Consultation on a possible statue for a European Private Company (EPC)

Stellungnahme vom 31.10.2007

 

Als Dachverband der hauptberuflichen Notare Deutschlands verfügt der Deutsche Notar­verein über Expertise im Bereich des europäischen sowie nationalen Gesellschaftsrechts und kann zugleich die Erfahrungen der von den Mitgliedern des Verbands beratenen Unter­nehmen mittelbar einbringen. Der Deutsche Notarverein unterstützt Rechtsberatungsprojekte zum Aufbau von Zivilrechtsordnungen in verschiedenen Ländern. Als verlässliche Partner der deutschen Registergerichte sind die Notare zudem Garant für ein funktionierendes Re­gisterwesen auf höchstem technischem Niveau.

Es liegt daher für den Deutschen Notarverein nahe, auch zu der vorliegenden Konsultation Stellung zu nehmen, wenngleich sich diese von ihrem Inhalt her direkt an die Unternehmen der Gemeinschaft und weniger an Verbände zu richten scheint. Der Deutsche Notarverein erlaubt sich wegen der uns täglich zugetragenen Erfahrungen von vielen Unternehmen in Deutschland, die gestellten Fragen sowohl aus der Perspektive des Verbandes als auch so­weit möglich im Hinblick auf die uns von Unternehmen zugetragenen Sachverhalte zu be­antworten. Soweit eine Frage speziell auf gegenwärtiges oder künftiges unternehmerisches Handeln zugeschnitten ist, wird sich der Deutsche Notarverein gegebenenfalls einige allge­meine Anmerkungen und auch Kritikpunkte erlauben. So findet es der Deutsche Notarverein überraschend und für den Unternehmer als Rezipienten dieser Konsultation kaum zu bewältigen, Vergleiche zwischen nationalen Rechtsformen und einer Europäischen Privatgesell­schaft vornehmen zu müssen, ohne dass das Statut der letzteren bereits feststünde. Kaum ein am Markt erfolgreicher Unternehmer würde eine Entscheidung von einiger Tragweite auf der Basis einer unzureichenden Tatsachenkenntnis treffen.

 

Konkrete künftige unternehmerische Entscheidungen in Erfahrung bringen zu wollen, kann daher nicht der richtige Ansatz sein, um generell-abstrakt über das rechtliche Gewand einer neuen Gesellschaftsform zu entscheiden.

Wir erlauben uns, im Folgenden zur Beantwortung der gestellten Fragen überzugehen.

 

Frage 1

1.1._ Do you face barriers related to the legal form of your Company when you are conducting cross border activity?

Aus der Erfahrung der von Notaren beratenen Unternehmen heraus sind dem Deutschen Notarverein nur geringe Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Aktivitäten bekannt, die speziell aus der Rechtsform des handelnden Unternehmens herrühren.

Einen derartigen Einfluss auf den grenzüberschreitenden Verkehr oder gar den Binnenmarkt als solches, dass im Lichte des Subsidiaritätsprinzips eine gemeinschaftseinheitliche Rege­lung erforderlich schiene, haben diese aber nicht. Sieht man vom Bereich der kleinsten Un­ternehmen ab (etwa kleinste Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe in der Form des Ein­zelkaufmannes), die dann allerdings auch selten grenzüberschreitend tätig sind, so ist die Frage aus unserer Sicht zu verneinen.

Hindernisse im grenzüberschreitenden Verkehr von Unternehmen tauchen nach unseren Erfahrungen speziell bezogen auf die Rechtsform aber dann auf, wenn durchaus seriöse und nicht missbräuchliche Konstrukte des einen nationalen Rechts angewendet werden, um in einem anderen Mitgliedstaat unseriös und missbräuchlich am Markt teilzunehmen. Erwähnt sei an dieser Stelle die seit der Überseering-Entscheidung des EuGH (RS C-208/00) für ei­nen kurzen Zeitraum festzustellende Überschwemmung des deutschen Marktes mit briti­schen Limiteds, denen regelmäßig jedoch kein seriöser Geschäftsbetrieb zu Grunde lag. Hier wurde zum Teil einer Rechtsform als solcher Misstrauen entgegengebracht. Der Markt hat sich aber bereits selbst wieder reguliert, die Eintragungszahlen gehen insoweit belegbar zurück.

Im Übrigen bietet bereits das heute vorhandene nationale Gesellschaftsrecht eine Fülle von gemeinschaftsweit anerkannten Formen, bei deren Verwendung der Unternehmer im Hin­blick speziell auf die Rechtsform im Ausland keinerlei Schwierigkeiten erfahren wird. Gerade bei den personalistisch strukturierten Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung (etwa GmbH des deutschen Rechtskreises, S A R L etc.) ist bereits heute über transparente Re­gister und Veröffentlichungspflichten eine ausreichende Harmonisierung in praxi erreicht.

Aus Sicht des Deutschen Notarvereins ist insoweit die Schaffung einer von allen nationalen Regelungen losgelösten europäischen Gesellschaft eher geeignet, die Schwierigkeiten am Markt zu vermehren. Dies gilt jedenfalls für eine EPG in der als Option 1 oder Option 2a be­zeichneten Ausgestaltung. Ohne die Zuarbeit der nationalen Register und deren Publizität, ohne die Schaffung von hinlänglichen Formvorschriften – deren Strenge im Sinne einer Min­destharmonisierung dem nationalen Recht überlassen bleiben sollte – und ohne die Mitwir­kung von Amtspersonen bei der Gründung werden die handelnden Personen und Gesellschaften nicht ausreichend transparent und identifizierbar sein. Gleiches gilt z. B. auch für die Übertragung von Anteilen an EPGs und für Strukturänderungen (Umwandlung und Sat­zungsänderung) Ist nicht sichergestellt, dass die EPG selbst verkehrsfähig ist, so wird auch dies nicht zu einem Erfolg dieser Gesellschaftsform fuhren.

Eine Gesellschaftsform, die sich dementsprechend den Herausforderungen von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nicht konsequent stellt, wird viel eher bei transnationalen Sach­verhalten mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, als eine auch im Rechtssystem eines Mitgliedstaats verankerte Rechtsform.

 

1.2. If so, please explain which of these barriers are the most burdensome:
–     difficulty in dealing with a number of different Company law systems (legal and other counsel’s fees)
–     lack of trust in foreign legal forms in business relations with business partners from other member states
–     different national rules for the Operation of a Company which makes day-to-day management more expensive
–     other barriers related to the legal form of your Company (which ones?)

Von der beispielhaften Aufzählung dieser Frage sind einige Punkte bereits unter 1.1. beant­wortet worden (2. Spiegelstrich). Ergänzend sei noch einmal erwähnt, dass ausländische Gesellschaftsformen dann unproblematisch im Geschäftsverkehr handhabbar sind, wenn sie in ein funktionierendes Registersystem eingebunden sind. Ein solches Register wiederum ist nur dann in praxi effektiv, wenn ein Cluster von spezialisierten Dienstleistern dieses beliefert und auch für das Ausland entsprechende Bescheinigungen erstellt (einen Beleg hierfür liefert die Studie des Professors Peter L. Murray, Harvard Law School: „Real Estate Conveyancing in 5 European Member States“ zur insoweit vergleichbaren Situation im Liegenschaftsrecht).

So ist der Nachweis der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer deutschen GmbH durch eine notarielle Vertretungsbescheinigung (auch ergänzend „good Standing“) in allen Verkehrssprachen schnell, kostengünstig (€ 21,00) und vor allem verkehrssicher zu erhalten. Der Nachweis der Vertretungsmacht einer z. B. US-amerikanischen Limited ist demgegen­über nie sicher zu führen und in aller Regel (auch ohne Apostille etc.) mit wesentlich höhe­ren Kosten verbunden.

Was den ersten Spiegelstrich anbelangt, so vermag sich der Deutsche Notarverein kaum seriös hierzu zu äußern. Wir glauben jedoch, eine allgemeingültige Aussage dahingehend aufstellen zu können, dass auch bei Einführung einer EPG die Kostenbelastung für Unter­nehmen nur dann signifikant sinken wird, wenn die EPG ausreichend im nationalen Recht verankert ist. Denn nur in diesem Fall kann die breite Masse von Rechts- und Steuerberatern betriebswirtschaftlich Personal- und Sachmittel zur Bedienung von Anfragen nach der EPG bereithalten. Im anderen Fall wird die EPG eine Materie für Spezialisten bleiben, die ent­sprechend Angebot und Nachfrage hohe Beratungskosten fordern werden. Ein schneller, überall verfügbarer Zugang zum Recht ist aber von gleicher Relevanz wie inhaltlich stimmige und stringente Rechtsnormen. Im Übrigen bleibt der bei grenzüberschreitender unternehmerischer Aktivität verbundene erhöhte Beratungsaufwand im Steuerrecht, Arbeitsrecht und allgemeinen Wirtschaftsrecht auch mit einer EPG bestehen.

Was den dritten Spiegelstrich anbelangt, so ist der Deutsche Notarverein der Auffassung, dass eine solche Frage von niemandem seriös beantwortet werden kann, bzw. die Aussa­gekraft des angestrebten Vergleichs nur gering sein dürfte. Denn solange die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht eine einhundertprozentige Vollharmonisierung aller denkbaren Lebensbereiche anstreben und realisieren, solange werden verschiedene nationale Rege­lungen das tägliche Leben von Unternehmern prägen, die transnationale Geschäfte betrei­ben. Auch die Schaffung einer EPG ändert hieran nichts. Denn diese ist – gleich welche Gestaltung sie schlussendlich erhält – nach wie vor in das nationale Steuerrecht, Sicher­heitsrecht und allgemeine Zivilrecht eingebunden. Die Transaktionskosten einer Rechtsform hängen nicht nur von rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch von ihrer Aktivität ab (Parameter: „operation“).

 

Frage 2

 

Sowohl die Anerkennung der Gründungstheorie durch den Gerichtshof, mit der Möglichkeit in einem anderen Mitgliedstaat im juristischen Gewand des Heimatstaates zu agieren (etwa durch Eröffnung einer Zweigniederlassung), als auch die Möglichkeit von grenzüberschrei­tenden Verschmelzungen haben Erleichterungen, aber auch Herausforderungen (vgl. hierzu auch 1.1.) im grenzüberschreitenden Verkehr für Unternehmen mit sich gebracht.

Im Übrigen begegnet die Beantwortung der Frage großen Schwierigkeiten, da aus der Fra­gestellung nicht klar wird, ob damit ausschließlich Regelungen auf der Ebene der Gemein­schaften gemeint sind oder auch nationales Recht. Damit wird die Frage aber uferlos. Auch einem Unternehmer dürfte es bei seriöser Betrachtung schwer fallen eine allgemeingültige Antwort zu geben. So mag in einem Einzelfall eine Verordnung oder ein nationales Gesetz fördernd wirken, im anderen Fall eher ein Hemmnis darstellen.

 

Frage 3

3.1. Do you think there is a need for a European Private Company (EPC)? Please give reasons to your answer.

Der Deutsche Notarverein sieht neben den anderen europäischen Gesellschaftsformen nur geringen Bedarf für eine EPG. Wie oben bereits festgestellt, sind die Hemmnisse für grenz­überschreitende unternehmerische Betätigungen im Binnenmarkt in aller Regel nicht rechtsformbezogen. Die Schaffung einer neuen Rechtsform kann also auch die weitere Integration des Binnenmarktes nur wenig fördern. Wenn man sich für die Einführung einer EPG ent­scheidet, so bleibt im Zuge des „better legislation“-Ansatzes zu prüfen, ob ein umfassendes Klauselwerk tatsächlich bürokratievermeidend wirkt, oder ob dies nicht besser durch ein Kombinationsmodell mit schlanken europäischen Vorgaben gelingt (vgl. hierzu unten Frage 10).

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Motor für Wirtschaftswachstum und Beschäfti­gung in Europa werden nur dann zu einer supranationalen Rechtform wie der EPG tendie­ren, wenn feststeht, dass diese sowohl im nationalen, wie auch im internationalen Bereich unbeschwert agieren kann. Denn KMU sind – wie Kommissar McCreevy richtig andeutete – nicht mit einer Schar von Beratern ausgestattet und somit auf Effizienz in allen Geschäftsfel­dern angewiesen. Dies kann aber nur bei einer hinreichenden Verankerung einer künftigen EPG im nationalen Recht garantiert werden. Eine EPG, die völlig vom nationalen Recht los­gelöst ist, wird vom Markt eher nicht angenommen werden. Der nationale Markt kann näm­lich eine solche als Versuch werten, sich – u. U. strengeren – nationalen Haftungsregimes zu entziehen. Die Verankerung im nationalen Recht kann über solche Vorurteile hinweghelfen.

3.2. Do you think that the Company form of an EPC iftself („European label“) would give an added value to your business? Would it be helpful in cross-border activities?

Eine europäische „corporate identity“ wäre sicherlich ein wünschenswerter Gedanke, ist aus Sicht des Deutschen Notarvereins aber derzeit noch Zukunftsmusik. Aus den Erfahrungen unserer Mandantschaft heraus scheint der Mittelstand derzeit durchaus eher den Mitglied­staat als Herkunftsort in den Vordergrund zu stellen, als die Europäische Union. Unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit wird im allgemeinen Empfinden eher die Union als bürokratielästig und damit imageschädigend empfunden, denn die Mitgliedstaaten.

Weiterhin ist beim Handel innerhalb der Gemeinschaft ein europäisches Label nicht inte­ressant, um sich von der Konkurrenz abzugrenzen Denn dieses europäische Label kann ja dann ein Gutteil aller Unternehmen vorweisen Schnell wird ein Abnutzungseffekt eintreten Hier wird der Mittelstand auch künftig einem „made in uk“ oder einem „produit en France“ den Vorzug geben.

3.3_ Do you consider that a Statute for an EPC would address the problems identified by you in Q1? Would it be the most appropriate means? Please explain why?

Was diese Frage anbelangt, so kann hier auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen werden Stellt die Rechtsform als solches in aller Regel gar kein Markthindernis dar, so ist die Schaffung einer EPG weder erforderlich noch zielführend Der Deutsche Notarverein erlaubt sich an dieser Stelle weiterhin die Anmerkung, dass eine Antwort auf die gestellte Frage schwierig sein dürfte, solange nicht feststeht, wie die EPG genau aussehen soll

 

Frage 4

 

4.1 If your company conducts or intends to conduct cross-border activities. Do you( would you prefer to:
–     set up an establishment in another EU Member State
–     provide cross-border services while keeping the permanent establish in your own Member State

 

Als Verband gestaltet sich eine Antwort auf diese Frage sehr schwierig. Denn mit dem An­spruch auf allgemeine Gültigkeit lasst sich diese nicht beantworten. Hier sind einfach zu viele Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Steuerrecht, Unternehmensumfeld, Geschäftsbereich, Firmengröße und potenzielle Absatz­märkte sind nur einige Faktoren, die eine Antwort in die eine oder die andere Richtung wahr­scheinlich oder auch nur möglich erscheinen lassen. Die Besteuerung einer Betriebsstätte unterliegt nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen anderen Regeln als die Besteuerung von Dividenden. Gleiches gilt für die Frage der Innen- oder Gesellschafterfinanzierung (etwa bei „Safe-haven-Regelungen“). Speziell die steuerliche Situation ist in ihrer Relevanz der Frage der Rechtsformwahl absolut vorgelagert und übergeordnet und vom Geschäftsmodell des Unternehmens bestimmt.

 

Nicht klar wird auch die generelle Relevanz der Frage, denn, wie oben dargestellt, ist bereits heute die Errichtung von Niederlassungen in Mitgliedstaaten unproblematisch möglich. Auch ein Unternehmer wird die in der Frage genannten Entscheidungen nur unter Berücksichti­gung vieler Aspekte in jedem Fall neu entscheiden können. Für eine Auswertung im Hinblick auf die Schaffung einer neuen Rechtsform erscheint diese Frage daher ungeeignet. Die vie­len unternehmerischen Erwägungen, welche ein laufender Geschäftsbetrieb mit sich bringt, können insoweit nicht genügend zur Geltung kommen. Die Frage der Rechtsform ist hier nur eine Frage unter vielen.

 

4.2.   If you have/would like to have an establishment in another EU Member State, do you/would you prefer to set it up:
–     as a Company (subsidiary), or
–     as a branch
–     without any formal organisation (de facto branch)?

 

Hier möchte der Deutsche Notarverein auf seine Ausführungen zu Frage 4.1 verweisen

 

4.3.   If you prefer to set it up as a Company (subsidiary), would you prefer to register ft in the other Member State:
–      in a legal form of that Member State, or
–      in a legal form of your own Member State, if it were allowed and recognised by the other Member States automatically or if certain minimum requirements were fulfilled (this procedure may be described as a Single Company passport)
–      in the legal form of an EPC having multiple shareholders (Model A)
–      in the legal form of an EPC having a Single shareholder (Model B)?
Please give reasons and, if you choose more than one alternative, please rank in order.

 

Aus der Erfahrung der von Notaren beratenen Unternehmen heraus meint der Deutsche Notarverein, dass bislang die Antwort wohl in Richtung des zweiten Spiegelstrichs tendieren durfte. Nur dann lassen sich im Rahmen der Binnenorganisation einer solchen Rechtsform durch Skaleneffekte Kostenersparnisse erzielen (z. B. durch einheitliche Handhabung bei Gesellschafterversammlungen und Rechnungslegung). Die Wahl der EPG, sowohl nach Mo­dell A, als auch nach Modell B, gestaltet sich erneut deshalb schwierig, weil ein EPG-Statut noch nicht vorliegt. Eine derartige Fragestellung würde nach Auffassung des Deutschen No­tarvereins nur dann zu seriösen Ergebnissen führen, wenn die Parameter einer künftigen EPG bereits feststünden.

 

 

4.4. Do you think it would be useful for groups of companies to set up subsidiaries in the form of an EPC?

 

Je nach Ausgestaltung des Statuts der EPG kann dies sinnvoll sein. Der Deutsche Notar­verein gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass die SE als potenzielle zukünftige Mutterge­sellschaft bewusst im nationalen Recht verankert worden ist. Will man sich künftig EPGs als Konzerntochtergesellschaften vorstellen, so liegt es nahe, auch diese insoweit im nationalen Recht zu verankern, zumindest was Gründung, Registrierung, Strukturänderung und die Übertragung von Anteilen angeht. Eine EPG sollte jedoch nicht nur für diesen Zweck tauglich sein. Dies würde eine zu geringe Akzeptanz der Gesellschaftsform nach sich ziehen. Sie bliebe ein Sonderkonstrukt.

 

Frage 5

5.1       Do you know an existing legal form of a private limited liability company, except for the limited liability company of your own jurisdiction, which you would consider suitable for an EU-wide activity of your business? If so, please indicate which one and explain why.

Der Deutsche Notarverein als Verband sieht sich außerstande, diese Frage zu beantworten, da sie sehr konkret gestellt ist. Ob diese ein Unternehmer beantworten kann, der in aller Regel keine profunden Rechtskenntnisse in verschiedenen (sic!) Gesellschaftsrechtsordnungen haben dürfte, kann allerdings in Zweifel gezogen werden.

5.2.     Provided that you identified a preferred foreign legal form, if you had the choice between such national form and the EPC, which of them would you choose for your business? Please give reasons for your answer. 

Hier gelten die Ausführungen zu Frage 5.1. Der Deutsche Notarverein erlaubt sich aber auch hier die Anmerkung, dass eine seriöse Antwort auf diese Frage erst dann möglich sein wird, wenn das endgültige Statut einer EPG vorliegt. Dann wird der Markt die Frage beantworten.

 

Frage 6

Should the EPC be allowed to have its registered office and its headquarters in different Member States? Please give reasons.

Erachtet man die Schaffung einer EPG für notwendig, so sollte dies möglich sein. Die EPG würde dann in konsequenter Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs für grenzüberschreitende Sachverhalte ein geeignetes Vehikel darstellen. Der Anreiz eine EPG zu gründen und als Rechtsform für unternehmerische Aktivitäten zu wählen, wäre entschie­den geringer, wenn satzungsmäßiger Sitz und der Sitz der Unternehmensleitung zwingend übereinstimmen müssten. Es macht Sinn, den Satzungssitz der im Ausland aktiven Tochter­gesellschaften am Sitz der Konzernmutter zu haben, um diese Tochtergesellschaften ratio­neller verwalten zu können, selbst wenn sich deren Verwaltungssitz vor Ort im Ausland be­findet. Auch die Sympathie des Deutschen Notarvereins für ein EPG-Statut derart, wie unter Frage 1.1. dargestellt, steht dem nicht entgegen. Denn bereits heute ist ein vergleichbares Phänomen am Markt zu beobachten, ohne dass ein Marktversagen die Folge wäre, vgl. hier­zu auch Frage 1.1.

 

Frage 7

7.1.     Do you think that the access to an EPC should:

–            be open to any person (natural or legal)

–            be somehow limited? if so, which should be the limitations and why?

 

Eine EPG sollte für natürliche und juristische Personen sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer grundsätzlich offen stehen. Unternehmerische Betätigung setzt durch steuerliche und andere Vorgaben manchmal auch den Einsatz von juristischen Personen (auch als Gesellschafter anderer juristischer Personen oder als Konzernmutter) voraus. Per se ist dies weder verwerflich noch bekämpfenswert.

Gleichzeitig bringt dies aber Herausforderungen in Zeiten von Geldwäsche und dem Kampf gegen den Terrorismus mit sich. Der Missbrauch der EPG für solche Zwecke muss bei Schaffung eines EPG-Statuts möglichst weitgehend ausgeschlossen werden. Insbesondere ist der Deutsche Notarverein insoweit der Auffassung dass eine solche transparente und sichere Unternehmensstruktur öffentliche Register erfordert. Insoweit darf auf die Ausführun­gen zu Fragen 1.2 und 3. verwiesen werden. Gerade wenn juristische Personen als Ge­schäftsführer eingesetzt werden, steigen die Anforderungen an transparente Abläufe noch einmal an. Ketten von Geschäftsführungsfirmen zur Verschleierung der wahren Verantwortli­chen sollten verhindert werden können. Gleichzeitig sollte die generelle Möglichkeit Unter­nehmen offen stehen. So muss der Wechsel von verantwortlichem Personal auch gerade im Ausland nur an einer Stelle (Geschäftsführungsgesellschaft) nachvollzogen werden, was Einsparpotenziale birgt Für einen gerechten Ausgleich mit den Interessen des Rechtsver­kehrs ist gesorgt, wenn für Geschäftsführungsgesellschaften die Regelungen der 1. Richtli­nie gelten

Eine Begrenzung auf eine bestimmte Gesellschafterzahl hält der Deutsche Notarverein für möglich, aber nicht für erforderlich. Wird das Statut der EPG durch die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Gesellschafter so zugeschnitten, dass am Ende eine personalistisch ge­prägte Personengesellschaft entsteht, regelt bereits der Markt die Anzahl der Gesellschafter. Denn für viele hundert Gesellschafter, etwa als Vehikel zur Aufbringung von Kapital in gro­ßem Maßstab, ist diese dann ungeeignet. Weitere Begrenzungen erscheinen aber nicht zweckmäßig und wurden den Anwendungsbereich einer solchen EPG schmälern.

 

7 2. Should it be possible to establish a single-shareholder EPC?

In Übereinstimmung mit den Rechtstraditionen der meisten Mitgliedstaaten sollte dies mög­lich sein. Dies entspricht zudem der 12. Richtlinie.

 

7.3      Would you support an EPC Statute if it were restricted to a Single shareholder (Model B outlined m chapter III)?

Ein solches Modell wurde – wie bereits ausgeführt – den Anwendungsbereich für eine künfti­ge EPG schmälern. Die EPG würde zu einem Großteil dann als Tochtergesellschaft von Holdings genutzt werden. Dies dürfte aber der Intention der Schaffung der EPG entgegen­stehen. Gleichwohl erkennt der Deutsche Notarverein, dass hierdurch umfangreichere Rege­lungen in dem zu entwickelnden EPG-Statut entfallen würden, was das Innenverhältnis der Gesellschafter anbelangt. Solche Regelungen können aber der Rechtstradition der Mitglied­staaten rechtsvergleichend ohne weiteres entnommen werden.

 

Frage 8

8.1.     If the question of taxation in reiation to the EPC Statute would not be addressed at the EU level, would you nevertheless find the EPC useful?

Auch ohne Regelung steuerrechtlicher Fragen auf der Ebene der Gemeinschaft kann die Schaffung einer EPG sinnvoll sein. Für den Deutschen Notarverein ist insoweit auch uner­findlich wie und inwieweit die Frage der Besteuerung einer Gesellschaft durch eine europäi­sche Verordnung geregelt werden soll. Hierfür dürfte die Kompetenz der Gemeinschaft nicht ausreichen. Zudem hängt die Besteuerung vor allem vom Ort der Betriebsstätte ab und die­ser ist rechtsform- und sitzunabhängig.

 

8.2.     If so, what would be in your view the added value of this legal form?

Die vorstehende Frage stößt diesseits auf Unverständnis. Sieht die Kommission den einzi­gen Sinn der EPG denn darin, eine weitergehende Vergemeinschaftung von steuerlichen Vorschriften in Bezug auf juristische Personen herbeizuführen? Letzteres könnte man aus der gestellten Frage nämlich herauslesen. Besteuerung ist ohne Frage ein wesentlicher As­pekt für unternehmerische Tätigkeit. Die Schaffung einer neuen Rechtsform darf sich aber nicht ausschließlich daran orientieren. Dies zeigt auch das Beispiel der SE. Der erhöhte Wert einer EPG auch ohne die Vergemeinschaftung steuerlicher Aspekte, kann z. B. darin liegen, dass für Gesellschafter verschiedener Nationalitäten Sprachbarrieren vermindert oder ver­schiedene Anschauungen über Mindeststandards harmonisiert werden.

 

Frage 9

9.1.     Which EPC model presented in section 3.1. do you find the most feasible?

–             Model A (EPC having multiple shareholders)

–             Model B (EPC having a Single shareholder)

–             other model (please describe its characteristics)

Please explain why you prefer this model.

 

Der Deutsche Notarverein kann weder Modell A noch Modell B ohne weiteres für besser realisierbar erachten. Beide Modelle haben inhärente Vor- und Nachteile. Beide Modelle sind de facto realisierbar. Modell A erfordert dabei allerdings ein wesentlich umfangreicheres Sta­tut als Modell B. Eine EPG mit nur einem Gesellschafter führt nämlich zu einem schlankeren Verordnungsentwurf, da das Innenverhältnis mehrerer Gesellschafter nicht geregelt werden muss.

Gleichzeitig müssen aber die Mechanismen zur Bekämpfung von Missbräuchen ausgebaut werden, da teilweise Gesellschaften mit nur einem Gesellschafter gezielt zu Zwecken außerhalb eines seriösen Geschäftsbetriebes verwendet werden (etwa Firmenbestattungen, Vermögensverschiebungen bei Insolvenz, „Mitnahme“ einer Haftungsbegrenzung ohne wirkliche Marktpräsenz).

Fraglich ist aber, ob eine EPG mit nur einem Gesellschafter als ein Instrument gerade des grenzüberschreitenden Wirtschaftens wirklich sinnvoll ist. Auch bei KMU sind (heute in nationalen Gesellschaften) regelmäßig mehr als eine Person als Gesellschafter beteiligt. Die Einbindung von Nachfolgern oder Geschäftsführern, die Verteilung von finanziellen Risiken im Bereich von Start-ups (z. B. über Business-Angels), zuletzt auch steuerliche Gestaltungen können bei einer Gesellschaft mit maximal nur einem Gesellschafter wahrscheinlich nicht zur vollen Zufriedenheit der Unternehmer realisiert werden. Grenzüberschreitendes Wirtschaften erfordert typischerweise eben mehr Einsatz an Kapital und manpower als rein nationale unternehmerische Tätigkeiten.

 

Frage 10

Für den Deutschen Notarverein ist die Antwort hier eindeutig. Nur die gestellte Frage ver­wundert erneut. Offenbar ist die Kommission der Auffassung, dass eine abschließende Regelung nur möglich ist, wenn diese vollständig dem EU-Recht unterliegt, vgl. Ziffer 3 2 der Konsultation. Ob die Regelungen des Statuts einer EPG aber zwingendes oder dispositives Recht sind, kann auf allen Ebenen abschließend und detailliert geregelt werden. Eine Rege­lung auf europäischer Ebene lässt nicht per se weniger Raum für abweichende Vereinbarungen der Gesellschafter, als eine Regelung auf der Ebene der Mitgliedstaaten Dispositiv oder zwingend, dies ist alleine eine Frage der Umsetzung. Der Unterschied zwischen den hier aufgezeigten Varianten liegt vielmehr allein im Grad der Harmonisierung.

Es gilt die folgenden zwei Fragen deutlich zu trennen:

a)    Kann ein EPG-Statut allein auf der Basis von EU-Recht geschaffen werden? Oder ist nicht vielmehr ein Ruckgriff auf nationales Recht zumindest in puncto Gründung Regist­rierung, Strukturänderung und Anteilsabtretung erforderlich?

b)    Ist das Statut zwingendes Recht? Oder können die Parteien in einzelnen Regelungsbereichen davon abweichen?

Dies vorweggenommen ist der Deutsche Notarverein in Übereinstimmung mit den Ausfüh­rungen unter oben 1.1 und 3 der Auffassung, dass Option 2b die größten Erfolgsaussich­ten verspricht. Die den Antworten 1 und 2b zu Grunde liegende Idee einer quasi im luftleeren europäischen Raum schwebenden vollharmonisierten EPG erscheint als lebensfremd und unpraktikabel. Jede europäische Gesellschaftsform ist in die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen einzubetten. Aufgabe einer europäischen Regelung der EPG muss es daher sein, die Schnittstellen zwischen nationaler rechtlicher Infrastruktur und europäischer EPG genau und sorgfältig zu definieren.

Die im zweiten Spiegelstrich bemühten allgemeinen Prinzipien des Rechts der Gemeinschaft existieren jedenfalls gegenwärtig nicht oder allenfalls in solch groben Grundzügen, dass sie nicht geeignet sind, zur Konkretisierung des Entwurfs beizutragen. Es ist nicht hilfreich darauf zu warten, die Rechtsprechung des EuGH werde dies im Laufe der Jahre oder Jahrzehnte ändern. Denn es ist nicht die Aufgabe des EuGH, Detailfragen aus dem materiellen Gesellschaftsrecht zu entscheiden. Diese Aufgabe überfordert die Kapazität des EuGH, und sie entspricht nicht seiner Rolle im System der Gerichte.

Die Idee der abgeschlossenen europäischen Regelung leidet vor allem an einem prinzipiel­len Denkfehler. Keine Gesellschaft existiert rechtlich im luftleeren Raum Sie ist – ob man das mag oder nicht – in die nationale rechtliche Infrastruktur eingebunden Ein vielleicht etwas plakatives, dafür anschauliches Beispiel sind die Regeln über die Geschäftsfähigkeit. Wenn ein Kleinkind oder ein psychisch Kranker in Deutschland eine EPG gründet, ist dies unwirksam. Die Rechtsgrundlage für die Nichtigkeit der abgegebenen Erklärungen finden wir weder in den „allgemeinen Prinzipien des EU-Rechts“ noch sonst in einem möglichen EPG-Statut, das nämlich in diesem Falle uferlos würde. Die Rechtsfolge findet sich allein in § 104 Nr. 1 bzw 2 BGB. Dasselbe gilt für alle sonstigen Regeln des allgemeinen Teils des BGB, etwa zur Stellvertretung, zum Zugang von Willenserklärungen oder zur Anfechtung. Die unvermeidliche Anwendung nationalen Rechts betrifft auch speziellere Rechtsgebiete als das BGB. Wenn in dem genannten Beispiel das Kind oder der psychisch Kranke die EPG zum Handelsregister anmelden möchte, dann muss dieses die Eintragung ablehnen, und zwar auf der Grundlage nationalen Rechts, nachdem sich auch eine etwaige Beschwerde des Anmeldenden gegen die ablehnende Verfügung richten würde.

Bildlich gesprochen: Auch wenn die EPG ein rein europäisches Vehikel werden soll, so muss sie dennoch auf nationalen Straßen fahren. Denn andere gibt es nicht.

Ein maßvoller Rückgriff auf die nationale rechtliche Infrastruktur ist nicht nur notwendig, sondern kann sich auch als hilfreich erweisen. Die Akzeptanz der EPG dürfte – wie bereits ausgeführt – steigen, wenn die Rechtsanwender zum Teil auf bekannte und bewährte Strukturen zurückgreifen können.

Der Deutsche Notarverein möchte aufzeigen, dass „europäisch durchregeln“ – wie es in einem der Entwürfe zur EPG so schön heißt – nicht bedeuten kann, die EPG völlig vom nationalen Recht abzukoppeln. Die Frage kann daher nur lauten, wo die Grenze zu ziehen ist.

Eine sich anbietende Grenzziehung wäre etwa die, für Fragen der Gründung, Anteilsabtretung und Strukturänderung (Umwandlung und Satzungsänderung) ins nationale Recht zu verweisen, denn dort ergeben sich die meisten Schnittstellen zur nationalen rechtlichen Infrastruktur (wie zum Beispiel den nationalen Registern) und alle übrigen Fragen auf europäischer Ebene zu regeln. Über die Feinheiten der Grenzziehung kann man gewiss unterschiedlicher Ansicht sein. Der Versuch, die EPG vollständig aus dem nationalen Kontext herauszulösen, kann jedoch nicht gelingen.

 

Frage 11

Please indicate in the table below, by ticking the appropriate box(es) m columns (2)-(4) or (5)-(7) (depending on which model you have chosen in Question 9), whether in your opinion certam elements of Company law would be best dealt with: ^

–             under a possible EPC Statute (EU)

–             should be left for the shareholders to decide in the articles of associatton (AoA) or

–             should be referred to existing national law in the Member State where the EPC is registered (MS)

If you believe that the regulation of a certain issue should be dealt with by more than one category of rules (e.g. by EU and AoA), please indicate it in the table and list the issues that should be covered by the EPC Statute in the box for comments.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für den Deutschen Notarverein ist die vorgegebene Tabelle erneut nur bedingt aussagekräf­tig. Es wird nicht klar, ob hier jeweils eine abschließende Regelung gemeint ist. So können – wie bereits oben dargelegt – eben sowohl nationales wie auch EU-Recht dispositives wie auch zwingendes Recht enthalten.

Der Entwurf einer EPG sollte daher nach Auffassung des Deutschen Notarvereins zu all den oben angesprochenen Fragen Stellung nehmen.

Zu trennen ist hiervon aber das weitere Problem, ob nun in den AoA von den vorgegebenen Regelungen abgewichen werden kann Der Tabelle liegen offenbar schon gewisse Strukturerwägungen für eine EPG zu Grunde, ohne dass diese jedoch offengelegt werden.

Auch ist fraglich, warum bei der „simple EPC“ in Spalte (7) Sperrungen vorgenommen wor­den sind und nicht in Spalte (6)?

 

Frage 12

Do you agree that the possible elements of Company law listed in the table are exhaustive for the EPC?

–             if your answer is no, do you think, that

–             other elements should be added to the list? If so, which ones?

–             some elements should be remove from the list? If so, which ones and why?

Die Antwort auf diese Frage wird davon abhängen, ob eine EPG allein im EU-Recht verortet werden soll oder nicht. Entscheidet man sich für die erste Variante, so wird eine Fülle von weiteren Regelungen notwendig sein. Letztlich müsste die Kommission ein eigenes europäisches „Gesellschaftsgesetzbuch“ entwerfen, um dies rechtssicher umzusetzen. Entscheidet man sich für eine Verankerung in nationales Recht, so spricht die obige Tabelle die wichtigsten Punkte an, welche in einem EPG-Statut zu regeln wären. Hinweisen möchte der Deutsche Notarverein aber noch auf Regelungen zur Ergebnisverwendung. Dies spielt zwar in das oben genannte „minimum capital“ hinein, betrifft hier jedoch nur einen Randbereich. Re­gelungen erscheinen aber dringend angebracht.

 

Frage 13

What woutd be, in your opinion, the best Solution for the EPC:

–             should there be a uniform or am minimum EU Standard on employees‘ involvement for the EPC?

–             should the EPC Statute fotlow the same Solution as regards the employees‘ involvement as the one applicable for the European Company (SE}

–             should rules on employees‘ participation be determined by the law of the Member State in which the EPC’s seat is located,

–             should existing employees‘ rights be maintained when a national Company is converted into an EPC or an EPC into a national Company (if their level is higher than in the national law applicable after the conversion)?

Please give reasons for your answer.

Auch bei der EPG werden Fragen der Beteiligung von Arbeitnehmern an unternehmerischen Entscheidungen eine zentrale Rolle spielen. Ihre Lösung dürfte das entscheidende Hindernis auf dem Weg bis zum Erlass einer entsprechenden EU-Verordnung über die EPG sein.

Arbeitnehmerbeteiligung ist grundsätzlich denkbar als (1) Informationsrecht, (2) Anhörungsrecht, (3) Zustimmungsrecht, und zwar zum einen im Verhältnis zur operativen Unternehmensführung in Fragen der Arbeitsorganisation, des Betriebsablaufs und des Personalwesens, aber auch im Verhältnis zu den Anteilseignern in Fragen der strategischen Unternehmensführung bis hin zur Mitwirkung bei Strukturentscheidungen.

Der Deutsche Notarverein spricht sich insoweit, was den ersten Spiegelstrich anbelangt, für einen minimal harmonisierten EU Standard aus. Alles andere wurde das EPG-Statut heillos überfrachten Rechtstechnisch sind nach hiesiger Auffassung dabei folgende Lösungen denkbar.

(1)           Es gelten die Bestimmungen des statutarischen Sitzstaates.

(2)           Es gelten die Bestimmungen des Staates des Verwaltungssitzes.

(3)           Es gelten die Bestimmungen des Staates, in dem der Betrieb der EPG im arbeitsrechtlichen Sinne belegen ist Unterhalt die EPG einen Betrieb in mehreren Staaten, dann gilt das Recht des Staates, in dem die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind.

(4)           Kombinationen aus (2) bis (4), eventuell mit der Möglichkeit einer Verhandlungslösung wie nach der SE-Richtlinie.

Sinnvoll erscheint im Ergebnis die hier unter (4) vorgeschlagene Möglichkeit, eventuell in Kombination mit einem Stufenmodell.

Was den dritten Spiegelstrich angeht, so ist der Deutsche Notarverein der Meinung, dass nur auf das Recht des Sitzstaates abzustellen einer „Flucht aus der Mitbestimmung“ Tür und Tor öffnen wurde, die das Projekt einer EPG in vielen Mitgliedstaaten politisch nicht mehr vermittelbar erscheinen ließe.

Was die Rechte von Mitarbeitern im Falle von Umwandlungen anbelangt, so ist der Deutsche Notarverein der Auffassung, dass es der Marktgängigkeit der EPG stark schaden wurden, wenn durch eine Umwandlung Rechte verloren gingen. Erneut, dies wäre politisch nicht vermittelbar.

Weitere Anregungen

Der Deutsche Notarverein erlaubt sich an dieser Stelle, noch einige Anregungen zu den Themen „Mustersatzung“ und „Gläubigerschutz“ vorzubringen.

1.        Mustersatzung

Mustersatzungen können für KMU ein gewisses Maß an Standardisierung bringen und unter Gesichtspunkten der Ökonomie sogar wünschenswert erscheinen. Es gibt Rechtsordnungen, deren nationales Pendant zur EPG auf der Grundlage einer Mustersatzung gegründet werden kann, wie etwa die englische Limited oder die spanische Sociedad de Responsabilidad Limitada Nueva Empresa. Die EPG soll nun aber eine Rechtsform insbesondere für KMU werden, sowie transnational tätigen Konzernen die Möglichkeit bieten, einheitliche rechtliche Strukturen zu schaffen. Für die letztgenannten Anwendungsfälle bieten sich Mustersatzungen von vornherein nicht an. Hier ist bei der Gestaltung im Regelfall ein hoher Grad an Diffe­renzierung erforderlich. Einspareffekte spielen gegenüber der optimalen Handhabung der Gesellschaften die kleinere Rolle.

Doch auch für KMU ist fraglich, ob die Mustersatzung ein sinnvoller Weg ist. Es ist zu erwarten, dass sich auch hier nur Unternehmen ab einer gewissen Größe der EPG bedienen werden, rein für Inlandssachverhalte und Kleinstgesellschaften dürfte eine EPG nicht rentabel sein. Solche dann transnational tätigen KMU dürften im Regelfall bereits eine Größe und Komplexität besitzen, für die sich Mustersatzungen nicht mehr eignen. Zudem werden die Satzungen von EPGs meist mehrsprachig abgefasst sein, was die Verwendung von Mustern noch erschweren wird. Für die EPG passende Vertragsklauseln wird vielmehr der Markt entwickeln, wenn ein künftiges EPG-Statut dispositive Regeln enthält, anhand derer die Gesellschafter ein für sie geeignetes Statut schaffen können. Plakativ gesprochen sollte das Gesetz die Mustersatzung sein.

Eine Mustersatzung täuscht zudem eine Einfachheit vor, die den tatsächlichen Gegebenhei­ten nicht gerecht wird. Alltägliche Beispiele wie die Frage der Einzel- oder Gesamtvertretung, der Vinkulierung von Anteilen und vieles mehr zeigen, dass auch in einer vermeintlichen Standardkonstellation Beratungsbedarf besteht, der durch schriftliche Erläuterungen zu Mustersatzungen oder Formularen nicht in befriedigender Weise erfüllt werden kann. Die Gründung einer Gesellschaft unter Verwendung einer Mustersatzung ist daher insgesamt abzulehnen.

Die Lösung über die Mustersatzung birgt im Rahmen der hier vorgeschlagenen Option 1 noch eine zusätzliche Gefahr. Wenn sich die Gesellschafter gegen die Mustersatzung entscheiden, dabei aber einen unbedingt regelungsbedürftigen Aspekt in ihrer individuell erstell­ten Satzung nicht bedenken, gibt es keine dispositiven Gesetzesvorschriften, die die Lücke füllen könnten. Der betreffende Aspekt ist dann schlichtweg überhaupt nicht geregelt. Rechtsunsicherheit wäre die Folge, vgl. hierzu 1.1. Dadurch kann die Verordnung zwar sehr kurz gehalten werden. Um so ausführlicher muss hingegen die Satzung sein, diese wird auch für Kleinstunternehmen einen beachtlichen Umfang haben. Ergänzend sei anzumer­ken, dass in einfach gelagerten Fällen die Beratung und Entwurfsfertigung nur einen gerin­gen Zeit- und Kostenaufwand zur Folge hat. Die möglichen Einsparungspotentiale stehen in keinem günstigen Verhältnis zu den Gefahren, die der unbedachte Einsatz von Mustersat­zungen birgt.

Außerdem sind auch die ausländischen Erfahrungen mit Mustersatzungen keineswegs un­eingeschränkt positiv. So scheint man in Spanien die erst vor kurzem eingeführte Möglichkeit der Gesellschaftsgründung mit Mustersatzung bereits mehrheitlich zu bereuen. Und die englische Praxis zeigt, dass Mustersatzungen (wie dort die Table A) sogar zu erhöhten Transaktionskosten und zusätzlichen Risiken führen können, wenn man die zusätzlich zur Mustersatzung regelmäßig erforderlichen schuldrechtlichen Gesellschaftervereinbarungen (share-holders agreement „SHA“) berücksichtigt.

2.        Gläubigerschutz

Der Deutsche Notarverein hielte es für begrüßenswert, wenn ein künftiges EPG-Statut an dem Erfordernis eines gesetzlichen Mindeststammkapitals festhielte. Etwa € 10.000,00 wür­den hier der Mehrzahl der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten entsprechen. Auch wenn € 10.000,00 im Regelfall nicht ausreichen werden, um die Befriedigung der Gläubiger sicher­zustellen, findet das Mindestkapital seine Rechtfertigung in der Funktion einer Seriositätsprü­fung. Wer nicht willens oder nicht in der Lage ist € 10.000,00 aufzubringen, sollte nicht ohne Haftungsrisiko auf den Markt losgelassen werden. Schlagwortartig lässt sich dies mit dem Aphorismus zusammenfassen: Wer kein Kapital hat, braucht auch keine Kapitalgesellschaft.

Die Kapitalaufbringung sollte durch eine Bar- oder eine werthaltige Sacheinlage möglich sein und Mechanismen bereithalten, die Umgehungen (etwa verdeckte Sacheinlagen) möglichst verhindern. Ein „Solvency-Test“ oder auch Ausschüttungssperren können dies ergänzen, müssen jedoch entsprechende Haftungsfolgen nach sich ziehen, um effiziente Gläubigerschutzinstrumente darzustellen.

Der Schwerpunkt des Haftungsregimes sollte nach Auffassung des Deutsche Notarvereins nicht beim Geschäftsführer, sondern beim Gesellschafter liegen. Der Geschäftsführer ist viel­fach nur ein Angestellter, bei dem es im Zweifelsfall für die Gläubiger nicht viel zu holen gibt. Die Gesellschafter sind hingegen diejenigen, zu deren Gunsten das Gesellschaftsvermögen ausgehöhlt wurde. Nur dort haben die Gläubiger veritable Aussichten auf Befriedigung. Dies gilt insbesondere in Konzernstrukturen, in denen häufig allein das Ergebnis der Muttergesell­schaft von Interesse ist; die Insolvenz einer Tochtergesellschaft wird hierfür durchaus in Kauf genommen. Es ist daher Aufgabe des Gesetzgebers, Verlustausgleichsansprüche zugunsten der Tochtergesellschaft oder Außenhaftungstatbestände für die Gläubiger in einem Umfang zu schaffen, der eine auf Gläubigerbenachteiligung zielende mutwillige Zuweisung der Ver­luste bei der Tochtergesellschaft verhindert. Ob all dies in einen Verordnungsentwurf zur Schaffung einer EPG gepackt werden kann, ohne die Marktgängigkeit einer solchen Gesell­schaft vollkommen auszuhöhlen, darf bezweifelt werden. Der Rückgriff auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten scheint auch im Hinblick auf den Gläubigerschutz geeigneter zu sein. Dies gilt insbesondere auch für Anfechtungstatbestände nach nationalem Insolvenz­recht oder auch für das Deliktsrecht. Ein EPG-Statut nach Option 1 würde eine Abgeschlos­senheit letztlich nur vorgaukeln.

Bleibt die Haftungsverfassung der EPG unausgewogen werden Kreditgeber und sonstige Vertragspartner der Gesellschaft in noch stärkerem Umfang als bisher darauf beharren, dass die Gesellschafter in Form von Schuldbeitritten oder auf andere Weise Sicherheit leisten.

 

3. Zusammenfassung

Die EPG kann nicht im luftleeren Raum existieren, sondern ist notwendig in die rechtliche Infrastruktur ihres Sitzstaats eingebunden, beispielsweise in das allgemeine Zivilrecht und das Registerrecht.

Auch wenn die EPG ein rein internationales Vehikel werden soll, fährt sie dennoch auf natio­nalen Straßen. Die notwendige Einbindung der EPG in die nationale rechtliche Infrastruktur muss nicht zwingend wie bei der SE zur materiellen Diversifizierung führen.

Die Verwendung von Mustersatzungen ist abzulehnen. Auch in vermeintlichen Standardkonstellationen besteht Beratungsbedarf. Die möglichen Kostenersparnisse sind daher ge­ring. Anstelle langer Mustersatzungen sollte die Verordnung mehr dispositive Vorschriften enthalten, die dort, wo sie den Vorstellungen der Gesellschafter entsprechen, eine Behand­lung in der Satzung entbehrlich machen und diese schlank halten. Ob das Statut dispositiv ist oder nicht, ist keine Frage der Harmonisierung, sondern der Gestaltung. Auch ein vollharmonisiertes Statut kann dispositive Regeln enthalten.
Entscheidet sich der Europäische Gesetzgeber für die Option 1 so konnten sich aber Lü­cken in der Verordnung im Einzelfall dramatisch auswirken, da diese Option die inhaltliche Abgeschlossenheit für sich in Anspruch nimmt und damit ein Rückgriff auf dispositive Nor­men des nationalen Rechts nicht möglich ist. Das Gemeinschaftsrecht bietet aber derzeit kein Normengrundgerüst, das die Füllung solcher Lücken ermöglichen wurde. Diese Arbeit dem Gerichtshof zu überlassen, verkennt dessen Funktion und Belastbarkeit. Gleiches gilt für die Auslegung der geschaffenen termini technici und etwaiger abweichender Regelungen aufgrund dispositiven Rechts.

Eine letzte Anmerkung sei noch erlaubt: Der Deutsche Notarverein erachtet Konsultationen als ein sinnvolles und wichtiges Hilfsmittel für die Gestaltung von Normen auf europäischer Ebene. Gerade eine Konsultation, die sich an die künftigen Verwender einer EPG richtet und nicht nur im Kreise von Rechtsgelehrten diskutiert wird, kann wertvolle Erkenntnisse für den Rechtssetzungsprozess gewinnen

Jedoch sollte die Konsultation dann auch für einen nicht juristisch geschulten Unternehmer beantwortbar sein. Die Konzentration auf Kernfragen, die Vereinfachung der gestellten Fra­gen und die stärkere generelle Ausrichtung auf das Zielpublikum wären wünschenswert. So kann sich die vorliegende Konsultation nicht entscheiden, ob sie vornehmlich betriebswirt­schaftliche Fakten abprüfen will (dies ist generell abstrakt vor Einführung einer EPG wohl nur schwer machbar – siehe hierzu auch den Annex) oder vertiefte juristische Fragen klären will. Letzteres dürfte den durchschnittlichen Unternehmer heillos überfordern und sein Interesse auch nicht wecken. Als Beispiel sei die Frage nach Gesellschaften mit begrenzter Haftung anderer Rechtsordnungen genannt. Die Kommission scheint zu vergessen, dass Rechtsfor­men immer nur Hilfskonstrukte sind, um wirtschaftliche Ziele unter den gegebenen steuerli­chen und anderen Rahmenbedingungen zu erreichen. L’art pour l’art darf nicht zum Credo europäischer Gesetzesinitiativen werden.

 

 

Annex

Fragen A1, A2 und A3

Der Deutsche Notarverein sieht davon ab inhaltlich weitergehend zu diesen Fragen Stellung zu nehmen.

Denn einzig die im ersten Spiegelstrich von A1 gestellte Frage ließe sich überhaupt für die verschiedenen Mitgliedstaaten beantworten. Notarkosten in Deutschland richten sich nach der Kostenordnung und dem entsprechenden Geschäftswert, die Anmeldung einer Zweigniederlassung beim Notar dürfte in 90% aller Fälle bei unter € 200,00 liegen.

Alle anderen Fragen in diesem Annex sind nach hiesiger Auffassung von überhaupt nieman­dem seriös zu beantworten Kaum ein Unternehmer durfte Zahlen darüber zur Verfügung haben, welche Kosten im Hinblick auf „gesellschaftsrechtliche Aspekte‘ beim Betrieb von Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften entstehen. Was für Aspekte sollen das auch sein? Wie ist dies quantifizierbar? Solche Zahlen benötigt kein Unternehmer für die Führung seines Betriebes. Einzig steuerbezogene oder arbeitnehmerbezogene (Sozialabga­ben, Kosten für Mitbestimmung etc.) Posten dürften sich hier ermitteln lassen. Gleichzeitig verwischt eine solche Frage weiche Standortvorteile, die die Wahl der Rechtsform entschei­dend mitbestimmen dürften.

Noch absurder gestalten sich die Fragen A2 und A3. Abgefragt werden konkrete (sic!) Ein- sparpotenziale bei Nutzung einer künftigen EPG gegenüber einer (heute verwendeten) nati­onalen Gesellschaft einmal als Einzelgesellschaft, einmal als Tochtergesellschaft.

Ohne zu wissen was die Gründung und der Betrieb einer EPG denn nun künftig de facto „kostet“, ohne deren Besteuerung zu kennen, ohne deren Basel II Rating zu wissen, usw. kann kein Unternehmer hier konkrete Zahlen nennen.

Statt seriös zu antworten kann man hier nur raten.

Es sei weiterhin die Bemerkung erlaubt, dass die gewählten Zahlenkategorien einer gewis­sen Ironie nicht entbehren. So durfte das Kreuz eines Unternehmens mit zehn Mitarbeitern bei € 1.000,00 – 5.000,00 einen ganz anderen Stellenwert besitzen als das Kreuz eines großen Mittelständlers (mit vielleicht 300 Arbeitnehmern) bei mehr als € 10.000,00 Zuletzt wird nicht einmal klar, ob das Einsparpotenzial als einmaliger oder als jährlicher Posten ver­standen werden soll.

 

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