Das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2018, 2573) und tritt im Wesentlichen am 29.1.2019 in Kraft. Ab diesem Tag sind auch die Europäischen Güterrechtsverordnungen ((EU) 2016/1103 und (EU) 2016/1104) anwendbar (dazu eingehend Döbereiner, notar 2018, 244). Mit dem Gesetz wird zum einen ein Verfahrensgesetz geschaffen (IntGüTVG) – ähnlich der bekannte Vorgehendweise bei der EuErbVO, für die das deutsche Verfahrensrecht im separaten IntErbRVG geregelt wurde. Zum anderen werden internationale Privatrechtsnormen im EGBGB im Hinblick auf die Europäischen Güterrechtsverordnungen angepasst. Wie in der Stellungnahme des Deutschen Notarvereins vom 6.7.2018 (abrufbar unter https://www.dnotv.de/stellungnahmen/entwurf-eines-gesetzes-zum-internationalen-gueterrecht-und-zur-aenderung-von-vorschriften-des-internationalen-privatrechts/) gefordert, wurde auch eine Norm zum intertemporalen Anwendungsbereich aufgenommen, wonach die „Altregelungen“ des EGBGB – insbesondere Art. 3a, 15 und 16 – weiterhin Anwendung finden für Fälle, in denen die Ehegatten die Ehe vor dem 29.1.2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl getroffen haben (mit anderen Worten die kollisionsrechtlichen Regelungen der Europäischen Güterrechtsverordnungen keine Anwendung finden).