Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht

Der Deutsche Notarverein begrüßt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht. Die Erweiterungen der notariellen Online-Verfahren erfolgen mit Augenmaß, berücksichtigen die unterschiedlichen Schutz- und Belehrungszwecke der betroffenen Formvorschriften und knüpfen an die bereits bewährten Erfahrungen mit den seit 2022 bestehenden Online-Verfahren an.

Der Referentenentwurf setzt die richtigen Akzente, indem er die bewährten Online-Verfahren auf ausgewählte, klar abgrenzbare und praxisrelevante Anwendungsfelder erweitert. Die Ausweitung auf das Stiftungsregister, auf Registervollmachten und auf Vollmachten zur Stimmabgabe in GmbH-Gesellschafterversammlungen mag inhaltlich überzeugen und kann die Attraktivität digitaler Angebote für Bürger und Unternehmen gleichermaßen erhöhen. Auch die Ausweitung auf die Gründung von Aktiengesellschaften und KGaAs zeigt, dass der Gesetzgeber die Potenziale der Digitalisierung nutzt, ohne die Schutzzwecke der notariellen Beurkundung aufzugeben oder abzuschwächen. Besonders in diesem Anwendungsbereich ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Erfüllung der Amtspflichten des Notars und damit die zentralen Schutzzwecke des Formerfordernisses gewährleistet sind.

Bei aller Zustimmung zur nun vorgesehenen – in diesem Maße zweckmäßigen – Ausweitung möchten der Deutsche Notarverein zu bedenken geben, dass die Einführung und Fortentwicklung notarieller Online-Verfahren weiterhin nur mit Augenmaß erfolgen darf. Videokonferenzen eignen sich vor allem für einfach gelagerte, konsensuale Vorgänge ohne gegenläufige Interessen, bei denen Beratungs- und Belehrungsfunktionen äquivalent zum Präsenzverfahren gewährleistet sind. Hier können und sollten die gewichtigen Vorteile der Beschleunigung, Erleichterung und örtlichen Unabhängigkeit notarieller Online-Verfahren in vollem Maße ausgeschöpft werden. In typischerweise komplexeren Vorgängen, in denen das gesetzliche Leitbild der Beratungsfunktion und des Übereilungsschutzes durch die notarielle Beurkundung besonders zum Tragen kommt, muss das Präsenzverfahren der vorzugswürdige Standard bleiben.

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