Inanspruchnahme von Dienstleistungen: neue berufsrechtliche Pflichten

Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen hat am 22.9.2017 den Bundesrat passiert. Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Darin wird u. a. § 26a BNotO neu eingefügt, der berufsrechtliche Pflichten bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nicht beim Notar beschäftigter Personen regelt (die förmliche Verpflichtung beim Notar beschäftigter Personen ist mit eher geringfügigen Änderungen weiterhin in § 26 BNotO n. F. geregelt). Bei Verstößen drohen nicht nur dienstrechtliche Konsequenzen, entsprechende Versäumnisse können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. insbesondere § 203 Abs. 4 StGB n. F.). Nach § 26a BNotO n. F. muss der Notar mit dem Dienstleister bestimmte schriftliche Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Geheimhaltung treffen. Das gilt nicht nur für neu abgeschlossene Vereinbarungen, auch bestehende Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern müssen ergänzt werden, wenn darin keine Vereinbarungen getroffen wurden, die § 26a BNotO n. F. genügen. Die Bundesnotarkammer wird hierzu ein Muster einer Vereinbarung zur Verfügung stellen.

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