Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat), BR-Drs. 895/06

Stellungnahme vom 01.03.2007

 

Der Deutsche Notarverein bedankt sich für die Übersendung des vorgenannten Gesetzent­wurfes und die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund aktueller europäischer Herausforderungen ist der Deut­sche Notarverein an einem qualitativ herausragenden Notariatssystem in Deutschland inte­ressiert. Da das deutsche Notariatssystem sowohl hauptberufliche Notare wie Anwaltsnotare umfasst, werden vom Deutschen Notarverein Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Quali­tätssteigerung im Anwaltsnotariat begrüßt.

Der Deutsche Notarverein hat am 21. April 2004 bereits einmal gegenüber dem Justizminis­terium des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat Stellung genommen. Sie finden diese Stellungnahme in der Anlage. Zum Teil sind die dama­ligen Anregungen des Deutschen Notarvereins in den Gesetzentwurf eingeflossen.

Zu den einzelnen Regelungen:

1. Wartefristen, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO-E

Der Deutsche Notarverein hält es für richtig, dass in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO-E nicht mehr wie bisher auf die bloße Zulassung als Anwalt abgestellt wird, sondern eine tatsächliche hauptberufliche Tätigkeit als Anwalt verlangt wird. Dies wurde vom Deut­schen Notarverein bereits in seiner Stellungnahme vom 21. April 2004 gefordert.

Die örtliche Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO-E soll sich zukünftig nicht mehr auf den Amtsgerichtsbezirk, sondern den Landgerichtsbezirk beziehen. Auch die­ser Schritt wird im Interesse einer Qualitätsverbesserung sowie einer gezielteren Steue­rung des Bewerberkreises ausdrücklich begrüßt. In seiner Stellungnahme von 2004 hat­te der Deutsche Notarverein sogar noch eine darüber hinausgehende Reform der örtli­chen Wartezeit angeregt. Vermittelnd könnte überlegt werden, zumindest angrenzende Landgerichtsbezirke mit einzubeziehen – dies entspräche der Situation im hauptberufli­chen Notariat, wo ebenfalls das gesamte Bundesland (bzw. das Kammergebiet) für Be­werber aus dem Kreis der Assessoren zur Verfügung steht.

2. Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen

In § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BNotO-E wird nun ausdrücklich festgehalten, dass der Be­werber die Bestellungsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Justizverwaltung nachzuweisen hat. Dabei fällt auf, dass der Zeitpunkt der Nachweispflicht sich in § 6 Abs. 2 S. 1 („bei Ablauf der Bewerbungsfrist“) von demjenigen in § 6 Abs. 2 S. 2 („vor der Bestellung zum Notar“) unterscheidet.

Die Gesetzesbegründung schweigt zu dieser Differenzierung, die Bewerbern theoretisch die Möglichkeit gibt, die Praxisausbildung oder fehlende Teile der Praxisausbildung auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu absolvieren. Auf diese Art und Weise kann der einzelne Bewerber die mit einem gewissen Zeitaufwand verbundene prakti­sche Ausbildung ohne weiteres ressourcensparend auf einen Zeitpunkt verlagern, an dem er reelle Chancen auf eine ausgeschriebene Notarstelle hat.

3. Möglichst transparentes und objektiv nachprüfbares Prüfungsverfahren

Dem Deutschen Notarverein erscheint es wichtig, dass das neue Zugangssystem mög­lichst einfach und klar gestaltet wird. Je mehr das Verfahren für den einzelnen Bewerber transparent und kalkulierbar ist, desto weniger wird es im Hinblick auf die notarielle Fachprüfung oder bei der Besetzung einzelner Notarstellen zu gerichtlichen Verfahren kommen. Angesichts des sich über Jahre erstreckenden erheblichen zeitlichen und fi­nanziellen Aufwandes, den Bewerber in Zukunft auf sich nehmen müssen, um sich auf eine ausgeschriebene Notarstelle zu bewerben, sollte man die Neigung zu gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht unterschätzen, zumal es sich ausnahmslos um qualifizierte Juristen handelt.

Aus diesem Grund hatte der Deutsche Notarverein bereits in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2004 gefordert, die notarielle Fachprüfung als anspruchsvolle und breit ange­legte Wissensprüfung auszugestalten und auf eine mündliche Prüfung zu verzichten. Der vorliegende Entwurf ist dem nicht gefolgt, sondern gestaltet die notarielle Fachprü­fung ähnlich aus wie die beiden juristischen Staatsexamina.

Folgt man dem Ansatz des Entwurfes, sollte in § 7b Abs. 2 aus Gründen unvoreinge­nommener Benotung jedoch noch eine Änderung dahingehend vorgenommen werden, dass der Zweitkorrektor die Bewertung des Erstkorrektors bei seiner Korrektur nicht kennt. Nach § 7b Abs. 2 S. 1 könnte folgender Satz 2 neu eingefügt werden: „Der zweite Prüfer darf bei seiner Korrektur die Bewertung des ersten Prüfers nicht kennen.“

4. Die Bestellung des Leiters des Prüfungsamtes

Auf europäischer Ebene wird derzeit im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens über die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 45 EGV ge­stritten. Die Bundesregierung ist hier gemeinsam mit den notariellen Standesvertretun­gen der Auffassung, dass die notarielle Tätigkeit unter den Begriff der öffentlichen Ge­walt fällt.

Vor diesem Hintergrund erscheint es wichtig, den staatlichen Charakter des Zugangs­systems auch im Bereich des Anwaltsnotariats klar herauszustellen. Es sollte jeder An­schein vermieden werden, dass die Notare über die Auswahl ihres Nachwuchses selbst entscheiden können.

Dem trägt der vorliegende Entwurf in vielen Bestimmungen bereits Rechnung, wenn et­wa Mitwirkungsrechte des Bundesjustizministeriums oder der betroffenen Landesjustiz­verwaltungen sowohl im Hinblick auf das Prüfungsverfahren (§ 7c Abs. 2 S. 3 BNotO-E: Vorschlagsrecht; § 7c Abs. 3 BNotO-E: Anwesenheitsrecht) als auch im Hinblick auf die Organisationsstrukturen des Prüfungsamtes (§ 7g Abs. 5 BNotO-E: Verwaltungsrat beim Prüfungsamt; § 7i BNotO-E: Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz) im Gesetz verankert werden.

Nicht ausreichend erscheint dem Deutschen Notarverein allerdings die Regelung in § 7g Abs. 3 BNotO-E, wonach der Leiter des Prüfungsamtes sowie sein ständiger Vertreter von der Bundesnotarkammer bestellt werden. Gerade die im neuen Zugangssystem herausragende Position des Prüfungsamtsleiters sollte nicht von einer berufsständi­schen Organisation, sondern von staatlicher Seite aus bestellt werden. Wir plädieren daher entschieden dafür, § 7g Abs. 3 wie folgt zu fassen (der geänderte Satzteil ist fett­gedruckt):
„Der Leiter des Prüfungsamtes und sein ständiger Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie werden im Einvernehmen mit den Landesjustizverwal­tungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, nach Anhörung der Bun­desnotarkammer von dem Bundesminister der Justiz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich“.

Für eine weitere Erörterung stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

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