Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz)

Stellungnahme vom 22.9.2023

Es ist seit jeher das Selbstverständnis der Notare als Träger eines öffentlichen Amtes ist, einen relevanten Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu leisten. Notare sind bereits im heute geltenden Geldwäscherecht sowie auch in anderen Bereichen, insbesondere im Steuerrecht, durch Meldepflichten (etwa nach § 43 GwG, der GwG-MeldV-Immobilien, § 18 GrEStG, §§ 7 und 8 ErbStDV und § 54 EStDV) dazu berufen, an Behörden relevante Sachverhalte zu melden, um den Adressaten der Meldung die Erfüllung ihrer hoheitlichen Ermittlungs- und Vollzugsaufgaben zu ermöglichen. Im Jahr 2021 haben Notare über 7.000 geldwäscherechtliche (Verdachts)Meldungen abgegeben. Das sind mit Abstand die meisten Meldungen im Nichtfinanzsektor. So bescheinigt auch der jüngste FATF-Bericht den Notaren ein „ausgeprägtes Bewusstsein für die Geldwäscherisiken“ sowie ein „gutes Verständnis ihrer geldwäscherechtlichen Pflichten“. Das belegt, dass Notare die Geldwäschebekämpfung sehr ernst nehmen.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der Deutsche Notarverein grundsätzlich den Referentenentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG-E), um die Geldwäschebekämpfung in Deutschland weiter zu verbessern und den Handlungsempfehlungen der Financial Action Taskforce (FATF) aus dem Jahr 2022 gerecht zu werden. Ungeachtet dessen sehen wir einige Punkte des FKBG-E kritisch und fordern hier dringende Änderungen; dies insbesondere auch in Anbetracht des politisch angestrebten Abbaus unnötiger Bürokratie.

  • Die Bestimmungen in § 26c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 GwG-E (Übermittlungspflicht der einheitlichen und kontinuierlichen Rechtseinheitsnummer (EKRN), der Staatsangehörigkeit und des Geburtsortes sowie Erfassung der Daten der auftretenden Person bei Stellvertretungsfällen) sollten ersatzlos gestrichen werden. Eine Streichung beeinträchtigt die mit der Einführung des Immobilientransaktionsregisters beabsichtigten Zwecke in keinster Weise, da diese Daten der Verwaltung bereits vollständig vorliegen und nur durch die geforderte Streichung auch das „Once-Only-Prinzip“ eingehalten wird.
  • Die an das Immobilientransaktionsregister zu übermittelnden Daten müssen sich zwingend aus einem Gleichlauf mit dem Dateninhalt der Veräußerungsanzeige nach § 20 GrEStG ergeben und die Bestimmung von Datensatz und Schnittstelle muss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erfolgen.
  • Schließlich ist ein Auseinanderfallen von aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten zu verhindern. Deshalb ist § 50 Nr. 5 GwG-E vollständig zu streichen; andernfalls muss sich die in § 50 Nr. 5 lit. a) Hs. 2 GwG-E eingeführte Delegationsbefugnis nicht nur auf § 51 Abs. 3 GwG, sondern auch auf § 51 Abs. 2 GwG-E erstrecken.

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