Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption

Stellungnahme vom 02.10.2019

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorbezeichneten Gesetzentwurf. Wir gehen zunächst auf die Regelungen zum Umfang der Beratung durch die Adoptionsvermittlung ein, die aus unserer Sicht in zu weitgehender Weise die rechtliche Beratung umfasst (A.). Bei den geplanten Regelungen zur verpflichtenden Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle bei Stiefkindadoptionen vor Abgabe der notwendigen Erklärungen und Anträge ist aus unserer Sicht die zwingende zeitliche Reihenfolge abzulehnen (B.). Noch berücksichtigt werden müssten in dem hier gegenständlichen Gesetzentwurf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien und das dazugehörige Gesetzesvorhaben (C.). Die Einbindung der Adoptionsvermittlungsstelle in internationalen Adoptionen begrüßen wir (D.). Schließlich haben wir einige wenige redaktionelle Änderungsvorschläge (E.).

 

A. Rechtliche Beratung ist durch die notarielle Beurkundung sichergestellt

Die für die Annahme als Kind notwendigen Einwilligungserklärungen nach §§ 1746, 1747 und 1749 BGB bedürfen gemäß § 1750 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung, gleiches gilt für den Antrag (§ 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB). Damit wird neben der mit der Beurkundung verbundenen sicheren Beweiswirkung insbesondere auch eine rechtliche Beratung der Beteiligten sichergestellt, die eine informierte Entscheidung ermöglicht.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle die notarielle Beratung im Hinblick auf die psycho-sozialen Aspekte ergänzen (Begründung zu Nr. 16 (Neufassung des § 9a)). Allerdings erweckt der Wortlaut der Normen teilweise den Eindruck, dass die Adoptionsvermittlungsstelle auch die rechtliche Beratung der Beteiligten übernehmen soll. So soll die Adoptionsbegleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle nach § 9 Abs. 1 AdVermiG-E insbesondere Informationen zu folgenden Punkten umfassen:

  • Voraussetzungen und Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie Rechtsfolgen der Adoption (Nr. 2)
  • Rechte des Kindes (Nr. 4)
  • Recht zur Akteneinsicht und Möglichkeiten der Herkunftssuche des Kindes (Nr. 8)

Diese Regelungen sind aus unserer Sicht bestenfalls entbehrlich, schlimmstenfalls schädlich. Denn die rechtliche Beratung ist Aufgabe der Notarinnen und Notare. Das Gesetz schreibt die Beurkundung gerade vor, um eine qualifizierte Beratung über die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen durch Notarinnen und Notare in jedem Fall zu gewährleisten. Ferner soll die Beurkundung die vorherige reifliche Überlegung gewährleisten („Übereilungsschutz“), denn den Beteiligten wird spätestens beim Gang zur Notarin oder zum Notar deutlich, dass es nun „ernst“ wird.

Dabei sollte es Adoptionsvermittlungsstellen im Prinzip nicht verwehrt sein, die Beteiligten auf die rechtlichen Folgen einer Adoption hinzuweisen. Ihnen die rechtliche Beratung aber explizit als Aufgabe zuzuweisen, überschreitet ihre eigentliche Aufgabe und stellt eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen Adoptionsvermittlungsstelle einerseits und Notarinnen und Notaren andererseits zu Unrecht infrage. Diese Aufgabenteilung ist auch bereits in der oben zitierten Gesetzesbegründung angelegt – die Adoptionsvermittlungsstelle übernimmt entsprechend ihrer Kompetenz die psycho-soziale Beratung, Notarinnen und Notare übernehmen entsprechend ihrer Kompetenz die rechtliche Beratung. Die genannten Vorschriften sollten daher gestrichen, jedenfalls aber geändert werden, um Missverständnisse zu dieser Aufgabenteilung zu vermeiden.

 

B. Verpflichtende Beratung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle bei Stiefkindadoption (§ 9a AdVermiG)

Nach § 9a Abs. 1 AdVermiG-E muss vor Abgabe der notwendigen Erklärungen und Anträge eine Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen. Wir begrüßen das grundsätzliche Ziel der geplanten Regelung, die psycho-sozialen Folgen der Adoption stärker in den Blick zu nehmen um auch in dieser Hinsicht eine gute Beratung sicherzustellen. Zu kritisieren sind aus unserer Sicht indes folgende Punkte.

 

I. Nur Adoptionen von Minderjährigen sollten erfasst sein

Wir gehen davon aus, dass die geplanten Regelungen entsprechend § 1 AdVermiG nur die Adoption von Minderjährigen erfassen. Das geht aus unserer Sicht auch mittelbar aus § 189 FamFG hervor. Eine diesbezügliche Klarstellung in Bezug auf die verpflichtende Beratung nach § 9a AdVermiG-E – zumindest in der Gesetzesbegründung – würden wir indessen begrüßen.

 

II. Beurkundung vor Beratung durch Adoptionsvermittlungsstelle sollte auch weiterhin möglich sein

Die vom Gesetzentwurf vorgesehene zwingende zeitliche Reihenfolge, nach der vor Abgabe der notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption eine Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen muss, ist abzulehnen. Auch die umgekehrte Reihenfolge sollte statthaft sein.

 

1. Im BGB vorgesehener „Adoptionsantrag am Sterbebett“ würde unmöglich gemacht werden

Zunächst würde durch die vorgeschlagenen Änderungen im Ergebnis die in § 1753 Abs. 2 BGB vorgesehene Annahme nach dem Tod des Annehmenden faktisch unmöglich gemacht werden. Nach § 1753 Abs. 2 BGB kann die Annahme als Kind nach dem Tod des Annehmenden noch ausgesprochen werden, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen. Dieser Weg des „Adoptionsantrags am Sterbebett“ würde abgeschnitten, wenn die Beurkundung nur dann erfolgen dürfte, sofern zuvor eine Beratung stattgefunden hat.

 

2. Keine Erforderlichkeit einer vorherigen Beratung

Darüber hinaus ist eine verpflichtende Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle vor der notariellen Beurkundung der Erklärungen nicht erforderlich. Es muss allenfalls sichergestellt werden, dass das Gericht die Adoption erst aussprechen darf, wenn eine Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle erfolgt ist. Eine solche entsprechende Regelung ist im Entwurf bereits vorgesehen. So muss das Gericht nach § 196a FamFG-E den Antrag auf Annahme als Kind zurückweisen, wenn die Bescheinigungen über eine Beratung gemäß § 9a AdVermiG-E nicht vorliegen. Nach dieser Norm dürfte das Gericht die Adoption auch dann nicht aussprechen, wenn zwar die Einwilligungserklärungen und der Antrag formgerecht vorliegen, aber die Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle noch nicht erfolgt ist bzw. diese die Bescheinigung hierüber noch nicht ausgestellt hat.

Dabei ist die Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle erst nach der Beurkundung auch in gleicher Weise geeignet, das Ziel des Gesetzes zu erreichen. Für den Fall, dass der Antragsteller sich aufgrund der Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle nach der Beurkundung der Erklärungen gegen eine Adoption entscheidet, könnte dieser schlicht den Antrag auf Annahme als Kind zurücknehmen. Eine solche Rücknahme ist bis zum Wirksamwerden der Annahme, d. h. bis zur Zustellung des Annahmebeschlusses an den Antragsteller (§ 197 Abs. 2 FamFG), möglich.[1] Mit der Rücknahme des Antrags verlieren auch erteilte Einwilligungen ihre Kraft (§ 1750 Abs. 1 Satz 4 BGB).

Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine (rechtliche) Beratung und auch ein Übereilungsschutz durch die notarielle Beurkundung gewährleistet sind und die Beteiligten zudem vom Familiengericht nochmals persönlich angehört werden, wobei die Anhörung von Annehmendem und Kind zwingend sind (§ 192 FamFG). Wenn jemand aufgrund der Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle wieder vom Adoptionsvorhaben Abstand nehmen will, kann er das im Rahmen der Anhörung äußern. Es ist davon auszugehen, dass Richterinnen und Richter erhobene Einwände sicherlich besonders prüfen und berücksichtigen werden.

 

3. Unklare Rechtsfolgen bei Beurkundung ohne vorherige Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle

Gegen die zwingende zeitliche Reihenfolge spricht auch, dass es nach dem Gesetzentwurf unklar ist, welche Konsequenz es hat, wenn eine Notarin oder ein Notar die Beurkundung vornimmt, ohne dass zuvor eine Beratung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle erfolgt ist. Wortlaut und vor allem die Begründung zu § 196a FamFG-E sprechen dafür, dass die Bescheinigung nachgereicht werden kann. Einem wirksamen Ausspruch der Adoption stünde die „falsche“ Reihenfolge daher wohl nicht entgegen. Die Frage wäre also lediglich, ob sich die Notarin oder der Notar amtspflichtwidrig verhalten hat. Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass nicht ausdrücklich geregelt ist, dass sich die Notarin bzw. der Notar die Bescheinigung vorlegen lassen muss. Ausreichend könnte es also sein, dass die Beteiligten versichern, dass eine Beratung bereits erfolgt ist und die Notarin oder der Notar sie auf das Erfordernis der Vorlage der Bescheinigung beim Gericht hingewiesen hat.

 

III.   Beschränkung der Beratung durch Adoptionsvermittlungsstelle auf Stiefkindadoptionen

Es ist aus unserer Sicht nicht ganz klar, weshalb die zwingende Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle lediglich auf Stiefkindadoptionen beschränkt ist und nicht auch bei sonstigen (Inlands-)Adoptionen. Auch sonstige Adoptionen haben erhebliche psycho-soziale Folgen. Es bleibt unklar, aus welchem Grund Stiefkindadoptionen eine Sonderregelung erfahren. Dass diese, wie die Begründung ausführt, besonders häufig sind, rechtfertigt aus unserer Sicht allein noch keine Sonderbehandlung, wenn keine weiteren Unterschiede in der Sache bestehen. Vor allem ist zu bedenken, dass gerade bei Stiefkindadoptionen in der Regel das Eltern-Kind-Verhältnis i.S.d. § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig bereits entstanden ist. Die Beteiligten leben in der Regel schon viele Jahre in einer entsprechenden Familienstruktur zusammen. Die Änderungen, die durch die Adoption im psycho-sozialen Gefüge entstehen, sind damit eher gering. Die Adoption wird vielmehr nach unseren praktischen Erfahrungen zumeist vorgenommen, um die bereits bestehende psycho-soziale Konstellation auch rechtlich anerkennen zu lassen. Damit dürfte das Beratungsbedürfnis im Vergleich zur Adoption eines familienfremden Kindes in der Regel deutlich geringer sein, zumal das Eltern-Kind-Verhältnis dort erst noch entstehen muss. Konsequenterweise müsste man also, wenn man eine verpflichtende Beratung vorsehen möchten, diese insgesamt auf alle Fälle ausweiten, in denen nicht ohnehin eine Adoptionsbegleitung aufgrund der Einschaltung einer Adoptionsvermittlungsstelle gemäß § 9 Abs. 1 AdVermiG-E erfolgt.

 

IV. Regelungstechnik: Verortung der Beratungspflicht im AdVermiG fraglich

Aus unserer Sicht ist in regelungstechnischer Hinsicht fraglich, ob die Beratungspflicht im Sinne des § 9a AdVermiG-E im Adoptionsvermittlungsgesetz richtig verortet ist. Sie enthält eine Verfahrensvorgabe für Stiefkindadoptionen und ist damit im Adoptionsvermittlungsgesetz ein Fremdkörper. Das einzige verbindende Element ist die Zuständigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen. Da § 9a AdVermiG-E eine rechtliche Voraussetzung für den Ausspruch der Stiefkindadoption enthält, wäre der Regelungsinhalt richtigerweise im BGB oder im FamFG anzusiedeln.

 

V. Neuregelung eröffnet weiteres „Störpotenzial“ durch leibliches Elternteil

Hinweisen möchten wir schließlich darauf, dass die geplante verpflichtende Beratung auch des abgebenden Elternteils nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 AdVermiG-E weiteres „Störpotenzial“ eröffnet. Bereits jetzt ist häufig ein Problem, dass bei Minderjährigen Stiefkindadoptionen nicht stattfinden können, weil sich ein leibliches Elternteil weigert, die Einwilligung zu erteilen und die Hürden für die Ersetzung der Einwilligung (§ 1748 BGB) im Hinblick auf Art. 6 GG (zu Recht) ziemlich hoch gehängt sind. Dem leiblichen Elternteil wird mit § 9a Abs. 1 Nr. 1 AdVermiG-E eine weitere Blockademöglichkeit eröffnet, weil er sich schlicht weigern kann, an einer Beratung teilzunehmen. Ob § 9a Abs. 3 Nr. 3 AdVermiG-E i.V.m. § 1748 BGB einen ausreichenden Schutz bietet, erscheint fraglich. Aus unserer praktischen Erfahrung geben wir zu bedenken, ob es nicht gerade dem Kindeswohl dient, wenn die Hürden für eine Adoption nicht zu hoch gehängt werden.

 

C. Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Stiefkindadoption bei nicht verheirateten Paaren sowie des dazugehörigen Gesetzesvorhabens

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.3.2019 entschieden, dass der Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig ist.[2] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 26.8.2019 einen Referentenentwurf veröffentlicht, mit dem die Stiefkindadoption auch für bestimmte nichteheliche Paare ermöglicht werden soll.[3] Der vorliegende Referentenentwurf aus Ihrem Hause berücksichtigt diese Entwicklungen noch nicht. In § 9a AdVermiG-E ist nur davon die Rede, dass ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein annimmt. Wir regen an, dass beide Gesetzgebungsvorhaben aufeinander abgestimmt werden.

 

D. Regelungen im Bereich der internationalen Adoptionsvermittlung sind zu begrüßen

Die Regelungsidee, dass internationale Adoptionen zwingend unter Einbeziehung von Adoptionsvermittlungsstellen erfolgen müssen, ist aus unserer Sicht zu begrüßen, weil sie sogenannte Privatadoptionen und das Unterwandern von Vorkehrungen für den Schutz Minderjähriger verhindert.

 

E. Redaktionelle Anmerkungen

I. „Annahme als Kind“ oder „Adoption“

Sowohl in der Überschrift des Gesetzes als auch einzelnen Normen (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 AdVermiG-E) soll es statt „Annahme als Kind“ künftig „Adoption“ heißen. Nach unserem Verständnis handelt es sich insoweit nur um sprachliche, nicht um inhaltliche Änderungen (vgl. Begründung zu § 1: „Es handelt es sich um redaktionelle Änderungen.“). Der Begriff der Adoption ist u. E. gleichbedeutend mit der Annahme als Kind.

Wir regen an, die Streichung des Terminus‘ „Annahme als Kind“ nochmals zu überdenken. Das Ziel der Beteiligten ist insbesondere die rechtlich wirksame Annahme als Kind. Voraussetzungen und Wirkungen der Annahme als Kind sind im BGB geregelt, das auch weiterhin ausschließlich den Rechtsbegriff der Annahme als Kind verwendet. Entsprechend soll auch nach dem Entwurf im ersten Satzteil des § 1 Abs. 1 Satz 1 AdVermiG-E weiterhin von „Personen, die ein Kind annehmen wollen“, die Rede sein. Auch in den §§ 7 ff. AdVermiG ist weiterhin von der Annahme als Kind die Rede. Das Adoptionsvermittlungsgesetz sollte daher insgesamt auch diesen Begriff des BGB verwenden. Soll im Gesetz der Begriff der Adoption stärker in den Mittelpunkt gestellt werden, wäre es ansonsten auch denkbar, am Ende des § 1 Abs. 1 Satz 1 AdVermiG hinter den Wörtern „Annahme als Kind“ den Klammerzusatz „(Adoption)“ einzufügen. Damit würde einerseits auf die bürgerlich-rechtliche Begrifflichkeit verwiesen, andererseits der Begriff der Adoption legaldefiniert.

 

II. Sprachliche Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AdVermiG-E im Übrigen

Des Weiteren halten wir die sprachliche Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AdVermiG-E für nicht ganz geglückt. Nach der Entwurfsfassung heißt es im einleitenden Teil des Satzes wie folgt: „Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen Minderjähriger und Personen, die ein Kind annehmen wollen“. Das Ersetzen der Wörter „Kinder unter 18 Jahren“ durch „Minderjährige“ ist zu begrüßen, weil damit an die Begrifflichkeit des BGB angeknüpft wird (Untertitel 1 im Titel 7 des 4. Buches).

Sprachlich ist allerdings die Streichung des Wortes „von“ nicht glücklich, weil sich das „von“ in der jetzigen Fassung aus unserer Sicht sprachlich sowohl auf die Minderjährigen als auch auf die Annehmenden bezieht. Wir regen daher an, „von“ nicht zu streichen, sodass es wie folgt hieße: „Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Minderjährigen und Personen, die ein Kind annehmen wollen“. Alternativ wäre es auch möglich, statt „und“ das Wort „mit“ zu verwenden; in diesem Fall hieße es „Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen Minderjähriger mit Personen, die ein Kind annehmen wollen“.

 

III.   Verweis auf das FamFG in § 2 Abs. 2 Satz 2 AdWirkG-E

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AdWirkG soll § 109 des „Familienverfahrensgesetzes“ entsprechend gelten; der amtliche Titel dieses Gesetzes lautet jedoch „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (vgl. auch die Verweise in § 5 Abs. 1, 3 und 4 AdWirkG).

Druckfassung

 

Fußnoten:

[1] MüKoBGB/Maurer, § 1752 Rn. 22.

[2] BVerfG v. 26.3.2019 – 1 BvR 673/17.

[3] Az. des BMJV I A 1 3472/10-12 251/2019; der Deutsche Notarverein hat hierzu am 27.9.2019 Stellung genommen; die Stellungnahme ist unter https://www.dnotv.de/dokumente/stellungnahmen/ abrufbar.

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