Schiedsgerichtshof – eine kurze Einführung

 

Der Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare – SGH

1. Die Grundlagen

Deutsche Notare sind als unabhängige Amtsträger „geborene“ Schiedsrichter und Schlichter. Gerade aus diesem Grund ist ihnen in vielen Bundesländern auch die Aufgabe der Schlichtung im Sinne des § 15a EGZPO übertragen. Nur nach dem Durchlaufen einer Schlichtung beim Notar steht in diesen Fällen der Weg zu den staatlichen Gerichten offen.

Mit  dem Schieds- und Schlichtungsgerichtshof deutscher Notare – SGH können Sie auf die Notare nicht nur im vorsorgenden Rechtsbereich, sondern angesichts ihrer berufstypischen Unabhängigkeit und Neutralität, ihrer Sachkunde und Lebenserfahrung auch bei der Streitschlichtung und notfalls der Streitentscheidung vertrauen.

Damit ist schon klargestellt, was der SGH nicht ist: Er ist keine Schlichtungs- und Schiedsstelle für Beschwerden über Notare und ihre Amtstätigkeit. Das kann er auch nicht sein, weil das öffentliche Amt des Notars nicht privatrechtlich verfasster Aufsicht unterstellt werden darf, nicht einmal mit Zustimmung des Notars. Für solche Beschwerden sind daher zunächst die Notarkammern zuständig.

Was aber bietet der SGH?

Der SGH bietet ein institutionelles (also von einer darauf spezialisierten Organisation betreutes) Schlichtungs- oder Schiedsverfahren im notariellen Kontext.

Warum SGH?

Auch als Schiedsrichter oder Schlichter ist der Notar „immer im Dienst“! Gemäß § 14 Abs. 3 BNotO muss er dieselben Neutralitätspflichten wahren, genauso aufklären und belehren, sowie jede Vertraulichkeit wahren wie bei der Beurkundung eines Kaufvertrages oder eines Testaments. Unabhängikeit und Vertrauen zeichnen daher das Schiedsverfahren vor dem SGH besonders aus.

Gleichzeitig nimmt das Statut des SGH auf die Stellung des Notars als Träger staatlicher Funktion besondere Rücksicht.

Im Gegensatz zu anderen institutionellen Schiedsgerichten beginnt der SGH deshalb mit einer ungewöhnlich niedrigen Basisgebühr von € 500,00. Wie das Notariat selbst ist auch der SGH nicht nur, aber auch für „kleine Leute“ da. Auch im Bereich niedriger Streitwerte soll mit dem SGH eine schnelle und effiziente Rechtsdurchsetzung möglich sein.

2. Die Organisation

Angeboten wird Ihnen der SGH von der DNotV GmbH, der Service-Gesellschaft des Deutschen Notarvereins. Der SGH unterliegt aber der direkten Aufsicht des Vorstands des Deutschen Notarvereins.

Im Gegensatz zu anderen Schiedsgerichten, die sich als institutionelle begreifen, aber nur Dienstleistungen im Umfeld des eigentlichen Schiedsverfahrens erbringen, ist der SGH voll als Schlichtungs- und Schiedsinstitution eingerichtet und leistet eine umfassende Betreuung.

Die Parteien schließen den Schiedsrichtervertrag ausschließlich mit der DNotV GmbH als der Trägerin des SGH, also nicht mit den einzelnen Schiedsrichtern ab. Die Schiedsrichter stehen in Diensten der DNotV GmbH (und erhalten auch ihre Vergütung allein von ihr). Sie stehen in keiner Vertragsbeziehung mit den Parteien. Auch das entspricht in besonderem Maße der Stellung des Notars und betont Unabhängigkeit und Neutralität.

Innerhalb der DNotV GmbH bildet der SGH eine eigene, in sich abgeschlossene Einheit. Sie wird verantwortlich von einem „Sekretär“ (derzeit Notar Christian Steer, Landshut) verwaltet, der selbst ein im Schlichtungs- und Schiedswesen erfahrener Notar ist.
Die Aufgaben des Sekretärs sind dabei keineswegs primär solche administrativer Art. Vielmehr ist er verantwortlich für die Zusammensetzung der Richterbank (wenn die Parteien die Richter nicht selbst bestimmen), den Ablauf des Verfahrens und auch für die Aus- und Fortbildung der teilnehmenden Notare.

3. Die Richterbank

Haben Sie sich entschieden ein Verfahren unter Betreuung durch den SGH durchzuführen, so bietet der SGH bietet zwei Auswahlverfahren zur Benennung der Schiedsrichter an:

Zum einen können die Parteien die Zusammensetzung der Schiedsrichterbank selbst bestimmen. Sie bekommen so das Schiedsgericht Ihrer Wahl – Rechtsprechung à la carte. Der SGH wird dabei jede gewünschte rechtliche und technische Unterstützung gewähren.

Als speziell notarielle Schiedsinstitution behält sich der SGH allerdings vor, nur solche Schiedsverfahren zu führen, bei denen sichergestellt ist, dass die zu Schiedsrichtern berufenen Personen Gewähr für eine absolut seriöse Verfahrensführung bieten. Schiedsverfahren ohne jegliche notarielle Beteiligung führt der SGH ebenfalls nicht.

Die zweite Möglichkeit bildet das in §§ 7 (1) und 8 des Statuts geregelte Verfahren zur Schiedsrichterbestellung, nämlich die Benennung quasi „gesetzlicher Richter“ durch den Sekretär. Als Partei haben Sie dann weniger Einfluss auf die Schiedsrichter, die Neutralität aller Schiedsrichter ist aber in vollem Umfang gewährleistet.

Der Sekretär wählt die Schiedsrichter für Sie völlig transparent je nach dem Ort des Schiedsverfahrens aus speziell qualifizierten Praktikern aus.

Sollten Sie mit einem benannten Schiedsrichter nicht einverstanden sein, so ist im Statut vorgesehen, dass jede Partei einmal einen der so benannten Schiedsrichter ohne Angabe von Gründen einseitig ablehnen darf.
Je nach Willen der Beteiligten entscheidet ein Einzelrichter oder ein Dreiergremium über den Streitfall. Beides hat seine Vor- und Nachteile und sollte daher je nach Einzelfall entschieden werden. Treffen die Beteiligten keine ausdrückliche Wahl, so führt der SGH das Verfahren aber stets nur mit einem Einzelrichter.

Schnell im Vorlauf, effizient in der Bearbeitung der Rechtsfälle und kostengünstig, aber doch dem hohen Niveau an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit staatlicher Justiz verpflichtet, dies sind die Charakteristika das SGH.

4. Die Schlichtung

Auch außerhalb eines förmlichen Schiedsverfahrens kann der SGH tätig werden. Der Notar ist ein professioneller Schlichter, die notarielle Praxis erfordert ständig, auch gegenläufige Interessen unter Wahrung von Neutralität und Unabhängigkeit angemessen zu berücksichtigen.

Das Statut des SGH sieht diesbezüglich zweierlei Schlichtungsverfahren vor:

Die selbständige Schlichtung (§§ 18, 19 des Statuts).

Sie ist kein Schiedsverfahren nach dem 10. Buch der ZPO und setzt daher auch nicht den Abschluss einer Schlichtungs- oder Schiedsvereinbarung voraus.

Es genügt, dass eine Partei den SGH um Benennung eines Schlichters ersucht. Grundsätzlich wird ein Einzelschlichter tätig; lediglich auf besonderen Wunsch der Parteien ein Dreiergremium. Ist ein Notar als Schlichter für den SGH tätig, so kann er zugleich eine Einigung der Parteien beurkunden (ggf. auch mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung) und dieser so besondere Rechtsgültigkeit verleihen.

Das Schlichtungs-Vorverfahren.

Weiterhin sieht das Statut in § 21 vor, dass jedes Schiedsverfahren mit einer obligatorischen Schlichtungsphase beginnt. Sie ist bereits Teil des eigentlichen Schiedsverfahrens.

Scheitert die Schlichtungsphase, so sind die Parteien frei darin, ob sie das streitige Verfahren vor dem bisher als Schlichter fungierenden Vorsitzenden fortsetzen oder aber einen anderen Schiedsrichter bestimmt wissen wollen. Das soll – im Sinne der aktuellen Mediationslehren – den Druck von den Parteien nehmen, den ein bereits als Richter feststehender Schlichter auf die Parteien ausüben könnte.
Ausführlichere Informationen über den Schlichtungsgedanken im Statut des SGH finden Sie hier.

5. Das streitige Verfahren und der Schiedsspruch

Die Regeln zum streitigen Verfahren sind so konzipiert, dass dem Einzelschiedsrichter oder Vorsitzenden des Dreiergremiums eine starke Stellung eingeräumt ist. Er entscheidet über z. B. die Anordnung einer Beweisaufnahme oder auch Form und Ort der Verhandlung. Vor dem SGH ist daher auch z. B. die mündliche Verhandlung als Video-Konferenz denkbar.

In erster Linie dient diese starke Stellung der Straffung und Beschleunigung des Verfahrens. Alle vor oder zwischen den Sitzungen des Spruchkörpers anfallenden verfahrensleitenden Maßnahmen soll der Vorsitzende allein treffen, damit es keiner umständlichen Abstimmung zwischen den Schiedsrichtern bedarf.

Die Prozesshoheit der Parteien ist im Übrigen nicht eingeschränkt. Die Parteidisposition steht für Verfahren vor dem SGH immer im Vordergrund. Lediglich Verzögerungsmaßnahmen kann der Vorsitzende im Lichte einer schnellen und effektiven Rechtsdurchsetzung zurückweisen.

Auch eine Rechtswahl erkennt der SGH in den Grenzen des ordre public natürlich an – dies sogar jenseits der Rechtswahlmöglichkeiten des EGBGB.

In der Beweiswürdigung und im genauen Verfahrensablauf ist ein Schiedsgericht nach dem Statut des SGH weitgehend frei, ohne dass hierdurch die Gefahr einer willkürlichen Behandlung besteht. Der Vorsitzende kann so Besonderheiten des Einzelfalls durch geeignete Maßnahmen ausreichend berücksichtigen. Die notarielle Unabhängigkeit und Neutralität garantiert die Wahrung der Interessen aller Beteiligten.

Die Flexibilität im Verfahrensablauf unterscheidet das Schiedsgericht insoweit gleichzeitig von der regulären staatlichen Gerichtsbarkeit und sorgt für eine schnelle, effiziente und kostengünstige Rechtsdurchsetzung.

6. Die Kosten

Gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit sind natürlich auch die Kosten eines Schiedsverfahrens von Interesse.

Die „Kosten“ für ein Schiedsverfahren vor dem SGH teilen sich in „Gebühren“, „Auslagen“ und (beides umfassend) „Vorschüsse“.

Die Gebühren bewegen sich in den Größenordnungen, die für institutionelle Schiedsgerichte üblich sind und spiegeln die Möglichkeit der Parteien zur schnellen und effizienten Rechtsdurchsetzung wider. Die Mindestgebühren liegen allerdings deutlich unter dem, was die auf gewerbliche Streitigkeiten ausgerichteten Schiedsinstitutionen der Wirtschaft ansetzen. So beträgt die volle Gebühr für ein Schiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter bei einem Streitwert von € 250.000,– insgesamt € 7450,– zzgl. MwSt. und Auslagen.

Ähnlich wie im Gerichtskostengesetz ist eine Einheitsgebühr für das volle Verfahren vor dem Einzelschiedsrichter vorgesehen. Muss ein Dreiergremium tätig werden, fallen dreifache Gebühren an.

Endet das Verfahren in der Schlichtungsphase – dies gilt auch für das selbständige Schlichtungsverfahren – , so fallen gleich ob eine Einigung erreicht wird oder nicht nur 40 % der Gebühr an. Das weitere Verfahren löst weitere 40 % aus, wobei für einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (Schiedsvergleich) wiederum keine zusätzliche Gebühr anfällt.

Der Vergleich wird also in jeder Verfahrensphase gebührenmäßig begünstigt. Nur die streitige Entscheidung führt zur vollen Gebühr. Die Beteiligten haben es damit jederzeit in der Hand, die Kosten niedrig zu halten.

Die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist aber auch für den SGH ein großer Aufwand – gerade bei der Verfahrenseinleitung. Wie in der institutionalisierten Schiedsgerichtsbarkeit üblich, sind wir daher gezwungen einen Kostenvorschuss einzufordern. Über Vorschüsse entscheidet der Sekretär, solange der Spruchkörper noch nicht gebildet ist.

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