierfür findet sich in der Erbrechtsverordnung 650/2012 (Art. 59 ErbVO) ein ausdifferenziertes System. Dieses System hat zwar sicher seine Schwächen und hat auch noch nicht den „Lackmustest“ in der Praxis bestanden. Dennoch ist es besser, sich an einem erreichten Standard zu orientieren als das „Rad neu zu erfinden“.

 

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