Erbauseinandersetzung – keine Anwendung von § 566 BGB

  1. § 566 BGB findet auf die Erbauseinandersetzung weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
  2. Eine Vereinbarung zum Übergang von Lasten und Nutzungen enthält keine Ermächtigung des Erwerbers zur Ausübung von Gestaltungsrechten (hier: dem Ausspruch der Kündigung).

AG Köln v. 9.1.2023 – 203 C 144/22 – (amtliche Leitsätze)

Das Amtsgericht Köln hat mit vorgenanntem Urteil zu einem Thema des notariellen Alltags wenig überraschend entschieden, dass § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) auf die Erbauseinandersetzung weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet. Dies gilt jedoch nicht nur für den Fall einer Erbauseinandersetzung, sondern auch in anderen Fällen wie bereits das Kammergericht (Übertragung des Miteigentumsanteils eines Vermieters an einen weiteren Vermieter) als auch der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Zu weiteren Problembereichen sowie der Möglichkeit ergänzender Vereinbarungen sei auf Terner, RNotZ 2019, 382, 386; Herrler, MittBayNot 2019, 323, 326; Becker, BWNotZ 2013, 100, 103) verwiesen.

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