Konsultation zum Grünbuch: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern

Stellungnahme vom 29.04.2011

 

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum o. g. Grünbuch (im Folgenden: „Grünbuch Personenstandsurkunden“). Hierbei beschränken wir uns auf die Beantwortung der Fragen, die Bezugspunkte zu der notariellen Praxis aufweisen:

 

Frage 1:

Der Verzicht auf Verwaltungsmodalitäten ist natürlich immer dazu geeignet, die Schwierigkeiten zu überwinden, mit denen EU-Bürger in dem hier in Rede stehenden Bereich konfrontiert sind. Dies gilt bereits für den Verzicht auf Rechtsregeln (statt der Selbsthilfe) an sich. Die Antwort auf Frage 1 ist daher eine Selbstverständlichkeit ohne weiterführenden Erkenntniswert. Die von der EU-Kommission gestellte Suggestivfrage lenkt jedoch durch die ihr innewohnende Monokausalität von dem eigentlichen Kernproblem dieser Frage ab. Denn die mit dem Verzicht auf „Formalitäten“ verbundene Überwindung von im Vagen bleibenden „Schwierigkeiten“ stellt schließlich nur eine der zahlreichen Konsequenzen dar, die mit diesem Schritt – Verzicht auf die Legalisation/Apostille – verbunden sind. Das Leben ist hier wie immer komplizierter und komplexer als es auf den ersten Blick erscheint. Es bedarf daher einer umfassenden und differenzierten Betrachtung aller Folgen eines derartigen Schrittes, um einschätzen zu können, welche Entscheidung hier getroffen werden sollte.

 

Schließlich stellt die Apostille bzw. Legalisation beileibe nicht nur eine bloße „Verwaltungsformalität“ dar. Sie bestätigen vielmehr a) die Echtheit einer im Ausland erstellten öffentlichen Urkunde und b)  die Zuständigkeit der ausländischen Behörde. In diesem Bereich existiert zudem ein ausbalanciertes und –differenziertes System. So sind etwa bestimmte Arten von Urkunden nach dem Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zur Befreiung von Urkunden von der Legalisation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gänzlich vom Erfordernis der Legalisation ausgenommen; diese Urkunden bedürfen damit nur noch einer Apostille. Einzelne Mitgliedstaaten haben überdies noch ergänzende bi- bzw. multinationale Verträge abgeschlossen. In diesen verzichtet z. B. Deutschland auch auf das Erfordernis einer Apostille im Hinblick auf öffentliche Urkunden aus Belgien, Frankreich, Italien, Österreich und der Schweiz (nur behördliche Urkunden). Die EU-Kommission beschreibt die hierdurch entstandene Rechtslage, in der zum Teil die Legalisation, zum Teil die Apostille und zum Teil keinerlei Echtheitsbestätigung erforderlich ist, lapidar als „nicht mehr den Erfordernissen und den Entwicklungsperspektiven unserer heutigen Gesellschaft in einem gemeinsamen Rechtsraum“ entsprechend (S. 7). Diese bloße Unterstellung lässt jedoch zwei Aspekte gänzlich unberücksichtigt:

 

Zum einen hat der jeweilige EU-Mitgliedstaat durch das vorbezeichnete ausdifferenzierte System deutlich gemacht, dass er gerade nicht unterschiedslos alle ausländischen öffentlichen (Personenstands-) Urkunden ohne zusätzliche Bestätigung der Echtheit die innerstaatliche Anerkennung zubilligen möchte. Die EU möchte zwar ein „gemeinsamer Rechtsraum“ werden, dies ist sie jedoch noch nicht und davor darf man nicht die Augen verschließen. Die Ausstellung von Personenstandsurkunden unterliegt in den verschiedenen Mitgliedstaaten bisher nicht vergleichbaren rechtlichen Anforderungen und Schutzbestimmungen, ihre Verlässlichkeit ist daher zu unterschiedlich und somit können sie nicht ohne weiteres gleichbehandelt werden. Die Konsularabteilungen der Außenministerien können über ihre Erfahrungen Näheres berichten.

 

Zum anderen übersieht die EU-Kommission auch den enormen praktischen Mehrwert der Apostille/Legalisation. Es ist für den mit einer ausländischen Personenstandsurkunde befasten Praktiker – also etwa auch den Notar, dem eine Heiratsurkunde aus dem Vereinigten Königreich, eine Adoptionsurkunde aus Zypern oder eine Doktorurkunde einer rumänischen Universität vorgelegt wird – regelmäßig nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Urkunde eine „echte“ ist oder ob eine bloße Kopie oder Fälschung vorliegt. Neben das Sprachproblem tritt hier noch die Unkenntnis über das der Erstellung der Urkunde vorgeschaltete Verfahren in dem betreffenden EU-Staat, die hierfür zuständige ausländische staatliche Stelle und den Mindestinhalt bzw. Aussehen einer solchen ausländischen öffentlichen Urkunde. Die Apostille bzw. Legalisation vermag hier wertvolle Hilfe zu leisten, indem durch eine objektive und neutrale Stelle die Echtheit der Urkunde bestätigt wird. Gleiches gilt für andere Behörden, wie z. B. Standesämter, Zeugnisanerkennungsstellen etc.

 

Der Deutsche Notarverein hat daher gegen eine allgemeine und undifferenzierte Abschaffung des Erfordernisses der Apostille bzw. Legalisation Bedenken. An dieser Stelle nach der „Rasenmähermethode“ vorzugehen, bedeutete, wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Nicht jede „Verwaltungsförmlichkeit“ stellt immer (nur) ein Hindernis für die hiervon betroffenen Bürger dar; es kann auch ein „notwendiges Übel“ bedeuten, um die noch immer bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten angemessen abzubilden.

 

Frage 3:

Die von der Kommission zur Diskussion gestellte Registrierungskonzentration stellt kein Allheilmittel dar und versagt bei Ereignissen, die mehr als eine Person betreffen – wie insbesondere die Heirat/Verpartnerung. Der Geburtsort scheint hier zur Gewährleistung einer dauerhaften und rechtssicheren Anknüpfung am ehesten geeignet.

 

Frage 4:

In Deutschland dürfte bereits die föderale Struktur gegen eine einzige „Informationsstelle pro Mitgliedstaat“ sprechen. Zudem veralten derartige Veröffentlichungen meist rasch.

 

Frage 5:

Die Verwendung eines mehrsprachigen Vordrucks dürfte die tägliche Arbeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten prinzipiell erleichtern. Es müsste jedoch abgesichert sein, dass das betreffende Dokument alle notwendigen Informationen enthält, ohne für den Rechtsanwender durch zusätzliche, nicht erforderliche Angaben eine Mehrbelastung zu schaffen.

 

Fragen 8 und 9:

Die Fragen 8 und 9 betreffen beide die Anerkennung von Personenstandsurkunden bzw. noch weiter gehend des ihnen zugrunde liegenden Personenstands, so dass diese gemeinsam behandelt werden.

 

Der Deutsche Notarverein lehnt die automatische Anerkennung einer Sach- und Rechtslage ab, die im Ursprungsland eingetreten ist und in der Personenstandsurkunde lediglich verlautbart wird (Frage 8). Wir unterstützen vielmehr die Harmonisierung des Kollisionsrechts (Frage 9).

 

Eine Personenstandsurkunde begründet den Beweis über die durch sie verlautbarte Rechtstatsache oder das durch sie verlautbarte Rechtsgeschäft. Wir verweisen insoweit auf § 54 PStG:

 

„1)    Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.

(2)    Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1)[1] haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

(3)    Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.“

 

Ein diskussionswürdiger Ansatz der Vereinheitlichung auf europäischer Ebene könnte nun darin gesehen werden, die volle Beweiswirkung (entsprechend § 54 Abs. 2 PStG) EU-weit anzuerkennen (auch wenn der tatsächlich zu erwartende Mehrwert für den Bürger gering bleiben dürfte).

 

Der in Frage 8 aufgeführte Ansatz einer „automatischen Anerkennung“ geht jedoch weit über diesen Aspekt hinaus: so soll hier das verlautbarte Rechtsgeschäft selbst (also etwa die Eheschließung, Adoption oder die Namensänderung) in jedem Mitgliedstaat anerkannt werden. Die Frage nach der Wirksamkeit und den Rechtswirkungen des durch die Urkunde verlautbarten Rechtsgeschäfts richten sich jedoch nach dem nationalen Kollisionsrecht und dem hierdurch bestimmten nationalen materiellen Recht. Die Urkunde selbst „zementiert“ schließlich nicht die Richtigkeit der hierin verlautbarten Tatsache. Wie sich aus besagtem § 54 Abs. 3 PStG ergibt, kann (nicht nur) nach deutschem Recht auch die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache nachgewiesen werden. Ein solcher Gegenbeweis bestünde nach dem Frage 8 zugrundegelegten Konzept der automatischen Anerkennung demgegenüber nicht; es entstünde mithin die perplexe Situation, dass ausländische Urkunden eine weitreichendere – faktisch unbegrenzte und kaum widerlegbare (hierzu sogleich) – Beweiswirkung hätten als nationale (für die in Deutschland zumindest § 54 Abs. 3 PStG gilt). Der einzige „Notanker“, den das nationale Recht besäße, um gegen „unrichtige“ bzw. innerstaatlich nicht anzuerkennende Rechtstatsachen (etwa im Falle des Vorliegens einer Scheinehe in einem anderen EU-Staat zum Zwecke der Erlangung von Sozialleistungen bzw. eines Aufenthaltsrechts in Deutschland) oder inhaltlich falsche, gefälschte oder bestrittene Personenstandsurkunden vorzugehen, wäre der ordre public-Vorbehalt. Diese Bestimmung ist jedoch nur für schwerwiegende, dem Gerechtigkeitsempfinden eklatant widersprechende Ergebnisse ein tauglicher und nur äußerst beschwerlicher Hebel, bei dem zudem auf das eigene statt das fremde Recht abgestellt wird, was zusätzliche Probleme aufwirft.

 

Würde die Anerkennung der Urkunde der Form nach auch deren Inhalt erfassen, so wäre zweifelhaft, wie z. B. mit einer schlicht inhaltlich falschen Personenstandsurkunde zu verfahren wäre. Denn würde diese ein generell mit der innerstaatlichen Rechtsordnung in Einklang stehendes Rechtsgeschäft oder einen Status verlautbaren (etwa: Eheschließung, Adoption, Diplom) so könnte man ihr allenfalls mit Hilfe des ordre-public-Vorbehalts die Anerkennung versagen. Hierzu müsste aber nach herkömmlichem Verständnis des Art. 6 EGBGB das abstrakt verlautbarte Rechtsgeschäft – und nicht das konkret verlautbarte – mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sein.

 

Zudem bestünde die Gefahr eines „Personenstandtourismus“: gewiefte EU-Bürger könnten die unterschiedlichen Rechtsordnungen innerhalb der EU dazu nutzen, um für sie sonst geltende innerstaatliche Verbotsvorschriften zu umgehen (etwa: Anerkennung einer der Ehe weitgehend gleichgestellten „Ehe-light“ heterosexueller Paare, etwa dem PACS des französischen Rechts). Die dergestalt in einem anderen Mitgliedstaat verlautbarte Rechtstatsache könnte so über den „Umweg“ der Urkundsanerkennung auch im Heimat-/Wohnsitzstaat zu (unerwünschten) Rechtswirkungen führen (so auch Wagner, FamRZ 2011, 609, 611: „Zufälligkeiten“).

 

Mit Recht lehnt daher auch die internationalprivatrechtliche Literatur den Systemwechsel vom bisherigen Kollisionsrecht (Recht der Verweisung) zu einem Recht der Anerkennung materiell-rechtlicher Rechtslagen ab (siehe Mansel/Thorn/Wagner, IPRax 2011, 1, 3 und Wagner, FamRZ 2011, 609, 610 f.). Mit Recht weisen Mansel/Thorn/Wagner (aaO) darauf hin, dass damit neue schwierige Fragen aufgeworfen werden; „Was ist Gegenstand der Anerkennung? Was sind die Anerkennungsvoraussetzungen? Wie ist die Konkurrenz unterschiedlicher Anerkennungslagen aufzulösen? Wie ist die Anerkennungswirkung zu bestimmen? Wie sind Inkompatibilitäten zwischen dem anzuerkennenden Recht des Erststaates und dem Binnenrecht des Zweitstaates aufzulösen? Sind auch rechtswidrig geschaffene Anerkennungswirkungen anzuerkennen?

 

Im Ergebnis kommt man damit zu einem Kollisionsrecht des Anerkennungsrechts, was – um einen mathematischen Vergleich anzustellen, dem Integral des bisherigen Kollisionsrechts entspräche. Eine Vereinfachung liegt darin nicht.

 

Mit Recht stellen zwischenstaatliche Verträge wie z. B. das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (siehe Art. 23 KSÜ) oder das Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige (siehe dessen Art. 14) bei der Frage der Anerkennung nur auf die in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahme und nicht auf die darüber ausgestellte Urkunde ab. Zudem besteht diese Anerkennungspflicht nicht generell, sondern ist das Ergebnis einer Interessenabwägung in einem Fall, der für das betroffene Kind von erheblicher Auswirkung ist.

 

Frage 10 und 11

 

Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich die Antwort auf die Fragen 10 und 11.

 

Ausschließlich das (bisher nur z. T. harmonisierte) Kollisionsrecht hat darüber zu entscheiden, welches materielle Recht den Inhalt eines Rechtsgeschäfts bestimmt. Anders ausgedrückt: Über die Anforderungen an den Nachweis der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde entscheidet das Zielland in Abhängigkeit davon, aus welchem Herkunftsland die Urkunde stammt. Über die (Form-) Wirksamkeit der Urkunde entscheidet das Formstatut des Ziellandes, über die materielle Wirksamkeit und die Rechtswirkungen des der Urkunde zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts entscheidet das durch das Kollisionsrecht des Ziellandes berufene konkret maßgebliche materielle Recht (Geschäftsstatut). Der europäische Gesetzgeber sollte daher sein Augenmerk auf die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts legen anstatt sehenden Auges zuzulassen, dass durch die Hintertür der undifferenzierten und generellen Urkundsanerkennung die schleichende Abschaffung der zwingend erforderlichen Kontrolle der Wirksamkeit und der konkreten Rechtswirkungen des verlautbarten Rechtsgeschäfts erfolgt.

 

Eine Harmonisierung des Kollisionsrechts hätte zudem den Vorteil, dass hiervon – anders als bei der Anerkennung „von Rechts wegen“ – auch Sachverhalte mit Drittstaaten erfasst und zufriedenstellend gelöst werden könnten, die von einer „automatischen Anerkennung“ von Personenstandsurkunden aus EU-Mitgliedstaaten nicht erfasst wären.

 

[1] Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus: aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke, aus dem Eheregister Eheurkunden, aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden, aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden, aus dem Sterberegister Sterbeurkunden, aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.

 

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