Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

Der Deutsche Notarverein (DNotV) begrüßt den Entwurf zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung ausdrücklich. Die vorgesehene Erweiterung des Zentralen Vorsorgeregisters um die Möglichkeit der Speicherung elektronischer Abschriften von Vorsorgedokumenten ist ein wichtige Schritt zur weiteren Digitalisierung der rechtlichen Vorsorge. Die Neuregelung erleichtert behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Angehörigen und Bevollmächtigten den schnellen Zugriff auf Informationen über bestehende Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen und trage dazu bei, unnötige Betreuungsverfahren zu vermeiden.

Zugleich entfaltet die elektronische Hinterlegung keine Rechtsscheinwirkung im Sinne der §§ 171, 172 BGB , sondern dient nach jetzigem Stand der Information der zugriffsberechtigten Nutzer des Registers. Positiv hervorzuheben ist, dass auch elektronisch beglaubigte Abschriften einschließlich Signaturdatei erfasst werden können, wodurch die Authentizität und Integrität notarieller Urkunden gesichert bleibt. Die Beschränkung der Upload-Möglichkeit auf Notarinnen und Notare sowie weitere institutionelle Nutzer stärkt aus Sicht des DNotV die Qualität und Verlässlichkeit der Registerinhalte.

Ausdrücklich unterstützt der DNotV zudem die Aufhebung der bisherigen Benachrichtigungspflicht gegenüber Bevollmächtigten. Dies reduziert Bürokratie, wahrt Vertraulichkeit und erhöht die Akzeptanz des Zentralen Vorsorgeregisters in der Praxis.

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