Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform (2025)

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform stellt eine konsequente Fortführung des bereits in der 20. Legislaturperiode eingebrachten, jedoch nicht mehr verabschiedeten Regierungsentwurf dar. Zu letzterem hatte der DNotV am 21. August 2024 Stellung genommen. An der grundsätzlich positiven Bewertung des Referentenentwurfs hält der DNotV unverändert fest.

Die im Entwurf vorgesehene Modernisierung des Genossenschaftsrechts ist grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere die Ausweitung der notariellen Vorabprüfung gemäß § 378 Abs. 3 FamFG-E stellt einen sinnvollen Schritt zur Entlastung der Registergerichte und zur Sicherung der Eintragungsqualität dar.

Die vorgesehene Änderung des § 28 Satz 3 GenG-E i. V. m. § 18 Abs. 2 GenRegV-E gefährdet jedoch die Verlässlichkeit, Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit des Genossenschaftsregisters. Hiernach sollen Namens- oder Wohnortänderungen von Vorstandsmitgliedern künftig ohne öffentlich beglaubigte Erklärung durch einfache Anzeige beim Registergericht einzureichen sein. Dies steht im klaren Widerspruch zur gleichzeitig beabsichtigten Stärkung der notariellen Vorprüfung nach § 378 Abs. 3 FamFG-E. Eine solche Absenkung des Anmeldeerfordernisses unterläuft die präventive Kontrollfunktion der Notare – ein zentrales Element für die Verlässlichkeit, Integrität und Publizitätswirkung des Genossenschaftsregisters. Ohne notarielle Prüfung besteht das reale Risiko fehlerhafter, unvollständiger oder missbräuchlicher Eintragungen.

Die notarielle Mitwirkung stellt ein zentrales Element zur Sicherstellung von Identität, Datenqualität und Missbrauchsschutz dar – auch und gerade im digitalen Verfahren. Sie gewährleistet technisch verwertbare Einreichungen durch strukturierte Daten, schützt vor Geldwäsche, unterstützt die Einhaltung der Meldepflichten zum Transparenzregister und ist ohne Mehraufwand vollständig digital umsetzbar. Ein Verzicht auf diese bewährte Kontrolle wäre systemwidrig, belastet die Registergerichte unnötig und gefährdet die Integrität des Genossenschaftsregisters. Die notarielle Beglaubigung ist integraler Bestandteil eines digitalen und rechtssicheren Registerwesens. Von diesem Standard darf auch im Genossenschaftsregister nicht abgewichen werden.

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