Mit Urteil vom 23.09.2025 (1 BvR 1796/23) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit sie Anwaltsnotarinnen und -notare betrifft.
Nach Ansicht des BVerfG ist die mittelbar angegriffene Regelung in § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO „unter den heutigen Gegebenheiten nicht verfassungsgemäß“. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres diene zwar legitimen Zwecken und sei grundsätzlich noch geeignet und erforderlich, um diese Zwecke zu erreichen. Jedoch fehle es an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, weil die Altersgrenze Anwaltsnotare unter den heutigen Rahmenbedingungen unzumutbar belaste.
Das Bundesverfassungsgerichts hat die Regelung nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO, soweit sie auf Anwaltsnotare anwendbar ist, lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt. Zugleich hat das Gericht die vorübergehende Fortgeltung bis zum 30.06.2026 angeordnet. Danach darf die Regelung in ihrer bisherigen Form nicht mehr angewendet werden; dem Gesetzgeber wird damit Zeit für eine Neuregelung gegeben, wofür das Bundesverfassungsgericht einigen gesetzgeberischen Spielraum aufgezeigt hat.
Das Nur-Notariat war ausdrücklich nicht Gegenstand der Entscheidung.
Als Bundesdachverband der Notarinnen und Notare im Hauptberuf steht der Deutsche Notarverein dem Gesetzgeber im Rahmen des bevorstehenden Gesetzgebungsverfahrens als Sachverständiger zur Verfügung.