Anerkennung von Berufsqualifikationen

Stellungnahme vom 17.04.2003

 

Der Deutsche Notarverein hat sich mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (KOM(2002) 119 endg. vom 7. März 2002) befasst und schlägt hierzu folgende Klarstellungen vor:

 

Ein neuer Artikel 2 Absatz 3 mit dem Wortlaut

 

„Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf […..], Notare und [……].“

 

soll den Anwendungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf Art. 45 EGV zweifelsfrei festlegen. Die Begründung hierfür könnte dann lauten:

 

„[….].  Die Tätigkeit der Notare ist in besonderem Maße durch die spezifischen Kenntnisse des nationalen Rechts und der örtlichen Gegebenheiten geprägt. Die Notare kontinentaleuropäischer Prägung (civil law notaries) sind Bestandteil des Justizwesens der Mitgliedstaaten und mit der Ausübung öffentlicher Gewalt betraut. Sie werden von den einzelnen Mitgliedstaaten als öffentliche Urkundspersonen bestellt unter anderem mit der Aufgabe, öffentliche, d.h. staatliche Urkunden mit besonderer Beweiskraft und unmittelbarer Vollstreckbarkeit zu errichten (vgl. EuGH Rs. C-260/97 „Unibank“, Rz. 14 ff.). Notarielle Urkunden stehen insoweit Gerichtsurteilen gleich (vgl. Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001).

Die Notare in ihrer Eigenschaft als öffentliche Urkundspersonen sind in weitem Umfang Teil der Grundbuch- und anderer öffentlicher Registersysteme der Mitgliedstaaten. Sie übernehmen gerade im Bereich des Gesellschaftsrechts auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben (vgl. Art. 10 der Richtlinie 68/151/EWG, Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 78/855/EWG und Art. 14 der Richtlinie 82/891/EWG) umfangreiche staatliche Prüfungs- und Kontrollaufgaben. Hierbei unterliegen sie einer den Richtern und Beamten ähnlichen Disziplinaraufsicht des jeweiligen Mitgliedstaates. Diese beispielhafte Aufzählung verdeutlicht die starke Einbindung der Notare in das Rechts- und Justizsystem des jeweiligen Mitgliedstaates. Die vorgeschlagenen Bestimmungen würden diesen Besonderheiten nicht gerecht.“

Der Deutsche Notarverein hält, wie bereits in dem an Sie gerichteten Schreiben des Vizepräsidenten Dr. Wolfsteiner vom 05. Dezember 2002 dargelegt, eine Klarstellung im Wortlaut der Richtlinie selbst für vorzugswürdig. In jedem Fall zu fordern ist eine Klarstellung im Begründungstext. Dies kann erfolgen, indem eine Fußnote in Erwägungsgrund (31) hinter dem Wort „unberührt“ eingefügt wird:

„1  Dies gilt auch für Berufe, die nur teilweise oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.“

Diese Fußnote dient der Klarstellung, dass Berufe nur einheitlich der Richtlinie unterfallen oder von ihr ausgenommen sind.

Mit dieser Stellungnahme stimmt der Deutsche Notarverein der entsprechenden Position der Bundesnotarkammer ausdrücklich zu und unterstützt deren Haltung.

Zu weiteren Erläuterungen oder Beratungen stehen der Deutsche Notarverein und ich persönlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

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