Stellungnahme des Deutschen Notarvereins zur geplanten Einführung eines elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO)

Der Deutsche Notarverein hat am 13.1.2021 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten Stellung genommen. Mit dem Gesetz soll ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) eingeführt werden, welches eine elektronische Kommunikation mit Gerichten ermöglicht.

Der Deutsche Notarverein begrüßt in seiner Stellungnahme das Anliegen des Referentenentwurfs, die elektronische Kommunikation von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Organisationen, Verbänden und anderen Prozessbeteiligten zur Justiz und umgekehrt zu verbessern. Leitlinie sollte dabei aber stets sein, dass Effizienzgewinne durch Digitalisierung der Prozesse nicht zulasten der Authentizität und Integrität des elektronischen Rechtsverkehrs, insbesondere der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren, gehen dürfen.

Nach geltender Rechtslage müssen elektronische Dokumente beim schriftformersetzenden Versandt entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die bisherigen sicheren Übermittlungswege, insbesondere das besondere elektronische Notarpostfach (beN) und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), bieten durch besondere Authentisierungszertifikate ein sehr hohe Sicherheitsniveau. Durch das geplante Gesetz soll ein nunmehr ein neues elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) in den Kreis der „sicheren Übermittlungswege“ aufgenommen werden, deren Anmeldung lediglich über ein „nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat“ erfolgen kann. Was hierunter zu verstehen ist, bleibt sowohl in der Gesetzesfassung als auch in der Entwurfsbegründung unbeantwortet.

Im Ergebnis muss man daher konstatieren, dass über die vorgesehene Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung die Möglichkeit eines schriftformersetzenden Versands von elektronischen Dokumenten ohne qualifizierte elektronische Signatur eröffnet wird, ohne dass aus dem Gesetz oder der Entwurfsbegründung hervorgeht, wie das Authentisierungsmittel hierfür die erforderlichen Sicherheitsstandards gewährleisten kann. Dies erscheint uns nicht ausreichend.

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