Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 wurde am 29. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 257) und ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten. Durch das Gesetz wurde insbesondere die Genehmigungserfordernis gemäß § 250 Abs. 1 BauGB um weitere 5 Jahre bis 2030 verlängert. Hinzugekommen ist eine Ausnahme von der Genehmigungserfordernis für „Flächen, auf denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird“ gemäß § 250 Abs. 1 Satz 2 BauGB n.F.
Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 hatte sich der DNotV zu dem zugrundeliegenden Referentenentwurf geäußert: Hierbei hatte sich der DNotV gegen eine einfache Fortschreibung des § 250 BauGB in seiner bisherigen Form ausgesprochen, weil die Regelung in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten und bürokratischem Aufwand führt. Der DNotV hatte den Gesetzgeber insbesondere darauf hingewiesen, dass maßgebliche Begriffe wie „Wohngebäude“ oder die Reichweite der Ausnahmeregelungen präziser definiert und die Nachweispflichten (§ 250 Abs. 5 BauGB) überarbeitet werden sollten – ein Negativattest dürfe nicht verlangt werden, wenn offenkundig ist, dass die maßgebliche Rechtsverordnung nicht anwendbar ist.
Das verkündete Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 257 ist abrufbar unter: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/257/VO.html