Diskussionsentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage

Stellungnahme vom 27.09.2017

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage (nachstehend auch „Diskussionsentwurf“).

 

1. Zur Einführung der Musterfeststellungsklage

Grundsätzlich ist sicher richtig, dass die angewandte Sorgfalt linear zum Haftungsrisiko steigt. Gerade bei Leistungen, die im Rahmen natürlicher Monopole erbracht werden (Telekommunikation, öffentlicher Personenverkehr, Energieversorgung), ist die Musterfeststellungsklage daher besonders zu begrüßen. Allerdings gilt dies nicht unbegrenzt, wie sowohl der US-Flugverkehr als auch das US-Gesundheitswesen zeigen. Im ersten Fall wird außer den reinen Beförderungsleistungen (egal wie) gar nicht mehr angeboten, was „haftpflichtträchtig“ sein könnte. Im zweiten Fall steigen die Kosten ins Absurde. Man muss sich allerdings auch darüber im Klaren sein, dass die tatsächliche Entwicklung mitunter die Rechtspolitik überholen kann. So gibt es bereits heute einige Anbieter am Markt, die gegen Abtretung der Ansprüche einzelne Ansprüche durchsetzen, bei denen es Verbrauchern zu mühsam erscheint, ihre entsprechenden Rechte durchzusetzen. Den größten Markt scheint es (wohl wegen der eher einfach zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen) derzeit im Bereich der Fluggastrechte zu geben, hier gibt es bereits eine Vielzahl von entsprechenden Anbietern (z. B. Flightright, Fairplane, Wir Kaufen Deinen Flug, Compensation2go).

Zu beachten bleibt auch, dass die rationale Apathie des Verbrauchers im umgekehrten Verhältnis zum Streitwert steigt bzw. fällt. Die Entschädigung beispielsweise bei Flugverspätungen mag noch hoch genug sein, um dem Verbraucher einen Anreiz zu bieten, sich zu wehren. In diesem Fall könnten die bereits bestehenden Portale aber sogar interessanter sein als die Musterfeststellungsklage, da der Verbraucher durch erstere schneller zu Geld kommt. Im Gegensatz dazu mag es für Verbraucher bei ganz geringen Schäden noch zu aufwendig sein, sich einer Musterfeststellungsklage anzuschließen. Das betrifft z. B. Schäden des Einzelnen aufgrund des alltäglichen Chaos bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder aufgrund von mit Insektiziden verseuchten Eiern oder wenn beispielsweise Batterien bei einem Elektronikprodukt fehlen, das laut Beschreibung Batterien enthalten soll.  Angesichts einer gerade durch den „Dieselskandal“ emotional aufgeladenen Diskussion sollte man aber auch nicht der Vorstellung erliegen, es ginge um die Wahrung der Interessen des grundsätzlich „guten“ Verbrauchers gegenüber dem grundsätzlich „bösen“ Unternehmer. Keine Seite ist davor gefeit, unter Außerachtlassung von Interessen des Gemeinwohls eigene Interessen eigensüchtig zu vertreten. Der sogenannte Dieselskandal ist dafür ein gutes Beispiel. Wenn die Belastungen der gewerblichen Wirtschaft ein Ausmaß erreichen, dass die Kosten letztlich über die Preise an alle weitergegeben oder bestimmte Güter nicht mehr angeboten werden, ist niemand geholfen, was exemplarisch bei den Versicherungsprämien für Hebammen beobachtet werden kann. Der Satz „there ain’t no such thing as a free lunch“ gilt auch hier.

 

2. Grundkonzept der Verbandsklage

Dem Gesetzgeber stehen dem Grunde nach mehrere Möglichkeiten zur Gewährung des kollektiven Rechtsschutzes zur Verfügung (Gruppenklage, Musterklage und Verbandsklage).[1] Die Frage, welches dieser Grundkonzepte in welcher Ausprägung zugrunde gelegt wird, ist eine politische Grundentscheidung, die u. a. von den damit verfolgten Zielen abhängt. Dem Diskussionsentwurf liegt die Verbandsklage zugrunde, weil lediglich qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG bzw. Art. 4 der Richtlinie 2009/22/EG[2] klagebefugt sein sollen.

Ziel des Gesetzes ist, das rationale Desinteresse der Verbraucher, insbesondere in Fällen mit Streu- und Bagatellschäden zu überwinden, damit unrechtmäßige Verhaltensweisen von Anbietern überhaupt (repressiv) verfolgt und damit auch (generalpräventiv) vermieden werden.[3] In der Literatur wurde bereits teilweise in Abrede gestellt, dass Verbände die ihnen bisher im UKlaG, UWG und GWB eingeräumten Befugnisse effektiv wahrnehmen, so dass die mit dem jeweiligen Gesetz verfolgten Zwecke nicht erreicht werden.[4] Ob dies tatsächlich der Fall ist, können wir mangels eigener Anschauung nicht wirklich beurteilen. Insoweit möchten wir lediglich auf die in der Fachöffentlichkeit unterbreiteten Vorschläge hinweisen, die dahin gehen, durch eine attraktivere Gestaltung von Verbands-Gewinnabschöpfungsklagen ein eigenes monetäres Interesse als Anreiz für Verbände zu schaffen.[5] Solche Anreize scheint es in Teilbereichen bereits jetzt zu geben; unlängst berichtete z. B. die Presse über die Deutsche Umwelthilfe als klageberechtigter Verband nach dem UKlaG, der in erheblichem Maß Vertragsstrafen aufgrund von Verstößen von Unternehmen gegen von diesen abgegebenen Unterlassungserklärungen einnimmt.[6] Das zeigt wiederum aus unserer Sicht, dass Verbände nicht so zahnlos sind, wie sie teilweise offenbar dargestellt werden.

Gewinnabschöpfungen, in welcher Form auch immer, eröffnen jedoch auch Missbrauchsmöglichkeiten. Die jahrzehntelangen Erfahrungen mit „räuberischen Aktionären“ belegen dies hinreichend. Auch im Fall einer Musterfeststellungsklage wäre es nicht schwer, aus dem Kreis der Familie bzw. der Bekannten einen klagebefugten Verein zu gründen, der dann seine Initiatoren (Anwaltskanzlei) mit der Prozessvertretung mandatiert. Vertragsstrafen etc. würden dann als Anwaltshonorare vom Verein an die Kanzlei fließen.

Letztlich gibt es allerdings aus unserer Sicht keine vollständig überzeugenden Argumente in die eine oder in die andere Richtung. Die Frage, ob sich die im Diskussionsentwurf gewählte Lösung als tragfähig erweist, kann daher wohl erst aufgrund einer empirischen Untersuchung nach Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes getroffen werden. Es bedarf daher einer Abwägung der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Konzepte. Diese Abwägung fällt aus unserer Sicht zugunsten des im Diskussionsentwurf gewählten Ansatzes aus:

  • Mit der Verbandsklage wird ein Mittel gewählt, das bereits aus § 3 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 4 UWG und § 33 Abs. 4 GWB bekannt ist und insofern der deutschen Tradition entspricht.[7]
  • Zwar schweigt der Diskussionsentwurf zum Hintergrund, weshalb die Verbandsklage als Mittel gewählt wurde, dieser dürfte aber bekannt sein. So soll die Gewährung kollektiven Rechtsschutzes nicht zu „amerikanischen Verhältnissen“[8] und insbesondere nicht zu einer „Klageindustrie“[9] führen, bei der „spezialisierte Großkanzleien Sammelklagen allein aus eigenem Profitstreben ins Rollen bringen und Unternehmen – völlig unabhängig von der Rechtslage – zu sachwidrigen aber teuren Vergleichen zwingen“.[10] Die Verbandsklage ist aus unserer Sicht geeignet, diese Ziele zu erreichen. Das zeigen die Erfahrungen mit den bisherigen (singulären) Instrumenten kollektiven Rechtsschutzes zugunsten der Verbände (§ 3 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 4 UWG und § 33 Abs. 4 GWB). In keinem dieser Fälle ist es nach unserer Kenntnis bisher zu den befürchteten Auswüchsen gekommen. Einzig die Rolle der Deutschen Umwelthilfe wird in jüngster Zeit insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal kritisiert (siehe oben), wobei man dem Verband die gewissenhafte Durchsetzung gesetzlich eingeräumter Rechte kaum vorwerfen kann. Solchen Auswirkungen könnte auch durch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Musterfeststellungsklage begegnet werden. Zu erwägen ist, ob nur die Vertreter klagespezifischer Verbraucherinteressen klagebefugt sein sollten.
  • In einer unklaren Situation wie der vorliegenden sollte der Gesetzgeber erst einen etwas vorsichtigeren Weg gehen; für den Fall, dass sich der gewählte Ansatz später als nicht ausreichend erweist, kann relativ problemlos nachgesteuert werden. Wohingegen ein Zurückschneiden gesetzlicher Vorschriften bei einem vom gesetzlichen Anwendungsbereich her weiter ausgestalteten Instrumentarium viel schwieriger bis unmöglich ist. Denn einmal etablierte Strukturen zeigen erfahrungsgemäß große Beharrungskräfte und lassen sich kaum wieder beseitigen. Das Risiko eines irreparablen Fehlschlags ist bei dem vom Diskussionsentwurf gewählten Ansatz geringer.

 

Druckfassung

 

Fußnoten:

[1] Vgl. Tilp/Schiefer, NZV 2017, 14, 15 f.; Alexander, JuS 2009, 590.

[2] Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen.

[3] Vgl. Diskussionsentwurf S. 9.

[4] So insbesondere Tilp/Schiefer, NZV 2017, 14, 16 f.

[5] Gsell/Meller-Hannrich/Stadler, NJW-aktuell 5/2016, 14, 15; Keßler, ZRP 2016, 2, 4.

[6] http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/deutsche-umwelthilfe-kaempft-fuer-fahrverbote-15117944.html.

[7] Gsell/Meller-Hannrich/Stadler, NJW-aktuell 5/2016, 14 .

[8] Vgl. Keßler, ZRP 2016, 2.

[9] Kutschaty, ZRP 2017, 27.

[10] So wörtlich Staatssekretär Gerd Billen, Rede bei der vzbv am 28.9.2015, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Reden/DE/2015/09282015_StBillen_vzbv.html.

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