Österreich ermöglicht die GesmbH-Gründung per „Videobeurkundung“

Ab dem 1.1.2019 wird in Österreich die Errichtung einer österreichischen GesmbH im Wege der Videokonferenz möglich sein. Der Gesellschaftsvertrag muss grundsätzlich auch weiterhin notariell beurkundet werden (sog. Notariatsakt). Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag künftig aufgrund des von Seiten der österreichischen Notare begrüßten Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetzes (ENG) im Wege der Videokonferenz errichtet werden. Vor dem Hintergrund, Gesellschaftsgründungen weiter zu vereinfachen, aber trotzdem allen Beteiligten die rechtliche Beratung durch den Notar zukommen zu lassen, können nicht persönlich anwesende Beteiligte nunmehr per Videokonferenz mit dem Notar in Verbindung treten, der anhand eines in die Kamera gehaltenen amtlichen Lichtbildausweises deren Identität überprüft und die rechtliche Belehrung vornimmt. Die Unterschriftsleistung der zugeschalteten Beteiligten erfolgt per elektronischer Signatur. Dem ENG vorausgegangen war das seit 2018 geltende Deregulierungsgesetz, mit dem Österreich für die Gründung einer Ein-Personen-GmbH, deren Gesellschafter zugleich auch einziger Geschäftsführer sein muss, den Notariatsvorbehalt –befristet auf zwei Jahre – abgeschafft hatte.

Bei der berufspolitischen Tagung des Deutschen Notarvereins am 29.1.2019 in Berlin werden Vertreter des österreichischen Notariats das Modell der elektronischen Gründung darstellen und erläutern.

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