Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat), BT-Drucks. 16/4972

Stellungnahme vom 31.10.2008

 

Der Deutsche Notarverein dankt für die Einladung zur Sachverständigenanhörung zu o.g. Entwurf und für die Möglichkeit, vorher noch einmal schriftlich Stellung zu nehmen.

 

Bei flüchtiger Betrachtung könnte man meinen, der Entwurf müsse aus der Sicht des hauptberuflichen Notariats von untergeordneter Bedeutung sein.

 

Das hauptberufliche Notariat hat aber erstens ein vitales Interesse an einem hohen Qualitätsniveau auch im Anwaltsnotariat, da unser Beruf nur so als Gesamtheit seiner gesellschaftlichen Funktion gerecht werden wird. Wird zweitens im Zuge einer Neuordnung der Juristenausbildung zugunsten universitärer Abschlüsse oder einer Spartenausbildung auf Staatsexamina als berufsqualifizierende Prüfungen verzichtet, so kann ein „Notarprüfungsamt“ gegebenenfalls auch auf diese Weise weitergehende Bedeutung erlangen.

 

Schon von daher ergibt sich, dass hier auch das hauptberufliche Notariat berufen ist, Position zu beziehen.

 

Aus den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG folgt dabei:

 

(1)    Wie bei allen öffentlichen Ämtern steht die Eignungsprüfung neben der Bedürfnisprüfung. Erstere kann letztere nicht ersetzen.

 

(2)    Die in einer Eignungsprüfung gestellten Anforderungen müssen die für den Beruf erforderliche fachliche Qualifikation und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Qualifikation entsprechen. Sie sollten weiterhin eine rasche Anpassung des Prüfungsumfangs an Veränderungen ermöglichen.

 

(3)    Die Prüfung selbst muss verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

 

Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Entwurf:

 

(a)    Schon bei der Juristenausbildung hat es sich bewährt, den Prüfungsstoff in eine Rechtsverordnung auszugliedern. Insbesondere sowohl bei Fragen des internationalen Privatrechts und des ausländischen Rechts (z. B. Grundzüge ausländischen Gesellschaftsrechts) als auch bei Fremdsprachenkompetenz könnte es sich als notwendig erweisen, das Anforderungsprofil kurzfristig anzupassen. In jedem Fall hat das Niveau der Prüfung hoch zu sein; dies dient dem Ansehen und der Leistungsfähigkeit des Berufs insgesamt.

 

(b)    Das zu errichtende Prüfungsamt sollte näher an der demokratischen Legitimationskette stehen als dies nach dem Entwurf des Bundesrats bislang der Fall ist. Wie die Bundesnotarkammer sind auch wir der Auffassung, dass eine Ernennung der Leitung des Prüfungsamts durch das Bundesministerium der Justiz – unter Anhörung der Bundesnotarkammer – dies in sinnfälliger Weise zum Ausdruck bringen würde.

 

(c)    Um den notwendigen Praxisbezug der Prüfung sicherzustellen und zugleich vorhandene Ressourcen ökonomisch einzusetzen, erscheint es mit der Auffassung der Bundesregierung geboten, nur Kandidaten zuzulassen, die auf eine Berufspraxis als Rechtsanwalt von mindestens drei Jahren zurückblicken können.

 

Von den Fragen der örtlichen Wartezeit ist das hauptberufliche Notariat naturgemäß nicht unmittelbar betroffen. Die Argumente hierzu erscheinen uns auch weitgehend ausgetauscht. Wir erlauben uns jedoch, auf zwei Aspekte hinzuweisen, die bisher offenbar nicht diskutiert wurden:

 

(1)    Entgegen der Auffassung der Bundesregierung könnte die Beibehaltung der örtlichen Wartezeit dazu führen, dass sich von vorneherein besonders qualifizierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch außerhalb großstädtischer Ballungsräume niederlassen, da sie eine reelle Chance sehen, in absehbarer Zeit dort auch Zugang zum Notar­amt zu erhalten. Für die Versorgung des ländlichen Raums mit qualifizierten Anwaltsleistungen wäre dies sehr zu begrüßen.

 

(2)    Die örtliche Wartezeit erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, ihr Wegfall begünstigt Kinderlose mit zwangsläufig höherer Mobilität.

 

Redaktionell erlauben wir uns abschließend den Hinweis, dass es in Art. 1, § 7a Abs. 4 Nr. 1 des o. g. Gesetzes richtigerweise heißen muss: „…das Erbbaurechtsgesetz“.

 

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