Vertragsverletzungsverfahren

Stellungnahme vom 19.12.2000

 

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme in dieser sehr bedeut­samen Angelegenheit.

 

I.

1. Die Kommission trägt in ihrem Schreiben vom 8.11.2000 keine neuen, nicht bereits in ih­rem Schreiben vom 18.6.1999 angeführten Argumente vor. Die Rechtsansicht der Kommission erschöpft sich ohne eingehendere Begründung nach wie vor darin, dass nur die der freien Ausübung einer Rechtsprechungsbefugnis gleichkommende Tätigkeit bzw. die einem Staatsanwalt vergleichbare Tätigkeit dem Anwendungsbereich des Art. 45 EGV unterfalle. Die Kommission beruft sich für diesen immer wieder bemühten und apodiktisch in den Raum gestellten Vergleichsmaßstab in nicht gerechtfertigter Weise auf die wenigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 45 EGV, vormals Art. 55. Wir erlauben uns in diesem Zusammenhang auf unsere Stellungnahme vom 3.8.1999 zu verweisen. Darin haben wir ausführlich dargestellt, dass der EuGH den Begriff der „Aus­übung öffentlicher Gewalt“ bisher nicht abschließend definiert hat. Der Rechtsprechung des EuGH kann entgegen der Ansicht der Kommission vor allem nicht entnommen wer­den, dass die vorstehend umschriebene Tätigkeit eines Richters oder Staatsanwalts zum abschließenden Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine „Ausübung öffentli­cher Gewalt i.S.v. Art. 45 EGV vorliegt, zu erheben ist.

2. In unserer vorgenannten Stellungnahme, der sich Ihr Ministerium in dem dem BMF zu­geleitetem Entwurf freundlicherweise in weiten Teilen angeschlossen hat, haben wir nachgewiesen, dass auf Grund der vorliegenden Urteile des EuGH durchaus davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit des Notars unter den Vorbehalt des Art. 45 EGV zu subsumieren ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf die vorge­nannte Stellungnahme und fügen sie diesem Schreiben nochmals als Anlage bei. Nach Auffassung der Deutschen Notarvereins sollte und kann daher die Bundesrepublik Deutschland nach wie vor mit sehr guten Gründen auf ihrem bisherigen Standpunkt be­harren, dass die von einem Notar ausgeübten Tätigkeiten nichts anderes als die „Aus­übung öffentlicher Gewalt“ i.S.v. Art. 45 EGV darstellen.

Die Haltung der Kommission ist im übrigen nicht frei von Widersprüchen. Die Kommissi­on gesteht unter Ziffer 2. und ausdrücklich zu Beginn der Ziffer 3. ein, dass „die Tätig­keiten des Notars … eine Teilnahme an der Ausübung der öffentlichen Gewalt darstel­len“. Die Anwendung des Art. 45 EGV auf die unter Ziffer 3. a) bis f) dargestellten ho­heitlichen Tätigkeiten wird unter Ziffer 3. g) lediglich mit dem Argument abgelehnt, dass dies unangemessen wäre. Bereits in der erwähnten Stellungnahme unseres Verbandes, vgl. S. 2 f., haben wir darauf hingewiesen, dass Art. 45 EGV innerhalb seines Anwen­dungsbereichs die Souveränität der Mitgliedsstaaten gewährleistet. Es ist deshalb der Bundesrepublik Deutschland überlassen, ob sie – da der Anwendungsbereich des Art. 45 EGV eröffnet ist – von der ihr eingeräumten Möglichkeit, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit einzuschränken, Gebrauch macht. Da offensichtlich auch die Kommission von der „Ausübung öffentlicher Gewalt“ durch die Notare ausgeht und da­durch der Anwendungsbereich des Art. 45 EGV eröffnet ist, kommt es auf den von der Kommission angeführten Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bzw. der Unangemes­senheit nicht mehr an. Diese Argumentation schränkt die Organisationskompetenz der Bundesrepublik in unzulässiger Weise ein und offenbart Unsicherheiten der Kommission ob der Richtigkeit ihrer Auffassung.

Im übrigen verstößt die Argumentation der Kommission gegen die der Diplomanerken­nungsrichtlinie vorangestellte Präambel. Dort heißt es: „Die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome präjudiziell in keiner Weise die Anwendung von Ar­tikel 48 Absatz 4 <jetzt Artikel 39 Abs. 4> und Artikel 55 <jetzt Artikel 45> des Vertra­ges.“ Indem die Kommission auf die in der Diplomanerkennungsrichtlinie vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen als einem milderem Mittel verweist, unternimmt sie aber gerade den Versuch, die Auslegung der vorgenannten Regelungen in unzulässiger Weise durch Heranziehung der Richtlinie zu präjudizieren. Eine solche Argumentation, nämlich den EG-Vertrag durch Hinweise auf Sekundärrecht verbindlich auszulegen, sollte durch das vorgenannte Zitat gerade verhindert werden.

Die Argumentation der Kommission baut darauf auf, die Aufgaben und Tätigkeiten des Notars mit denen eines Richters oder Staatsanwalts zu vergleichen und sodann festzustellen, dass der Notar daraus nur – in den Augen der Kommission – weniger wichtige Teilbereiche abdeckt. Mit dieser Argumentation versperrt sich die Kommission den Blick für die Besonderheiten des No­tarberufs.

In den juristischen Tätigkeitsfeldern der Notare (insbesondere Grundstücksverkehr, Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht) geht es nicht nur um die Individualinteressen der Bürger, sondern zugleich um eminent wichtige staatliche Gemeinwohlinteressen. Im objektivierten Indi­vidualinteresse der Bürger liegt es, dass Streitigkeiten in diesen Tätigkeitsfeldern so selten wie nur irgend möglich gehalten werden. Die Streitvermeidung („Richter im Vorfeld“) in diesen für den Bürger besonders wichtigen Rechtsgebieten liegt zugleich im staatlichen Gemeinwohlinte­resse („Wahrung des Rechtsfriedens“). Darüber hinaus hat der Staat ein originäres Eigeninte­resse daran, dass der Rechtsverkehr in diesen Tätigkeitsfeldern geordnet und verlässlich abläuft, da Rechtsgüter wie z.B. Grund und Boden, familiäre Statusverhältnisse oder juristische Status­verhältnisse betroffen sind, die einen besonders hohen Gemeinwohlbezug haben. All dies hat dazu geführt, dass Deutschland (und in ähnlicher Weise zahlreiche andere Staaten in Europa und der übrigen Welt) diese Tätigkeitsfelder dem freien, ungezügelten Privatrechtsverkehr ent­zogen und in seine staatliche Obhut genommen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit als einer unmittelbaren und spezifischen Ausprägung der öffentlichen Gewalt unterworfen hat. Die Nota­re sind lediglich ein – von Notariatsverfassung zu Notariatsverfassung unterschiedlich weit – or­ganisatorisch ausgegliederter Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Angesichts des besonders hohen Gemeinwohlbezugs dieser juristischen Tätigkeitsfelder und der mit diesen Feldern verbundenen unmittelbaren und spezifischen Teilnahme an der Aus­übung öffentlicher Gewalt, hat Deutschland dabei zu Recht den Zugang zum Beruf des Notars nicht nur an besonders hohe fachliche Kompetenzen geknüpft, die – zumindest im Bereich des Nur-Notariats – sogar höher als die für Richter und Staatsanwälte sind. Der hohe Gemeinwohl­bezug verlangt überdies eine besondere Loyalität zum Staat, wie sie nur von einem eigenen Staatsbürger erwartet werden kann. Daher ist da Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit für Notare objektiv mindestens ebenso gerechtfertigt, wie bei Richtern oder Staatsanwälten. Welchen hohen Rang die Tätigkeit der deutschen Notare in unserem Rechtssystem innehaben, ist auch daran zu erkennen, dass es z.B. mit der Auflassung und mit gesellschaftsrechtlichen Statussachen Aufgaben gibt, die nach unserem Internationalen Privatrecht in Abweichung von der dort ansonsten vorherrschenden Liberalität nicht wirksam vor einem ausländischen Notar beurkundet werden können.

 

II.

Der Deutsche Notarverein erlaubt sich im folgenden das Augenmerk auf die Konsequenzen der sehr engen Auslegung des Art. 45 EGV durch die Kommission zu richten. Denn die Rechtsauf­fassung der Kommission hätte über den Berufsstand der Notare hinausgehend ganz erhebliche Auswirkungen auf das Justizsystem der Bundesrepublik Deutschland. Dies hängt in erster Linie damit zusammen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH zur Beurteilung der Frage, ob der Anwendungsbereich des Art. 45 EGV eröffnet ist, nicht auf den Beruf als solchen, sondern auf die einzelnen von dem Berufsträger ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist, vgl. nachfolgend 1. Ähnlich ist die Haltung des EuGH im Hinblick auf Art. 39 Abs. 4 EGV. Der Vor­behalt gilt nur für konkrete mit einer bestimmten hoheitlichen Funktion verbundenen Stellen. Keinesfalls werden alle Beschäftigungen innerhalb einer öffentlichen Einrichtung, mithin bspw. alle Beschäftigten innerhalb eines Gerichts, von der Ausnahmevorschrift des Art. 39 Abs. 4 EGV nur deshalb erfasst, weil einige der Beschäftigten der Behörde eine ausreichend hoheitli­che Funktion ausüben, vgl. nur Catlies/Ruffert, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, Art. 39 Rdn. 103.

In seinen Auswirkungen wesentlich schwerwiegender ist jedoch die Folgerung der Kommission, dass die Diplomanerkennungsrichtlinie anzuwenden sei, sofern der Anwendungsbereich von Art. 45 EGV bzw. Art. 39 Abs. 4 EGV nicht eröffnet ist, vgl. nachfolgend 2. Die Kommission weist denn auch in ihrem Schreiben, vgl. S. 5 unter Ziffer 5., ausdrücklich darauf hin, dass die Diplomanerkennungsrichtlinie ebenfalls auf öffentliche Einrichtungen Anwendung findet, mithin also auch für die Justiz als Arbeitgeber.

Würde man vor diesem Hintergrund die Auffassung der Kommission hinnehmen, dass aus­schließlich die freie Ausübung der Rechtsprechungsbefugnis bzw. die einem Staatsanwalt ein­geräumte Befugnis im öffentlichen Interesse ein Strafverfahren einzuleiten der absolute Ver­gleichsmaßstab wäre, so fielen damit zugleich weite Teile der Tätigkeiten von Richtern und Rechtspflegern im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit aus dem Anwendungsbereich des Art. 45 EGV bzw. des Art. 39 Abs. 4 EGV und damit wiederum zugleich in den Anwendungsbe­reich der Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG.

 

1. Eintragungsverfügungen von Richtern und Rechtspflegern bspw. im Bereich des Grund­buch- oder Handelsregisterwesens stellen keine kontradiktorischen richterlichen Ent­scheidungen dar. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 BGB auf derartige Verfügungen keine Anwendungen findet. Betroffen wäre bspw. ebenso der gesamte Bereich des Erbscheinserteilungsverfahrens.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist, wie dargestellt, zur Beurteilung der Frage einer „Ausübung öffentlicher Gewalt“ auf die einzelnen Tätigkeiten und gerade nicht auf den Beruf als solchen, wie er nach nationalen Gesetzen gestaltet und geprägt ist, abzu­stellen. Insbesondere ist es unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend, dass sich zumindest ein Teil der von einem Berufsträger ausgeübten Tätigkeiten als eine „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ darstellt. Ähnlich stellt sich die Rechtslage im Hinblick auf Art. 39 Abs. 4 EGV dar. Auch diesbezüglich prüft der EuGH für jede einzelne Stelle innerhalb einer Behörde bzw. eines Gerichts die Frage einer Ausübung hoheitlicher Be­fugnisse. Das Europarecht zwingt zu einer Trennung der Tätigkeiten bzw. Funktionen innerhalb einer Behörde und hat in der Vergangenheit bzw. wird auch in Zukunft im Hin­blick auf Art. 39 Abs. 4 bzw. 45 EGV zur Veränderung von traditionellen nationalen Be­rufsbildern, wie bspw. dem des Richters, zwingen.

Die Vielzahl der Tätigkeiten eines Richters im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind von seiner Befugnis und der Pflicht zur Rechtsprechung in kontradiktorischen Ver­fahren, wie bereits die Geschäftsverteilung innerhalb der Gerichte zeigt, ohne weiteres trennbar. Daraus folgt aus europarechtlicher Sicht, dass beide Tätigkeitsbereiche im Hinblick auf Art. 39 Abs. 4 EGV einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen sind. Da­durch würden – folgte man der Auffassung der Kommission – nur diejenigen Tätigkeiten von Richtern in den Anwendungsbereich des Art 39 Abs. 4 EGV und damit zugleich aus dem Anwendungsbereich der Diplomanerkennungsrichtlinie fallen, bei denen verbindli­che Urteile in kontradiktorischen Verfahren gefällt werden. Aus europarechtlicher Sicht wäre es dabei vollkommen unbeachtlich, dass Richter derzeit zwischen den verschiede­nen Geschäftsbereichen hin und her „versetzt“ werden. Wie bereits bei anderen Berufs­gruppen geschehen, wäre der nationale Gesetzgeber auf entsprechenden europäischen Druck hin gezwungen, zwei Formen von Richtern zu schaffen. Nämlich solchen, die auch bzw. nur rechtsprechend tätig sind und solchen, die gerade keine Rechtsprechung im engeren Sinne ausüben. Für letztere wäre – aus Sicht der Kommission – ein Staats­angehörigkeitsvorbehalt unzulässig.

Die von Rechtspflegern und Gerichtsvollziehern ausgeübten Tätigkeiten würden noch in viel geringerem Maße unter Art. 39 Abs. 4 EGV fallen. Denn diese beiden Berufsgrup­pen treffen im Justizsystem der Bundesrepublik Deutschland im Regelfall keine kontra­diktorischen Entscheidungen.

Es ist mithin nur eine Frage der Zeit bis die Kommission auf Grund ihrer „Salami-Taktik“ auch für diese Berufsgruppen ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet.

 

2. Die Haltung der Kommission würde dazu führen, dass der Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland in der Ausgestaltung ihres Justizsystems und der damit verbundenen Frage, welchen Institutionen im Rahmen dieses Justizsystems die Aus­übung öffentlicher Gewalt übertragen wird und welche Qualifikationsanforderungen an die ausübenden Berufsträger zu stellen sind, sehr empfindlich eingeschränkt würde. Dies trifft insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die im Bereich der vorsorgen­den Rechtspflege durch das Registerwesen mit all seinen Erleichterungen für den Rechtsverkehr vorbildlich ist, besonders schwer. Ursache dafür wäre die Pflicht zur An­wendung der Diplomanerkennungsrichtlinie und die daraus resultierenden, nachfolgend dargestellten Folgen.

Die Kommission beharrt in dem Schreiben vom 28.11.2000 auf ihrer Haltung, dass die Aufgabe des Staatsangehörigkeitsvorbehalts zwingend die Anwendung der Diplomaner­kennungsrichtlinie 89/48/EWG zur Folge habe. Die vorbehaltslose Aufhebung des Staatsangehörigkeitsvorbehalts würde damit aus Sicht der Kommission das Eingeständ­nis beinhalten, dass notarielle Tätigkeiten keine „Ausübung öffentlicher Gewalt“ i.S.v. Art. 45 EGV darstellen. Anderenfalls fände nämlich die Diplomanerkennungsrichtlinie keine Anwendung. Dass ein derartiges Eingeständnis auch Folgen für die übrigen Berei­che der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach sich ziehen würde, wurde bereits oben ange­deutet und soll im Folgenden vertieft werden. Dieses aus Sicht der Kommission beste­hende Junktim zwischen dem Staatsangehörigkeitsvorbehalt und der Diplomanerken­nungsrichtlinie wurde trotz verschiedener Anläufe seitens notarieller Berufsvereinigun­gen in der Vergangenheit nie aufgegeben und liegt auch in der Konsequenz der EG- Vertrages.

Die vorbehaltslose Aufgabe des Staatsangehörigkeitvorbehalts würde infolge der Pflicht zur Anwendung der Diplomanerkennungsrichtlinie den von der Bundesrepublik Deutschland bisher in Anspruch genommenen Gestaltungsspielraum bei der künftigen Ausgestaltung des Berufsbildes des Notars, aber auch bei allen anderen Tätigkeiten in­nerhalb des Bereichs der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in ganz erheblichen Maße ein­schränken. Dies ist umso gravierender als die aus Sicht der Kommission zur Anwendung gelangende Diplomanerkennungsrichtlinie nicht im Ansatz geeignet ist, die vielzähligen Probleme, die mit einer Aufhebung des Vorbehalts der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden wären, zu lösen. Sollte es politisch erwünscht sein, den Staatsangehörig­keitsvorbehalt aufzugeben, dürfte ein solcher Schritt in Anbetracht dessen nur mit einer europaweiten Lösung der nachfolgend geschilderten Probleme einhergehen, die den gesamten Bereich der Rechtspflege erfasst, der sich nicht in der rechtsprechenden Tä­tigkeit von Richtern erschöpft.

 

Das gravierendste Problem besteht darin, dass die Diplomanerkennungsrichtlinie keine Handhabe bietet, die bisherigen hohen und auch erforderlichen fachlichen Anforderun­gen an die im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätigen Berufsträger künftig auf­rechtzuerhalten. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden zwar zu einem nicht unerheblichen Teil keine bindenden kontradiktorischen Entscheidungen gefällt. Die Ent­scheidungen, die von den einzelnen Berufsträgern gefällt werden, sind jedoch in ihren rechtlichen und v.a. wirtschaftlichen Auswirkungen von nicht minderer Bedeutung. Als Beispiele seien nur die Erbscheinserteilung, die Erteilung von Vollstreckungsklauseln durch Notare oder auch die Eintragung in Grundbücher oder Handelsregister genannt. Die Qualität der Arbeit im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit steht und fällt damit wie in jedem anderen privaten Dienstleistungsbereich auch mit der fachlichen Qualifika­tion der Berufsträger. Im Unterschied zum privaten Dienstleistungsbereich können die von den Berufsträgern getroffenen hoheitlichen Entscheidungen jedoch nicht mehr ohne weiteres korrigiert werden. Hinzukommt, dass die Freiwillige Gerichtsbarkeit in weiten Teilen gerade der Streitvermeidung, mithin der vorsorgenden Rechtspflege dienen soll. Je geringer die Qualifikation der Berufsträger, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit un­zutreffender Entscheidungen und desto höher wird die Streitanfälligkeit der Entschei­dungen. Das Ziel einer vorsorgenden Rechtspflege, nämlich die Entlastung der streitigen Gerichtsbarkeit, wird durch die Absenkung der Qualifikationsanforderungen gerade ver­fehlt.

Die von der Kommission angesprochenen und in der Richtlinie vorgesehenen Aus­gleichsmaßnahmen in Form einer Zulassungsprüfung reichen nicht aus, um das erfor­derliche hohe fachliche Niveau zu gewährleisten. Die fortwährende Erhaltung dieses Ni­veaus setzt hervorragende Kenntnisse des deutschen Rechts voraus. Nicht ohne Grund ist die Justiz im Hinblick auf alle Berufsträger innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestrebt, nur das obere Drittel eines Prüfungsjahrgangs einzustellen.

Um dieses hohe fachliche Niveau, das für das Funktionieren des bestehenden Systems unabdingbar ist, halten zu können, müssten bei einer Aufgabe des Staatsangehörig­keitsvorbehalts an die ausländischen Bewerber ähnlich hohe Qualifikationsanforderun­gen im Rahmen einer Zulassungsprüfung gestellt werden, wie sie bisher an die deut­schen Bewerber gerichtet werden. Die Aufstellung derartig hoher Anforderungen würde jedoch – und das wird von der Kommission verschwiegen – gegen die Diplomanerken­nungsrichtlinie verstoßen, da im Grunde eine zweite Berufszugangsprüfung abverlangt wird, die durch die Richtlinie gerade vermieden werden soll. Die Diplomanerkennungs­richtlinie verhindert also die Prüfung hinreichender Kenntnisse des Deutschen Rechts. Als bestes Beispiel kann hierfür die deutsche Eignungsprüfung zur Zulassung auslän­discher Juristen als inländische Rechtsanwälte angeführt werden. Es ist ein offenes Ge­heimnis, dass gerade wegen der Diplomanerkennungsrichtlinie der Prüfungsstoff zum einen deutlich reduziert ist und zum anderen der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufga­ben hinter dem der zweiten juristischen Staatsprüfung zurückbleibt, vgl. nur BT-Drs. 11/6154 v. 21.12.1989, S. 13 unter V.

Bezogen auf den Berufsstand der Notare stellen sich zusätzlich eine Reihe weiterer Probleme, die mit einer Aufhebung der Staatsangehörigkeit einhergehen und von denen infolge der Kürze der Zeit nur ein Teil wenigstens kurz angerissen werden soll.

–         Ist unter Zugang zu einem reglementierten Beruf i.S.v. Art 3 der Richtlinie die Ernen­nung zum Notarassessor oder zum Notar zu verstehen? Sollen nichtakademischen Ausbildungen, die in Einzelfällen für die Ausübung des Notars in anderen Mitglieds­staaten ausreichen, ebenfalls genügen?

–        Ist der im Bereich des Notariats notwendige Numerus clausus bzgl. der zu ernen­nenden Notare mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar?

–        Die Verneinung des Art. 45 EGV und die uneingeschränkte Anwendung der Diplom­anerkennungsrichtlinie beinhaltet zugleich die Niederlassungsfreiheit. Die Diploman­erkennungsrichtlinie enthält keine Lösung für die Einhaltung des Territorialprinzips. Die notarielle Urkunde eines deutschen Notars ist unwirksam, wenn sie nicht auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beurkundet worden ist. Soll ein französischer Notar in Deutschland beurkunden können? Soll ein deutscher Notar in England beurkunden können?

–        Die Frage der Disziplinargewalt wäre mit einer schlichten Anwendung der Richtlinie nicht geklärt. Zudem fehlen in der Richtlinie Regelungen, wie die Einhaltung von Be­rufspflichten des Notars gegenüber ausländischen Berufsträgern sichergestellt wird. Zudem müsste geklärt werden, ob die mehrfache Ernennung als Notar in verschie­denen Staaten zugelassen werden kann. Wäre die Zuweisung eines Amtssitzes im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit überhaupt zulässig?

Die vorstehend aufgezeigten Probleme sollen verdeutlichen, dass die Diplomanerkennungs­richtlinie keine ausreichenden Problemlösungsregelungen für den Berufsstand der Notare und erst Recht nicht für die übrigen Bereiche der Freiwilligen Gerichtsbarkeit im Falle einer Aufhe­bung des Staatsangehörigkeitsvorbehalts enthält. Die Richtlinie wird weder dem hoheitlichen Charakter der Tätigkeiten und Entscheidungen noch den unterschiedlichen Justizsystemen der einzelnen Mitgliedsstaaten in ausreichenderweise gerecht.

Es ist nicht verwunderlich, dass ein Staatsbürger Großbritanniens die Beschwerde betreibt und die Kommission zu diesem Verfahren bewegt hat, vgl. die Kopie des beigefügten Artikels. Großbritannien ist bspw. ein dem deutschen Registerwesen vergleichbares System, das hier­zulande den Rechtsverkehr erheblich erleichtert, unbekannt. Mithin werden durch die Haltung der Kommission die Justizsysteme derjenigen Mitgliedstaaten empfindlich getroffen, bei denen die Justiz im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit traditionell weitergehende Aufgaben über­nimmt, als lediglich die einer verbindlichen Streitentscheidung durch Richterspruch. Insoweit kommt dem Verfahren über den Berufsstand der Notare hinaus, die Bestandteil des Systems der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, erhebliche Bedeutung zu. Es stellt sich aus Sicht des Deutschen Notarvereins die politische Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland es hinneh­men soll, dass ihr vorbildliches System der streitvermeidenden freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die künftige Anwendung der Diplomanerkennungsrichtlinie in ganz erheblichen Maße beein­trächtigt wird.

Aus Sicht des Deutschen Notarvereins könnte die Aufhebung des Staatsangehörigkeitsvorbe­halts nur mit einem europäischen Rechtssetzungsakt für den Berufsstand der Notare und für den übrigen Bereiche der Freiwilligen Gerichtsbarkeit einhergehen, in der eine europarechts- taugliche Lösung aller Folgeprobleme erreicht wird.

 

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