Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes

Stellungnahme vom 30.04.2025

Der Deutsche Notarverein (DNotV) unterstützt das Ziel, Geldwäsche-Verdachtsmeldungen qualitativ zu verbessern, warnt jedoch vor praxisfernen Regelungen im aktuellen Verordnungsentwurf. Insbesondere die Pflicht zur Einreichung maschinenlesbarer Dokumente sowie die Vielzahl an geforderten Detailangaben – etwa zur Grundstücksnutzung, Kontoarten oder dem Geburtsland – gehen an der (notariellen) Realität vorbei und führen zu erheblichem Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen. Auch die geplante Pflicht zur Angabe von Beginn und Ende einer Geschäftsbeziehung ist für die punktuelle Tätigkeit von Notaren sachlich nicht gerechtfertigt. Kritisch sieht der DNotV zudem, dass zurückgewiesene Meldungen nicht ausreichend begründet werden sollen, was Rechtsunsicherheit schafft. Schließlich mahnt der DNotV an, missverständliche Fallbeispiele im Verordnungstext klarzustellen.

Zudem betont der DNotV die zentrale Rolle der Notare in der Geldwäscheprävention: Allein im Jahr 2023 stammten rund 67 % aller Verdachtsmeldungen aus dem Nichtfinanzsektor von Notaren – ein deutliches Zeichen ihrer Verantwortung und Effizienz in diesem Bereich. Keine andere Berufsgruppe leistet derart viele Meldungen außerhalb des Finanzsektors. Diese Zahlen unterstreichen, wie wichtig Notare für ein funktionierendes, präventives Meldesystem sind. Ziel muss daher ein effizientes, rechtssicheres Meldewesen bleiben, das auf tatsächlichen Erkenntnissen beruht und die besondere Rolle der Notare nicht behindert.

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