Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Stellungnahme vom 13.01.2021

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten.

Wir begrüßen das Anliegen des Referentenentwurfs, die elektronische Kommunikation von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Organisationen, Verbänden und anderen Prozessbeteiligten zur Justiz und umgekehrt zu verbessern. Leitlinie sollte dabei aber stets sein, dass Effizienzgewinne durch Digitalisierung der Prozesse nicht zulasten der Authentizität und Integrität des elektronischen Rechtsverkehrs, insbesondere der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren, gehen dürfen.

Dies vorausgeschickt ergeben sich aus unserer Sicht folgende Anmerkungen:

 

A. Zu A. Problem und Ziel

Nicht nachvollziehbar scheint uns zunächst die Eingangsthese auf Seite 1 des Entwurfs, wenn es dort heißt, dass qualifizierte elektronische Signaturen „strukturelle Nachteile auf[weisen] und für eine zukunftsweisende, umfassende elektronische Kommunikation nicht geeignet“ seien. Notarinnen und Notare nutzen seit vielen Jahren qualifizierte elektronische Signaturen im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und haben damit keinerlei Probleme.

Dies sollte durch den Referentenentwurf nicht infrage gestellt werden. Auch für Bürgerinnen und Bürger sowie juristische Personen und sonstige privatrechtliche Vereinigungen sind qualifizierte elektronische Signaturen problemlos und kostengünstig verfügbar.

 

B. Zu Art. 1 Ziff. 2 (§ 130a ZPO)

Gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO müssen Dokumente entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Voraussetzung für die Aufnahme des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) in den Kreis der „sicheren Übermittlungswege“ nach § 130a Abs. 4 ZPO-E ist unseres Erachtens, dass der Sicherheitsstandard dieser Postfächer dem Niveau der qualifizierten elektronischen Signatur und den bereits bestehenden sicheren Übermittlungswegen entspricht. Dies sind bislang insbesondere das besondere elektronische Notarpostfach (beN) und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Erst die Gewährleistung eines ähnlichen Sicherheitsniveaus rechtfertigt es, eine schriftformersetzende Übermittlung elektronischer Dokumente durch Bürger und Organisationen zu ermöglichen, ohne dass hierfür eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich wäre.

Beim eBO in seiner derzeitigen Konzeption haben wir allerdings diesbezüglich erhebliche Zweifel; dies gilt insbesondere im Hinblick auf das in § 11 Abs. 3 Nr. 3 ERVV-E vorgesehene Anmeldemedium eines „nichtqualifizierten Authentisierungszertifikats, das über Dienste validierbar ist, die über das Internet erreichbar sind“. Derart unklare und defizitäre Anforderungen an das zu verwendende Authentisierungszertifikat einerseits und die Vermutung andererseits, dass ein über ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) versandtes elektronisches Dokument tatsächlich vom Postfachinhaber stammt und ihm zuzurechnen ist, erscheint uns nur schwer in Einklang zu bringen (siehe hierzu Ziff. C.).

Vermag man die Identifizierung des Postfachinhabers und die sichere Anmeldung des Postfachinhabers beim Versand der Dokumente also nicht auf einem ähnlichen Sicherheitsniveau gewährleisten, wie dies bei der qualifizierten elektronischen Signatur und den bereits bestehenden sicheren Übermittlungswegen der Fall ist, sollte die schriftformersetzende Wirkung ohne qualifizierte Signatur angesichts des hohen Guts der Authentizität der Inhalte in Zweifel gezogen werden. Der Aufnahme eines insoweit defizitär ausgestalteten elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) in den Kreis der „sicheren Übermittlungswege“ nach § 130a Abs. 4 ZPO stehen wir kritisch gegenüber.

 

C. Zu Art. 3 Nr. 2 (§ 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 ERVV-E)

§ 11 Abs. 3 ERVV-E regelt die Voraussetzungen für den elektronischen Versand. Danach hat sich der Postfachinhaber beim Versand elektronischer Dokumente durch die in § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ERVV-E aufgeführten Authentisierungsmittel zu authentisieren.

In der Begründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 ERVV-E (S. 33 des Referentenentwurfs) heißt es hierzu:

„Der schriftformersetzende Versand ist analog zu den bereits bestehenden Regelungen für die besonderen Postfächer möglich, wenn Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber beim Versand mit einem der derzeit verfügbaren Authentisierungsmittel, die die höchste Sicherheit gewährleisten, angemeldet waren und dies nachgewiesen wird. Dabei stehen die in § 11 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 geregelten Nachweise zur Verfügung.“

Der Verweis in der Begründung auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 geht ins Leere, es dürfte sich insoweit um ein redaktionelles Versehen handeln. Im Übrigen ist der erste Teil dieser Aussage sicherlich richtig.

Das Problem ist, dass uns im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Nr. 3 ERVV-E gänzlich unklar bleibt, wie das dort genannte Authentisierungsmittel „die höchste Sicherheit“ gewährleisten soll. Was unter einem „nichtqualifizierten Authentisierungszertifikat, das über Dienste validierbar ist, die über das Internet erreichbar sind“, zu verstehen ist, bleibt sowohl in der Gesetzesfassung als auch in der Entwurfsbegründung gänzlich unbeantwortet.

Im Ergebnis muss man daher konstatieren, dass über § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO-E und §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 3 Nr. 3 ERVV-E die Möglichkeit eines schriftformersetzenden Versands von elektronischen Dokumenten ohne qualifizierte elektronische Signatur eröffnet wird, ohne dass aus dem Gesetz oder der Entwurfsbegründung hervorgeht, wie das Authentisierungsmittel hierfür die erforderlichen Sicherheitsstandards gewährleisten kann. Dies erscheint uns nicht ausreichend. Wir regen deshalb an, § 11 Abs. 3 Nr. 3 ERVV-E zu streichen.

 

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