Referentenentwurf zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts

Stellungnahme vom 18.05.2004

 

Der Deutsche Notarverein bedankt sich für die Übersendung des Gesetzentwurfs und die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Da es sich um die notwendige Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts handelt, möchten wir uns auf wenige Anmerkungen beschränken.

Notare stehen täglich vor der Aufgabe, Verträge ohne Einbuße an rechtlicher Präzision so verständlich wie möglich zu gestalten. Vor der gleichen Herausforderung steht auch der Gesetzgeber. Gerade im Ehenamensrecht sollten Normen auch für den „Endnutzer“, also die Ehegatten verständlich sein. Daher schlagen wir vor, den Änderungsentwurf zu § 1355 BGB und entsprechend § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes unter anderem so zu fassen, dass statt der Formulierung „zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens“ die einfachere Formulierung „bisher“ benutzt wird:

Absatz 2 würde dann wie folgt lauten:

„(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.“

Absatz 4 Satz 1 würde wie folgt gefasst:

„Ein Ehegatte, dessen Geburtsname oder bisheriger Name nicht Ehename wird, kann diesen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.“

Absatz 5 Satz 2 würde wie folgt gefasst:

„Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder diesen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.“

 

Die Gelegenheit könnte auch dazu genutzt werden, § 1355 BGB in einer „großen“ Lösung insgesamt klarer zu fassen. Unter anderem könnte das Verfahrenserfordernis „durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten“ vor die Klammer gezogen werden. Ein neu formulierter § 1355 BGB könnte wie folgt lauten:

§ 1355. Ehename. (1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen des Mannes oder der Frau bestimmen.

(3) Wird ein einzelner Name eines Ehegatten Ehename, kann der andere Ehegatte diesem seinen Geburtsnamen oder seinen bisherigen Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der hinzuzufügende Name aus mehreren Namen, so kann nur einer davon hinzugefügt werden. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist nicht zulässig.

(4) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder diesen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

(5) Die Bestimmung des Namens und der Widerruf nach Absatz 3 erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten. Erfolgt die Erklärung nicht bei Eheschließung, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(6) Geburtsname ist der Name, der in der Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.“

Für Rückfragen oder ein weiterführendes Gespräch stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir würden uns freuen, in die weitere Diskussion eingebunden zu werden.

 

Druckversion

Aktuelles

Aktuelle Informationen zum weiteren Themen

Nachrichten

Nachrichten

Pressemitteilungen

Pressemitteilungen

Stellungnahmen

Stellungnahmen