Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken

Stellungnahme vom 05.03.2019

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Regelungsentwurf für den Zugang zu notariellen Urkunden und Verzeichnissen zu Forschungszwecken.

Im Ergebnis spricht sich der Deutsche Notarverein dafür aus, für die Einsicht in notarielle Urkunden zu Forschungszwecken keine spezielle Regelung zu schaffen. Die bisherigen Möglichkeiten, Notarurkunden der wissenschaftlichen Forschung zu öffnen, reichen aus.

 

1. Keine Erforderlichkeit

Die bisherige Rechtslage hat Forscher nicht gehindert, Untersuchungen unter Heranziehung von notariellen Urkundensammlungen durchzuführen. Das gilt nicht zuletzt für den Unterzeichner dieser Stellungnahme, der einige Beiträge zur Rechtsgeschichte veröffentlicht hat. Bei einer dieser Untersuchungen zur vorsorgenden Rechtspflege im Dritten Reich – also genau zu dem Thema, zu dem Forschung durch den Gesetzentwurf ermöglicht werden soll – hat er in nennenswertem Umfang auf Archivmaterialien zurückgegriffen, unter diesen auch auf die Urkundensammlung des Sozius seines Amtsvorgängers.[1] In seiner Untersuchung hat er in methodischer Hinsicht gezeigt, wie wichtig es ist, die Urschrift einer notariellen Urkunde zu untersuchen und nicht auf Abschriften in Grundbuch- oder Handelsregisterakten zurückgreifen zu müssen.

Daneben gibt es Untersuchungen von hervorragender wissenschaftlicher Qualität, die nach dem derzeit geltenden Recht möglich waren und sind. Hervorzuheben ist hier vor allem das Ende 2017 vorgestellte Buch des Mainzer Zeithistorikers Michael Kißener und des ebenfalls in Mainz lehrenden Rechtshistorikers Andreas Roth.[2] Die beiden Autoren werteten die Urkundensammlungen der Notare aus drei westfälischen Landgerichtsbezirken aus den Jahren 1933 bis 1945 aus. Gerade vor dem Hintergrund der Art und Struktur der Notartätigkeit jener Jahre, also dem „notariellen Normalfall“, treten die „pathologischen Urkunden“, also die Arisierungsfälle, in scharf konturierter Deutlichkeit hervor. Es werden die Notare „enttarnt“, die sich dem System anbiederten, aber auch die, die für ihre jüdischen Klienten das noch Mögliche herausholen wollten (und herausholten). Erstere gehörten zur Kategorie der vom Unterzeichner in anderem Kontext apostrophierten „braunen Mitternachtsnotare“. Letztere waren zumeist die Notare, die diese Klienten schon vorher aufgesucht haben.

Diese Untersuchung war nur möglich, weil den Verfassern der Zugang zur gesamten Urkundensammlung eröffnet wurde. Damit konnte, entsprechend der methodischen best practice einer modernen Rechtsgeschichte, der pathologische Befund in den Kontext des seinerzeitigen Normalfalls gestellt werden, und zwar gerade auch, was methodische Standards der seinerzeitigen Vertragsgestaltung betraf (etwa der aus heutiger Sicht allgemein sparsame Einsatz des Sicherungsmittels der Auflassungsvormerkung). Nur so kann Geschichte ihr Ziel erreichen, das ihr vor fast 200 Jahren Franz Leopold von Ranke letztlich vorgegeben hat, nämlich „blos“ zu „zeigen, wie es eigentlich gewesen“. [3]

Dem Vernehmen nach arbeiten die Autoren derzeit mit demselben methodischen Instrumentarium an einer entsprechenden Untersuchung im Bereich der Rheinischen Notarkammer. Hoffentlich gelingen noch viele solche Vorhaben, bevor dieser Entwurf Gesetz wird. Grundlage für ihren Zugang zu den Urkundensammlungen sind Entscheidungen auf der Ebene der zuständigen Landesjustizverwaltungen (Landgerichtspräsidenten) über die partielle Aufhebung der Amtsverschwiegenheit nach § 18 Abs. 2 BNotO. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen ging dem eine informelle Äußerung des zuständigen Landesministers voraus, die den betreffenden Landgerichtspräsidenten den Rücken stärkte.

 Dem Leser dürfte an dieser Stelle bereits klar geworden sein, dass ein solches „Ganzkörper-CT“ einer Urkundensammlung nicht mehr so ohne weiteres möglich wäre, würde der Entwurf Gesetz. Der Einsichtsanspruch in § 18a Abs. 1 i.V.m. § 18b Abs. 2 BNotO-E setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller schon weiß, was er haben will. Historische „Forschung“ jedenfalls unter anerkannten wissenschaftlichen Standards zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass man das erst herausfinden muss. Das Vorhaben bestimmt und verändert die Fragestellung, nicht umgekehrt. Der Unterzeichner hat selbst mit Andreas Roth im Vorfeld der Veröffentlichung ein längeres Telefonat über die Frage geführt, ob man den Verzicht auf eine Auflassungsvormerkung als Kriterium für eine „pathologische Urkunde“ heranziehen kann. Nach Übersenden entsprechender Kopien aus zeitgenössischen Formularbüchern aus der Bibliothek des Unterzeichners war man sich einig, dass man andere Kriterien anlegen muss. So funktioniert Forschung, nicht über bereits hinsichtlich des Ziels determinierte Einsichtsanträge.

Nicht unerwähnt sollten an dieser Stelle die Arbeiten der ehemaligen Präsidentin des Berliner Kammergerichts Monika Nöhre bleiben.[4] Diese hat aus den Aktenbeständen der Berliner Justiz den „Hausnotar“ der SS enttarnen können. Auf weitere Untersuchungen, insbesondere zur Wiederbestellung solcher „brauner Notare“ nach 1945 und ihrer Amtsführung danach, dürfen wir gespannt sein. Hoffentlich scheitern solche Vorhaben nicht an der 70-Jahres-Frist.

Gestatten Sie an dieser Stelle noch einen Seitenblick auf die Untersuchungen der nunmehr in Erfurt lehrenden Zeithistorikerin Christiane Kuller zur Rolle der Finanzverwaltung bei der Arisierung.[5] Nach einem Beschluss der Länder war das Steuergeheimnis nach § 30 AO für wissenschaftliche Zwecke aufgehoben. Bei der wissenschaftlichen Arbeit geht es nur noch um die Abwägung zwischen Persönlichkeits- und Datenschutz einerseits sowie Aufdeckung der Tatbeteiligung andererseits.[6]

 

2. Was ist Wissenschaft?

§ 18a BNotO-E setzt voraus, dass der Antragsteller „historische oder sonstige wissenschaftliche Forschung“ betreibt. Das ist als Zugangshürde sicher angemessen, birgt jedoch auch Gefahren. Denn durch die Kodifizierung der Einsicht schafft der Gesetzgeber zugleich einen Rechtsanspruch des Antragstellers.

Das hat natürlich den Vorteil, dass auch Forschungsvorhaben durchführbar erscheinen, die sich nicht unbedingt in den politischen „Mainstream“ einfügen (mögliche Beispiele siehe unter 3.). Jedoch überwiegen die Nachteile. Schon der Begriff „historisch“ ist juristisch kaum justiziabel. Ist damit nur die um Neutralität oder Objektivität bemühte (aber diese letztlich auch nicht erreichende) Historiographie eines Franz Leopold von Ranke gemeint oder auch etwa eine marxistisch-leninistische Geschichtsschreibung nach dem Motto: „Die Wahrheit ist parteiisch“? Wäre so etwas dann „sonstige“ Forschung?

Vollends auf vermintes Gelände gerät der juristische Entscheider bei den Begriffen „wissenschaftlich“ und „Forschung“.

In den letzten Jahren hat der Unterzeichner zwei Hintergrundgespräche mit dem Präsidenten eines deutschen Landgerichts geführt. Es ging um Anträge nach § 18 Abs. 2 BNotO zu Forschungszwecken. Im einen Fall handelte es sich beim Antragsteller um einen renommierten Zeithistoriker. Der Verfasser konnte, als er diesen Namen hörte, dem Landgerichtspräsidenten nur gratulieren. Im weiteren Verlauf des Telefonats diskutierten wir nur über die Begründung von Auflagen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Opfer und Dritter. Im anderen Fall handelte es sich um eine Person, die man wohlwollend als „Hobby-Historiker“ bezeichnen hätte können. Das Etikett „Scharlatan“ erschien hier jedoch angemessener. Hier erörterten wir nur noch die Argumente für die Begründung der Ablehnung.

Nicht nur „Scharlatane“ könnten sich unter dem Deckmantel der Wissenschaftsfreiheit so den Zugang zu Notarurkunden erschleichen. Ungleich schlimmer wäre es, wenn gekaufte angebliche Forschungseinrichtungen (z. B. drittfinanzierte think tanks) vorgeschoben würden. Dies würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Wahrung ihrer Familiengeheimnisse massiv enttäuschen. Eheverträge von Prominenten und dergleichen müssten dann schon aus diesem Grunde besser im Ausland beurkundet werden. Auflagen zu einem Bescheid über die Gewährung von Einsicht würden hier wirkungslos verpuffen, wenn die Ergebnisse der Ausforschungsarbeit unter voller Namensnennung im Ausland veröffentlicht würden.

Ein Beispiel aus der Praxis des Unterzeichners: Bei ihm meldete sich eine Person, die mit einer Kette von Erbscheinen ihre Eigenschaft als Rechtsnachfolger einer Grundstückseigentümerin nachwies, die in den 1930er-Jahren landwirtschaftlichen Grund in Pullach im Isartal an den NS-Funktionär Martin Bormann verkauft hatte. Der Unterzeichner erteilte dem Erben die zur Urkundensammlung seines Amtsvorgängers gehörende Urkundsabschrift. Der damalige Kaufpreis war in Anbetracht der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks angemessen. Auch das äußere Bild der Urkunde wies nichts „Pathologisches“ auf. Nach den Grundakten, die der Unterzeichner recherchierte, veräußerte Bormann wenig später das inzwischen zum Gelände der „Reichssiedlung Pullach“ umgewidmete Grundstück mit einem satten Aufschlag für den Planungsgewinn an das Deutsche Reich. Heute gehört das Gelände zu den Liegenschaften des BND. Der Erbe wollte den ursprünglichen Kaufvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten. Der Unterzeichner wie auch ein weiterer rechtshistorisch sehr bewanderter Münchner Notarkollege erklärten dem Erben unabhängig voneinander, dass sie hierfür keine Anhaltspunkte sähen. Wir rieten dem Erben, den Vorgang als Beleg für die grassierende Korruption im NS-Staat zu nehmen, nicht jedoch als mehr. Dennoch versucht der Rechtsnachfolger seither, über die Presse „Druck zu machen“.

Ein weiteres Beispiel: „Sonstige wissenschaftliche Forschung“ könnte auch die Presse betreffen. Die Tatsache, dass sich das Hamburger Magazin „Der Spiegel“ vor einigen Jahren Zugang zu Grundbuch und Grundakten eines amtierenden Bundespräsidenten beim Bundesgerichtshof erstritt, sollte zu denken geben. Man kann nur warten, bis sich die Regenbogenpresse unter Berufung auf dieses Judikat aus den Grundakten den Vertrag zwischen Helene Fischer und Florian Silbereisen über ihr Grundstück am Ammersee beschafft. Dass im Zuge der Trennung des Paares das Grundstück in das Alleineigentum von Helene Fischer übergegangen sein soll, wurde bereits in den Medien kolportiert. Schon das ist skandalös.

Wir sind der Auffassung, dass die zuständigen Landgerichtspräsidenten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externen Sachverstands, etwa eines Gutachtens der zuständigen Notarkammer nach § 67 Abs. 5 BNotO oder eines in ihrem Bereich angesiedelten Lehrstuhls, sehr wohl in der Lage sind, zu beurteilen, was ein seriöses Forschungsvorhaben ist und was nicht.[7] Einer gesetzlichen Regelung bedarf es hierfür nicht.

 

3. Sind 70 Jahre angemessen?

Die in § 18a Abs. 1 lit. b) BNotO-E vorgesehene „Abklingfrist“ von 70 Jahren erinnert an § 64 UrhG. Dann wäre es allerdings konsequent, ein Einsichtsrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des letzten Urkundsbeteiligten einzuräumen.

Die Frist soll ausweislich der Gesetzesbegründung „gezielt Forschungsvorhaben“ ermöglichen, „die der Aufarbeitung der Zeit des Nationalsozialismus dienen“. Dieser Zweck ist – jedenfalls nach den Kategorien Franz Leopold von Rankes – nicht wissenschaftlich. Es gibt in der Geschichtswissenschaft nichts aufzuarbeiten. Es gilt „blos“ zu „zeigen, wie es eigentlich gewesen“. Es geht heute darum, zu zeigen, wie ein totalitärer Staat mit seiner Strategie der Differenzierung (also des Ausgrenzens bestimmter als Regimegegner gebrandmarkter Gruppen zur selbstreferentiellen Legitimation) im Einzelnen funktioniert hat. Nicht mehr, aber auch nicht weniger macht den Beruf unserer Zeit für Geschichtswissenschaft aus.

Die „Aufarbeitung“ von Geschichte ist keine Frage der historischen Wissenschaften, sondern der Politik und der Pädagogik. Ob man aus der Geschichte etwas lernen kann, ist ohnehin zweifelhaft.

Dieser Satz der Begründung nährt den Verdacht, dass es sich hier um ein Einzelfallgesetz handeln soll und die Frist nur „gegriffen“ ist. Dazu aber ist die historische Forschung zu wichtig. Auch jenseits der Geschichte des Dritten Reichs sind wichtige Fragen offen. Hierfür nur einige Beispiele:

  1. Satzungsgestaltung und Umwandlung von Kapitalgesellschaften in den gerichtlichen und notariellen Urkunden seit dem Preußischen Aktiengesetz von 1843 und dem ADHGB von 1861.
  2. Das Notariat in der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR.
  3. Adoptions- und Grundstücksverträge von ausreisewilligen DDR-Bürgern.
  4. Die „Hausnotare“ der SED, der Stelle Kommerzielle Koordinierung von Alexander Schalck-Golodkowski und des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR.
  5. Grundstücksverträge nach dem Modrow-Gesetz vom März 1990.
  6. Die Verwertung der ostdeutschen Wirtschaft durch die Treuhandanstalt im Spiegel der Unternehmenskaufverträge.
  7. Das Ehebild im Spiegel der Vertragsgestaltung. Eherechtliche Gestaltungen von der Kaiserzeit bis nach der Unterhaltsrechtsreform 2008.

Unproblematisch möglich wäre nur Thema a). Thema b) reicht bis in die 1960er-Jahre und ist damit ausgeschlossen. Die Themen d) bis f) reichen bis in die 1990erJahre hinein. Thema g) umfasst einen Zeitraum ab der Reichsgründung bis in die Gegenwart. Würden diese Urkunden in ein „Abklingbecken“ kommen, würde der Unterzeichner (60 Jahre) eine wissenschaftliche Behandlung der meisten dieser Themen nicht mehr erleben. Politisch wäre eine solche Untersuchung zur „Aufarbeitung“ der durch die Wiedervereinigung erlittenen Traumata Tausender Mitbürger in Ostdeutschland wahrscheinlich aber mehr als hilfreich. Momentan finden diese über Generationen vererbten Traumata eher ihr Ventil bei Montagsdemonstrationen oder einem bestimmten Wahlverhalten.

 

4. Verhältnis zum Archivgesetz

2002 wurde die Schutzfrist im Bundesarchivgesetz von 80 auf maximal 60 Jahre verkürzt, §§ 11 Abs. 1 und Abs. 3 BArchG. Auch die Landesarchivgesetze sehen gestaffelte Fristen vor, vgl. etwa Art. 11 Abs. 3 BayArchivG (zwischen 30 und 90 Jahren). Da in vielen Bundesländern Notarurkunden nach 60 Jahren an das Staatsarchiv anzuliefern sind, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der in § 18a BNotO-E bestimmten Frist und den archivrechtlichen Fristen. Nach den Archivgesetzen könnte die Urkundensammlung eines Notars aus den Jahren 1958 und früher erforscht werden (was z.B. mit Blick auf das Thema oben 3. g) wegen der Rspr. des BVerfG der 1950er-Jahre zum damaligen Eherecht von Relevanz ist). Nach dem Entwurf sind diese Unterlagen erst für 1948 und früher zugänglich. Was soll hier gelten?

Am Rande sei darauf hingewiesen, dass beim Forschungsvorhaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu personellen und inhaltlichen Kontinuitäten nach 1945 Fristen offenbar keine Rolle spielten. Die Untersuchungen von Görtemaker und Safferling[8], deren Ergebnisse der Verfasser durchaus kritisch betrachtet und damit in der Fachwelt nicht allein steht, reichen bis in die 1970er-Jahre.

Sofern man überhaupt mit starren Fristen arbeiten will, sollten diese mit den Archivfristen harmonisiert werden.

 

5. Praktikabilität und Kosten der Einsicht

Auch uns Notaren ist klar, dass es Arbeit macht, wenn Professoren mit ihrem Stab an Assistenten, Doktoranden und wissenschaftlichen Hilfskräften über ein Amtsgericht, ein Archiv oder ein Notariat „herfallen“. Es gibt durchaus zahlreiche Notarkanzleien, gerade auf dem Lande, die in Bayern keine einzige Urkunde seit 1861 an ein Staatsarchiv abgeliefert haben. Diese sind von einem Forschungsvorhaben durchaus betroffen.

Gerade alptraumhaft erscheint hierbei die Vorstellung, Justiz- und Archivbedienstete oder der Notar und seine Mitarbeiter müssten Tausende von Urkunden „anonymisieren“, d.h. kopieren und alle personenbezogenen Daten schwärzen. Würde man dies etwa bei einem Vorhaben wie von Kißener/Roth machen, wäre der normale Geschäftsbetrieb auf längere Zeit lahmgelegt. Vorsorgende Rechtspflege wäre nicht mehr möglich. Möglich wäre nur, dass man den Forschern einen sicheren Raum zur Verfügung stellt und in diesen die Urkundenkästen hinein stellt. Auch dann bereitet die Vorstellung, die Urkunden anschließend bunt gemischt zurückzubekommen, dem Verwahrenden Alpträume. So ungefähr würde ein Notariat wohl nach Filmaufnahmen für die Krimireihe „Tatort“ aussehen.

Vor diesem Hintergrund erscheinen die in § 18d BNotO-E vorgesehenen Gebühren kaum angemessen. Die Höchstgebühr von € 500,00 führt bei 500 zu anonymisierenden Urkunden zu einer Gebühr von € 1,00 pro Urkunde. Unklar ist zudem, wie die Einzelgebühren für die Höchstgebühr zu summieren sind: Wann ist ein Forschungsvorhaben nur „ein“ Vorhaben? Für einen Notar, der anschließend mehrere Jahrgänge mit jeweils Tausenden von Urkunden auf richtige Sortierung zu prüfen hat, ist das letztlich ein enteignungsgleicher Eingriff.

Auf der anderen Seite sind die Gebühren letztlich prohibitiv. Man stelle sich vor, die Mainzer Professoren hätten pro Auskunft, also pro Urkunde, einen Betrag nach Nr. 20 bzw. 30 des dem Entwurf beigefügten Gebührenverzeichnisses erheben müssen. Für eine von amerikanischen Großkanzleien finanzierte Einrichtung ist das wohl möglich, nicht aber für eine anständige deutsche Universität. Für diese sind u. U. auch € 500,00 ein Problem. Damit wird eines der Gebiete, auf denen deutsche Forschung noch zur Weltspitze gehört, nämlich die Geschichtswissenschaft, ausgegrenzt. Von wenigen unternehmensgeschichtlichen Vorhaben abgesehen, sind historische Forschungen nämlich außer der DFG kaum je drittmittelfinanziert. Die Rechtsgeschichte steht leider nicht im Sonnenlicht.

 

6. Vorschlag

Es erscheint sicher sinnvoll, bundeseinheitlich einheitliche Kriterien für die Einsicht in Urkunden zu schaffen.

Gesichtspunkte sollten hierbei u.a. sein:

  1. Die Wissenschaftlichkeit der Fragestellung des Vorhabens (vgl. oben 2.).
  2. Die Zuverlässigkeit der Antragsteller im Hinblick auf Wahrung der Belange des Persönlichkeits- und Datenschutzes (vgl. oben 1. a. E.).
  3. Die anderweitige, wenn auch technisch sehr viel schwierigere Zugänglichkeit der letztlich zu untersuchenden Urkunde (Grundbuch-, Register-, Nachlassakten) und die Folgerungen hieraus für die Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BNotO.
  4. Organisatorische Vorkehrungen, Gebühren und Gebührenerlass bei besonderer Forschungswürdigkeit des Vorhabens.

Derartige Kriterien sollten in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Notarreferenten, Vertretern der Archivverwaltung und der zeit- und rechtshistorischen Forschung erarbeitet werden. Gerne wirken wir an dieser Arbeitsgruppe mit.

Druckfassung

Fußnoten:

[1] Oliver Vossius, Auf den Spuren des Bösen. Vorstudien zur vorsorgenden Rechtspflege im Dritten Reich, Schriften zum Notarrecht Band 35, Baden-Baden, 2013. Weiter zurückgegriffen wurde auf die belgischen Archives du Royaume (für Personalakten belgischer Justizangehöriger), das Landesarchiv Baden-Württemberg (für die Akten des OLG Karlsruhe zur Aufsicht über die badischen Notariate) und das Archiv der Evangelischen Landeskirche in Bayern (zum dort verwahrten Nachlass eines Arisierungsopfers).

[2] Michael Kißener/Andreas Roth, Notare in der nationalsozialistischen „Volksgemeinschaft“. Das westfälische Anwaltsnotariat 1933-1945, Baden-Baden 2017.

[3] Franz Leopold von Ranke, Geschichten der romanischen und germanischen Völker von 1494 bis 1514, Leipzig und Berlin 1824, Vorrede, 7. Aus heutiger Sicht etwa Hans-Peter Haferkamp, Ehegattenbürgschaften und Güterstände, in: Ulrich Battis (Hg.), Privatrecht gestern, heute und morgen, Bonn 2008, 1-15, bes. 3: “Historische Argumentationen kritisch und professionell zu begleiten, muss Aufgabe einer modernen Rechtsgeschichte sein“. Methodisch sehr instruktiv auch Thomas Duve, Von der Europäischen Rechtsgeschichte zur Rechtsgeschichte Europas in globalhistorischer Perspektive, in: Legal History 20 (2012), 18-71.

[4] Monika Nöhre, Das Kammergericht und seine Notare, notar 2014, 312-318.

[5] Christiane Kuller, Finanzverwaltung und Judenverfolgung. Die Entziehung jüdischen Vermögens in Bayern während der NS-Zeit, München 2009; Christiane Kuller, Bürokratie und Verbrechen. Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, Oldenbourg Verlag, München 2013.

[6] Beispiele nach Auskunft von Christiane Kuller: Wer in anderen Veröffentlichungen bereits namentlich genannt ist, darf genannt werden, ebenso Personen ab Abteilungsleiter oder Personen, denen eine individuelle Tatbeteiligung, individuelle Tatinitiative oder andere politische Position (z.B. bei der NSDAP) nachgewiesen werden kann.

[7] Es war z. B. der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen sicher bekannt, dass Andreas Roth als Verfasser eines außerordentlichen Beitrags über das Notariat in der Mainzer Republik hervorgetreten ist: Andreas Roth, Zur Geschichte des Mainzer Notariats – vom Departement Donnersberg zum Land Rheinland-Pfalz, in: Mathias Schmoeckel/Werner Schubert, Handbuch zur Geschichte des deutschen Notariats, Baden-Baden 2012, 476-495. Schon dieser Beitrag ist als Seriositätsnachweis mehr als ausreichend.

[8] Manfred Görtemaker/Christoph Safferling, Die Akte Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit, München 2016.

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