Der Deutsche Notarverein begrüßt das Anliegen des Gesetzentwurfs, den Schutz personenbezogener Daten im Registerrecht zu stärken und zugleich die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Register zu gewährleisten. Bei der Bearbeitung von Löschungsansprüchen gemäß §10 a Abs. 4 HGB-E und §9d HRV-E sollte jedoch geprüft werden, ob die Registergerichte die betroffenen Daten grundsätzlich unmittelbar selbst unkenntlich machen könnten, um Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Auf eine zusätzliche Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Notarinnen und Notare bei der Einsicht in nicht freigegebene Dokumente (§10 Abs. 4 HRV-E) sollte verzichtet werden.
Der vorgesehene Negativkatalog für personenbezogene Daten (§9b HRV-E)ist im Grundsatz überzeugend, bedarf jedoch insbesondere hinsichtlich Geburtsnamen, Unterschriften, Güterständen sowie Stimm- und Sonderrechten weiterer Präzisierungen.
Zudem sollte das geplante Eintragungshindernis bei Dokumenten, die nicht erforderliche personenbezogene Daten enthalten (§9c HRV-E) durch ein Verfahren ersetzt werden, das die Eintragung und die öffentliche Freigabe von Dokumenten voneinander trennt und eine faktische Verlagerung der Verantwortung für Fremdentwürfe auf die Notariate vermeidet. Eine rein fakultativ ausgestaltete datenschutzrechtliche Vorprüfungskompetenz der Notarinnen und Notare in § 378 Abs. 3a FamFG ist zu begrüßen.
Ausdrücklich begrüßt wird schließlich die vorgesehene Änderung des § 13 GNotKG, durch die pauschale Kostenvorschussanforderungen reduziert und damit Unternehmensgründungen beschleunigt werden können.